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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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III.J. Zeitplan – Überblick<br />

168. Zeitplan Verfahren<br />

30. September<br />

(vor Jahr 1)<br />

15. November<br />

(vor Jahr 1)<br />

1. Februar<br />

Jahr 1<br />

1. Februar –<br />

1. März<br />

Jahr 1<br />

Richtlinien I 243<br />

Termin für den Eingang der von den Vertragsstaaten freiwillig beim<br />

Sekretariat eingereichten Entwürfe von Anmeldungen.<br />

Das Sekretariat wendet sich an die Vertragsstaaten bezüglich<br />

der Vollständigkeit der Entwürfe der Anmeldungen und weist<br />

im Fall ihrer Unvollständigkeit auf die fehlenden Informationen<br />

hin, die zur Vervollständigung der Anmeldungen erforderlich<br />

sind.<br />

Termin, zu dem die vollständigen Anmeldungen beim Sekretariat<br />

eingegangen sein müssen, um den zuständigen beratenden Gremien<br />

zur Beurteilung weitergeleitet zu werden.<br />

Anmeldungen müssen bis 17.00 Uhr GMT oder, falls das Datum<br />

auf ein Wochenende fällt, bis 17.00 Uhr GMT des vorangehenden<br />

Freitags eingehen.<br />

Anmeldungen, die nach Ablauf dieses Termins eingehen, werden in<br />

einem späteren Zyklus geprüft.<br />

Registrierung, Prüfung der Vollständigkeit und Weiterleitung an die<br />

zuständigen beratenden Gremien.<br />

Das Sekretariat registriert alle Anmeldungen, bestätigt dem anmeldenden<br />

Vertragsstaat den Eingang und verzeichnet ihren Inhalt. Das<br />

Sekretariat informiert den anmeldenden Vertragsstaat darüber, ob<br />

die Anmeldung vollständig ist oder nicht.<br />

Anmeldungen, die nicht vollständig sind (siehe Nummer 132)<br />

werden nicht an die zuständigen beratenden Gremien zur Beurteilung<br />

weitergeleitet. Ist eine Anmeldung unvollständig, so wird<br />

dem betreffenden Vertragsstaat mitgeteilt, welche Informationen<br />

noch erforderlich sind, um die Anmeldung bis Ablauf der Frist<br />

am 1. Februar des Folgejahres zu vervollständigen, damit die<br />

Anmeldung in einem späteren Zyklus geprüft werden kann.<br />

Anmeldungen, die vollständig sind, werden an die zuständigen<br />

beratenden Gremien zur Beurteilung weitergeleitet.

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