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Welterbe-Manual - UNESCO Deutschland

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aller Völker der Welt dar. Teile dieses Erbes können wegen ihrer außergewöhnlichen<br />

Eigenschaften als von außergewöhnlichem universellem Wert und daher als des besonderen<br />

Schutzes gegen die ihnen immer stärker drohenden Gefahren würdig betrachtet<br />

werden.<br />

5. In dem Bemühen, nach Möglichkeit Erfassung, Schutz, Erhaltung und Präsentation des<br />

<strong>Welterbe</strong>s in angemessener Weise zu sichern, haben die Mitgliedstaaten der <strong>UNESCO</strong><br />

1972 das <strong>Welterbe</strong>-Übereinkommen angenommen. Das Übereinkommen sieht die Einrichtung<br />

eines »Komitees für das Erbe der Welt« und eines »Fonds für das Erbe der<br />

Welt« vor. Komitee und Fonds haben 1976 ihre Tätigkeit aufgenommen.<br />

6. Seit der Annahme des Übereinkommens im Jahre 1972 hat sich die internationale<br />

Gemeinschaft das Konzept der »nachhaltigen Entwicklung« zu Eigen gemacht. Der<br />

Schutz und die Erhaltung des Natur- und Kulturerbes sind ein bedeutender Beitrag zur<br />

nachhaltigen Entwicklung.<br />

7. Ziel des Übereinkommens sind Erfassung, Schutz, Erhaltung und Präsentation des<br />

Kultur- und Naturerbes von außergewöhnlichem universellem Wert sowie dessen<br />

Weitergabe an künftige Generationen.<br />

8. Die Kriterien und Bedingungen für die Eintragung von Gütern in die Liste des<br />

Erbes der Welt sind entwickelt worden, um den außergewöhnlichen universellen Wert<br />

von Gütern zu beurteilen und den Vertragsstaaten beim Schutz und der Verwaltung der<br />

<strong>Welterbe</strong>güter als Orientierung zu dienen.<br />

9. Ist ein in die Liste des Erbes der Welt eingetragenes Gut von ernsten und spezifi schen<br />

Gefahren bedroht, erwägt das Komitee, es in die Liste des gefährdeten Erbes der Welt<br />

aufzunehmen. Ist der außergewöhnliche universelle Wert des Gutes, der seine Eintragung<br />

in die Liste des Erbes der Welt begründet hat, zerstört, erwägt das Komitee, das<br />

Gut aus der Liste des Erbes der Welt zu streichen.<br />

I.C. Die Vertragsstaaten des <strong>Welterbe</strong>-Übereinkommens<br />

10. Die Staaten werden ermutigt, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.<br />

Muster für Ratifi kations-/Annahme- und Beitrittsurkunden sind als Anlage 1 beigefügt.<br />

Das unterzeichnete Original sollte dem Generaldirektor der <strong>UNESCO</strong> übersandt<br />

werden.<br />

11. Die Liste der Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, ist unter folgender<br />

Internetadresse zu fi nden: http://whc.unesco.org/en/statesparties

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