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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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Richtlinien I 247<br />

richtigung sollte so bald wie möglich (zum Beispiel vor Ausarbeitung der grundlegenden<br />

Unterlagen für bestimmte Projekte) und vor Entscheidungen erfolgen, die schwer<br />

zurückzunehmen wären, so dass das Komitee mithelfen kann, angemessene Lösungen<br />

zu fi nden, um zu gewährleisten, dass der außergewöhnliche universelle Wert des Gutes<br />

vollständig erhalten bleibt.<br />

173. Das Komitee für das Erbe der Welt erwartet, dass Berichte über Besichtigungen zur<br />

Überprüfung des Erhaltungszustands der <strong>Welterbe</strong>güter Folgendes enthalten:<br />

a) Hinweise auf Gefahren oder wesentliche Verbesserungen bei der Erhaltung des<br />

Gutes seit dem letzten Bericht, der dem Komitee für das Erbe der Welt erstattet<br />

wurde;<br />

b) Folgemaßnahmen zu früheren Beschlüssen des Komitees für das Erbe der Welt zum<br />

Erhaltungszustand des Gutes;<br />

c) Angaben zu Gefahren, Beschädigungen oder Verlust des außergewöhnlichen universellen<br />

Wertes, der Unversehrtheit und/oder Echtheit, aufgrund derer das Gut in<br />

die Liste des Erbes der Welt eingetragen wurde. 66)<br />

174. Erhält das Sekretariat den Hinweis, dass ein in die Liste eingetragenes Gut in bedrohlichem<br />

Ausmaß verfallen ist oder die notwendigen Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb<br />

der vorgeschlagenen Frist ergriffen worden sind, aus einer anderen Quelle als von dem<br />

betreffenden Vertragsstaat, so wird es in Abstimmung mit dem betreffenden Vertragsstaat<br />

Quelle und Inhalt des Hinweises nachprüfen und den Staat um seine Stellungnahme<br />

ersuchen.<br />

Beschluss des Komitees für das Erbe der Welt<br />

175. Das Sekretariat fordert die zuständigen beratenden Gremien zur Stellungnahme zu dem<br />

Hinweis auf.<br />

176. Der Hinweis wird zusammen mit den Stellungnahmen des betreffenden Vertragsstaats<br />

und der beratenden Gremien dem Komitee in Form eines Berichts zum Erhaltungszustand<br />

jedes Gutes zur Kenntnis gebracht; das Komitee kann dann eine oder mehrere der<br />

folgenden Maßnahmen ergreifen:<br />

a) Es kann entscheiden, dass das Gut nicht in bedrohlichem Ausmaß verfallen ist und<br />

dass nichts weiter veranlasst werden sollte;<br />

b) ist das Komitee der Ansicht, dass das Gut in bedrohlichem Ausmaß verfallen ist,<br />

jedoch nicht so sehr, dass seine Wiederherstellung unmöglich ist, so kann es be-<br />

66) Beschluss 27 COM 7B.106.2

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