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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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Richtlinien I 253<br />

b) in denen die charakteristischen Eigenschaften eines <strong>Welterbe</strong>guts bereits zum Zeitpunkt<br />

ihrer Anmeldung durch menschliches Handeln bedroht waren und in denen<br />

die notwendigen Abhilfemaßnahmen, die der betreffende Vertragsstaat seinerzeit<br />

dargelegt hatte, nicht innerhalb der vorgeschlagenen Frist ergriffen wurden (siehe<br />

Nummer 116).<br />

193. Ist ein in die Liste des Erbes der Welt eingetragenes Gut in bedrohlichem Ausmaß<br />

verfallen oder wurden die notwendigen Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der vorgeschlagenen<br />

Frist ergriffen, so sollte der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das<br />

Gut befi ndet, das Sekretariat des Komitees davon unterrichten.<br />

194. Erhält das Sekretariat einen derartigen Hinweis aus einer anderen Quelle als von dem<br />

betreffenden Vertragsstaat, so wird es in Abstimmung mit dem betreffenden Vertragsstaat<br />

Quelle und Inhalt des Hinweises nachprüfen und den Staat um seine Stellungnahme<br />

ersuchen.<br />

195. Das Sekretariat fordert die zuständigen beratenden Gremien zur Stellungnahme zu dem<br />

Hinweis auf.<br />

196. Nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen beschließt das Komitee. Ein derartiger<br />

Beschluss bedarf nach Artikel 13 Absatz 8 des Übereinkommens der Zweidrittelmehrheit<br />

seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Das Komitee beschließt die<br />

Streichung eines Gutes erst, wenn der betreffende Vertragsstaat zu dieser Frage gehört<br />

worden ist.<br />

197. Der betreffende Vertragsstaat wird vom Beschluss des Komitees unterrichtet, und der<br />

Beschluss wird vom Komitee sofort bekannt gemacht.<br />

198. Zieht der Beschluss des Komitees eine Änderung der Liste des Erbes der Welt nach<br />

sich, so fi ndet diese Änderung ihren Niederschlag in der nächsten aktualisierten Liste,<br />

die veröffentlicht wird.

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