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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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254<br />

V. Regelmäßige Berichterstattung über<br />

die Durchführung des Übereinkommens<br />

zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt<br />

V.A. Ziele<br />

199. Die Vertragsstaaten werden aufgefordert, der Generalkonferenz der <strong>UNESCO</strong> durch<br />

das Komitee für das Erbe der Welt Berichte über die Rechts- und Verwaltungsbestimmungen,<br />

die sie angenommen haben, sowie über andere Maßnahmen, die sie für die<br />

Anwendung des Übereinkommens getroffen haben, einschließlich des Erhaltungszustands<br />

der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen <strong>Welterbe</strong>güter, vorzulegen. 67)<br />

200. Die Vertragsstaaten können bei den beratenden Gremien oder beim Sekretariat den<br />

fachlichen Rat der beratenden Gremien und des Sekretariats einholen, das ferner (mit<br />

Zustimmung der betreffenden Vertragsstaaten) weitere Sachverständigenmeinungen<br />

einholen kann.<br />

201. Die regelmäßige Berichterstattung dient vier Hauptzielen:<br />

a) zu einer Bewertung der Anwendung des <strong>Welterbe</strong>-Übereinkommens durch den Vertragsstaat<br />

zu gelangen;<br />

b) zu einer Bewertung zu gelangen, ob der außergewöhnliche universelle Wert der in<br />

die Liste des Erbes der Welt eingetragenen Güter andauernd bewahrt wird;<br />

c) aktuelle Informationen über die <strong>Welterbe</strong>güter zur Verfügung zu stellen, um die<br />

Veränderungen der Umstände und den Erhaltungszustand der Güter zu erfassen;<br />

d) einen Mechanismus für die regionale Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen<br />

und Erfahrungen zwischen den Vertragsstaaten über die Durchführung<br />

des Übereinkommens und die Erhaltung des <strong>Welterbe</strong>s zur Verfügung zu stellen.<br />

202. Die regelmäßige Berichterstattung ist für eine wirksamere langfristige Erhaltung der<br />

eingetragenen Güter und zur Stärkung der Glaubwürdigkeit der Durchführung des<br />

Übereinkommens von Bedeutung.<br />

V.B. Verfahren und Form<br />

203. Das Komitee für das Erbe der Welt hat<br />

a) das Formblatt und die erläuternden Anmerkungen, die in Anlage 7 beigefügt sind,<br />

angenommen;<br />

b) die Vertragsstaaten aufgefordert, alle sechs Jahre einen regelmäßigen Bericht vorzulegen;<br />

c) beschlossen, die regelmäßigen Berichte der Vertragsstaaten nach Regionen gemäß<br />

folgender Tabelle zu prüfen:<br />

67) Artikel 29 des <strong>Welterbe</strong>-Übereinkommens und Resolutionen der 11. Tagung der Generalversammlung<br />

der Vertragsstaaten (1997) und der 29. Tagung der Generalkonferenz der <strong>UNESCO</strong>.

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