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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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Formblatt für die Beantragung der Genehmigung des Inhalts<br />

Richtlinien I 279<br />

[Name der zuständigen staatlichen Stelle], die offi ziell für die Genehmigung der Texte<br />

und Fotos in Bezug auf im Hoheitsgebiet von [Name des Staats] liegende <strong>Welterbe</strong>güter<br />

zuständige Stelle, bestätigt hiermit gegenüber [Name des Herstellers], dass der von ihr/<br />

ihm für das/die <strong>Welterbe</strong>gut/<strong>Welterbe</strong>güter [Name der Güter] vorgelegte Text bzw. die<br />

Bilder [genehmigt wurden] [vorbehaltlich der folgenden erbetenen Änderungen genehmigt<br />

wurden] [nicht genehmigt wurden].<br />

(Unzutreffendes streichen; gegebenenfalls ist eine berichtigte Abschrift des Textes oder<br />

eine unterschriebene Liste der Berichtigungen vorzulegen.)<br />

Anmerkungen:<br />

Es wird empfohlen, dass jede Seite von dem zuständigen staatlichen Beamten paraphiert<br />

wird.<br />

Die staatlichen Behörden haben nach ihrer Eingangsbestätigung einen Monat Zeit, um<br />

den Inhalt zu genehmigen; nach Ablauf dieser Frist können die Hersteller den Inhalt als<br />

stillschweigend genehmigt betrachten, sofern nicht die zuständigen staatlichen Behörden<br />

schriftlich um eine längere Frist ersuchen.<br />

Die Texte sollten den staatlichen Behörden in einer der beiden Amtssprachen des Komitees<br />

oder in der Amtssprache (bzw. einer der Amtssprachen) des Landes, in dem die Güter<br />

gelegen sind, vorgelegt werden, wobei beide Parteien einvernehmlich die günstigste<br />

Variante wählen.<br />

d) Wenn das Sekretariat den Antrag geprüft hat und befürwortet, kann es mit dem<br />

Partner eine Vereinbarung schließen.<br />

e) Kommt der Direktor des <strong>Welterbe</strong>zentrums zu der Einschätzung, dass eine vorgeschlagene<br />

Verwendung des Emblems nicht annehmbar ist, setzt das Sekretariat den<br />

Antragsteller davon schriftlich in Kenntnis.<br />

VIII.G. Recht der Vertragsstaaten,<br />

eine Qualitätskontrolle vorzunehmen<br />

279. Die Genehmigung der Verwendung des Emblems ist an die unumstößliche Bedingung<br />

geknüpft, dass die staatlichen Behörden die Produkte, mit denen das Emblem in Verbindung<br />

steht, einer Qualitätskontrolle unterziehen können.<br />

a) Die Vertragsstaaten des Übereinkommens haben die alleinige Befugnis, den Inhalt<br />

(Bilder und Text) eines unter Verwendung des Emblems des Erbes der Welt ver-

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