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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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262<br />

Gewährung. Die verschiedenen Arten der internationalen Unterstützung, über die eine<br />

Tabelle unter Nummer 241 einen Überblick gibt, sind in der Reihenfolge ihrer Priorität:<br />

a) Unterstützung in dringenden Fällen;<br />

b) vorbereitende Unterstützung;<br />

c) Unterstützung für die Erhaltung und Verwaltung (einschließlich Unterstützung<br />

für Ausbildung und Forschung, technische Zusammenarbeit sowie für Bildungs-,<br />

Informations- und Öffentlichkeitsarbeit). 82)<br />

VII.D. Grundsätze und Prioritäten der<br />

internationalen Unterstützung<br />

236. Der internationalen Unterstützung für Güter, die in die Liste des gefährdeten Erbes<br />

der Welt eingetragen sind, wird Vorrang eingeräumt. Das Komitee hat eine spezielle<br />

Haushaltslinie eingerichtet, um sicherzustellen, dass ein bedeutender Anteil der Unterstützung<br />

durch den Fonds für das Erbe der Welt Gütern gewährt wird, die in die Liste<br />

des gefährdeten Erbes der Welt eingetragen sind. 83)<br />

237. Vertragsstaaten, die mit der Zahlung ihrer Pfl ichtbeiträge oder ihrer freiwilligen Beiträge<br />

im Rückstand sind, wird keine internationale Unterstützung gewährt, wobei diese<br />

Bestimmung keine Anwendung auf Anträge auf Dringlichkeitsunterstützung fi ndet. 84)<br />

238. Zur Förderung seiner Strategischen Ziele gewährt das Komitee außerdem internationale<br />

Unterstützung nach den in den Regionalprogrammen festgelegten Prioritäten. Diese<br />

Programme werden als Folgemaßnahmen zu den regelmäßigen Berichten angenommen<br />

und regelmäßig vom Komitee auf der Grundlage des in den regelmäßigen Berichten<br />

festgestellten Bedarfs der Vertragsstaaten überarbeitet (siehe Kapitel V). 85)<br />

239. Zusätzlich zu den unter den Nummern 236 238 bezeichneten Prioritäten sind für das<br />

Komitee bei seinen Beschlüssen zur Gewährung internationaler Unterstützung folgende<br />

Faktoren bestimmend:<br />

a) die Wahrscheinlichkeit, dass die Unterstützung eine Katalysator- und Multiplikatorwirkung<br />

(»Saatgeld«) hat und fi nanzielle und technische Beiträge aus anderen<br />

Quellen anregen wird;<br />

82) Beschluss 30 COM 14A<br />

83) Artikel 13 (1) des <strong>Welterbe</strong>-Übereinkommens<br />

84) Beschluss 13 COM XII.34<br />

85) Beschlüsse 26 COM 17.2, 26 COM 20 und 26 COM 25.3

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