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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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Richtlinien I 203<br />

12. Die Vertragsstaaten des Übereinkommens werden ersucht, die Beteiligung einer Vielzahl<br />

unterschiedlicher Akteure, einschließlich der Verwalter der Stätten, kommunaler<br />

und regionaler Verwaltungen, lokaler Gemeinschaften, nichtstaatlicher Organisationen<br />

(NGOs) und anderer Beteiligter und Partner bei Erfassung, Anmeldung und Schutz der<br />

<strong>Welterbe</strong>güter sicherzustellen.<br />

13. Die Vertragsstaaten sollten dem Sekretariat Bezeichnungen und Adressen der Regierungseinrichtung(en)<br />

mitteilen, die als nationale Ansprechstellen in erster Linie für<br />

die Durchführung des Übereinkommens zuständig sind, damit das Sekretariat diesen<br />

Ansprechstellen gegebenenfalls den gesamten amtlichen Schriftverkehr und die gesamten<br />

amtlichen Dokumente in Kopie zusenden kann. Eine Liste dieser Adressen ist unter<br />

folgender Internetadresse zu fi nden: http://whc.unesco.org/en/statespartiesfocalpoints<br />

Die Vertragsstaaten sind aufgerufen, diese Informationen innerstaatlich bekannt zu<br />

machen und ihre Aktualität zu gewährleisten.<br />

14. Die Vertragsstaaten werden ermutigt, in regelmäßigen Abständen Treffen ihrer Sachverständigen<br />

für Kultur- und Naturerbe einzuberufen, damit diese die Durchführung<br />

des Übereinkommens erörtern können. Die Vertragsstaaten können daran gegebenenfalls<br />

Vertreter der beratenden Gremien und andere Sachverständige beteiligen.<br />

15. Unter voller Achtung der Souveränität der Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich das<br />

Kultur- und Naturerbe befi ndet, erkennen die Vertragsstaaten des Übereinkommens das<br />

gemeinsame Interesse der internationalen Staatengemeinschaft an, zum Schutz dieses<br />

Erbes zusammenzuarbeiten. 2) Die Vertragsstaaten des <strong>Welterbe</strong>-Übereinkommens sind<br />

dafür verantwortlich,<br />

a) Erfassung, Anmeldung, Schutz, Erhaltung und Präsentation des Kultur- und Naturerbes,<br />

das sich in ihrem Hoheitsgebiet befi ndet, sowie dessen Weitergabe an künftige<br />

Generationen sicherzustellen und bei diesen Aufgaben den anderen Vertragsstaaten<br />

Hilfe zu leisten, die darum ersuchen; 3)<br />

b) eine allgemeine Politik zu verfolgen, die dem Erbe eine Funktion im öffentlichen<br />

Leben gibt; 4)<br />

c) den Schutz des Erbes in umfassende Planungen einzubeziehen;<br />

d) Dienststellen für Schutz, Erhaltung und Präsentation des Erbes einzurichten;<br />

2) Artikel 6 (1) des <strong>Welterbe</strong>-Übereinkommens.<br />

3) Artikel 4 und 6 (2) des <strong>Welterbe</strong>-Übereinkommens.<br />

4) Artikel 5 des <strong>Welterbe</strong>-Übereinkommens.

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