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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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III.G. Beschluss des Komitees für das Erbe der Welt<br />

Richtlinien I 239<br />

153. Das Komitee für das Erbe der Welt beschließt, ob ein Gut in die Liste des Erbes der<br />

Welt eingetragen, ob seine Prüfung aufgeschoben oder es an den Vertragsstaat zurückverwiesen<br />

werden soll.<br />

Eintragung<br />

154. Beschließt das Komitee nach der Stellungnahme der beratenden Gremien, ein Gut in<br />

die Liste des Erbes der Welt einzutragen, nimmt es eine Erklärung zum außergewöhnlichen<br />

universellen Wert des Gutes an.<br />

155. In der Erklärung zum außergewöhnlichen universellen Wert des Gutes sollte zusammengefasst<br />

werden, warum das Komitee überzeugt ist, dass das Gut einen außergewöhnlichen<br />

universellen Wert hat, wobei die Kriterien zu nennen sind, nach<br />

denen das Gut eingetragen wurde, einschließlich der Beurteilung der Bedingungen der<br />

Unv ersehrtheit und Echtheit und der geltenden Schutz- und Verwaltungsvorschriften.<br />

Die Erklärung zum außergewöhnlichen universellen Wert stellt die Grundlage des<br />

künf tigen Schutzes und der künftigen Verwaltung des Gutes dar.<br />

156. Zum Zeitpunkt der Eintragung kann das Komitee auch weitere Empfehlungen zum<br />

Schutz und zur Verwaltung des <strong>Welterbe</strong>guts abgeben.<br />

157. Die Erklärung zum außergewöhnlichen universellen Wert (einschließlich der Kriterien,<br />

nach denen ein bestimmtes Gut in die Liste des Erbes der Welt eingetragen worden ist)<br />

wird vom Komitee in seinen Berichten und Veröffentlichungen näher erläutert.<br />

Beschluss, ein Gut nicht einzutragen<br />

158. Beschließt das Komitee, dass ein Gut in die Liste des Erbes der Welt nicht eingetragen<br />

werden soll, so kann die Anmeldung dem Komitee nicht noch einmal vorgelegt<br />

werden, es sei denn, es lägen außergewöhnliche Umstände vor. Zu diesen außergewöhnlichen<br />

Umständen gehören neue Entdeckungen, neue wissenschaftliche Erkenntnisse<br />

über das Gut oder Kriterien, die in der ursprünglichen Anmeldung nicht genannt<br />

wurden. In diesen Fällen ist eine Neuanmeldung vorzulegen.<br />

Aufschiebung von Anmeldungen<br />

159. Anmeldungen, bei denen das Komitee beschließt, sie an den Vertragsstaat mit der Bitte<br />

um zusätzliche Informationen zurückzugeben und aufzuschieben, können bei der folgenden<br />

Tagung des Komitees wieder zur Prüfung vorgelegt werden. Die zusätzlichen

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