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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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Richtlinien I 235<br />

b) sich in dem Hoheitsgebiet aller betroffenen Vertragsstaaten befi nden, die an das Gut<br />

angrenzen (grenzüberschreitendes Gut). 57)<br />

135. Soweit möglich, sollten grenzüberschreitende Anmeldungen von den Vertragsstaaten<br />

gemeinsam in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens vorbereitet<br />

und eingereicht werden. Den betroffenen Vertragsstaaten wird dringend<br />

empfohlen, einen gemeinsamen Verwaltungsausschuss oder ein ähnliches Gremium<br />

einzurichten, um die Verwaltung des gesamten grenzüberschreitenden Gutes zu überwachen.<br />

136. Erweiterungen eines bestehenden <strong>Welterbe</strong>guts, das sich in einem Vertragsstaat befi ndet,<br />

können vorgeschlagen werden, um das Gut zu einem grenzüberschreitenden Gut<br />

zu machen.<br />

Sammelgüter<br />

137. Ein Sammelgut besteht aus einzelnen Bestandteilen, zwischen denen ein Zusammenhang<br />

besteht, weil sie<br />

a) demselben historisch-kulturellen Bereich,<br />

b) derselben für das geographische Gebiet kennzeichnenden Art von Gütern,<br />

c) derselben geologischen oder geomorphologischen Erscheinungsform, derselben<br />

biogeographischen Region oder einem Ökosystem derselben Art angehören, und<br />

sofern das Gut als Ganzes – und nicht unbedingt seine einzelnen Bestandteile – den<br />

außergewöhnlichen universellen Wert ausmacht.<br />

138. Ein angemeldetes Sammelgut kann sich<br />

a) in dem Hoheitsgebiet eines einzigen Vertragsstaats befi nden (nationales Sammelgut)<br />

b) innerhalb des Hoheitsgebiets verschiedener Vertragsstaaten, die nicht aneinander<br />

angrenzen müssen, befi nden und wird dann mit Zustimmung aller betroffenen Vertragsstaaten<br />

angemeldet (transnationales Sammelgut). 58)<br />

139. Anmeldungen von Sammelgütern, sei es durch einen Vertragsstaat oder durch mehrere<br />

Staaten, können über mehrere Anmeldungszyklen zur Beurteilung vorgelegt werden,<br />

vorausgesetzt, dass das erste angemeldete Gut für sich allein genommen von außergewöhnlichem<br />

universellem Wert ist. Vertragsstaaten, die über mehrere Anmeldungszyklen<br />

gestaffelte Anmeldungen von Sammelgütern planen, wird empfohlen, das<br />

Komitee über ihre Absicht zu unterrichten, um eine bessere Planbarkeit zu ermöglichen.<br />

57) Beschluss 7 EXT.COM 4A<br />

58) Beschluss 7 EXT.COM 4A

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