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Mitteilungen der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie 01/2013

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Das aktuelle Thema<br />

Tätigkeit von Honorarärzten im Krankenhaus ab 2<strong>01</strong>3 legalisiert<br />

Neue Fallen tun sich auf!<br />

A. Wienke<br />

Im Zuge <strong>der</strong> letzten Gesundheitsreform hatte <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

mit dem Versorgungsstrukturgesetz bereits Klarstellungen zum<br />

Einsatz von Honorarärzten in Krankenhäusern vorgenommen.<br />

Danach können seit dem <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>2 ambulant durchführbare<br />

Operationen im Krankenhaus auch auf <strong>der</strong> Grundlage vertraglicher<br />

Kooperationen des Krankenhauses mit nie<strong>der</strong>gelassenen<br />

Vertragsärzten erfolgen. Zudem dürfen vor- und nachstationäre<br />

Krankenhausleistungen ebenfalls von nie<strong>der</strong>gelassenen, nicht<br />

am Krankenhaus angestellten ¾rzten im Krankenhaus o<strong>der</strong> in<br />

<strong>der</strong> Arztpraxis selbst erbracht werden.<br />

Darüber hinaus hatte sich zu Beginn des Jahres 2<strong>01</strong>2 bereits eine<br />

weitere ¾n<strong>der</strong>ung des Krankenhausentgeltgesetzes abgezeichnet,<br />

mit <strong>der</strong> auch die stationäre Tätigkeit von Honorarärzten legalisiert<br />

werden soll. Diese Absichten sind nun durch entsprechende<br />

positive Beschlüsse des Bundestags und des Bundesrats umgesetzt<br />

worden.<br />

1. Danach können zukünftig voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen<br />

auch durch nicht fest am Krankenhaus angestellte<br />

¾rztinnen und ¾rzte erbracht werden. Dabei hat das<br />

Krankenhaus sicherzustellen ± so <strong>der</strong> Wortlaut <strong>der</strong> Neuregelung<br />

weiter ±, dass die nicht im Krankenhaus fest angestellten<br />

¾rztinnen und ¾rzte <strong>für</strong> ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllen, wie sie auch <strong>für</strong> fest im Krankenhaus<br />

angestellte ¾rztinnen und ¾rzte gelten. Damit soll gewährleistet<br />

werden, dass Honorarärzte die fachlichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

und Nachweispflichten in dem Umfang erfüllen, wie sie<br />

auch <strong>für</strong> das ärztliche Krankenhauspersonal bestehen. Diese<br />

Sicherstellung erstreckt sich z. B. auf die Facharztqualifikation<br />

<strong>für</strong> den jeweiligen Tätigkeitsbereich, das Vorliegen von Fortbildungszertifikaten<br />

<strong>der</strong> ¾rztekammern, die Durchführung einer<br />

Einweisung gemäû Medizinprodukte-Betreiberverordnung,<br />

die regelmäûige Teilnahme an Maûnahmen des Risikomanagements<br />

(z. B. CIRS), Kenntnisse <strong>der</strong> Standard- sowie <strong>der</strong><br />

Notfallabläufe im Krankenhaus und Kenntnisse von internen<br />

Dienstanweisungen etc.<br />

Der Gesetzgeber weist in <strong>der</strong> Begründung zu den Neuregelungen<br />

darauf hin, dass die Durchführung und Vergütung von allgemeinen<br />

Krankenhausleistungen nicht vom Status des ärztlichen<br />

Personals im Krankenhaus (Beamten- o<strong>der</strong> Angestellten-<br />

18 Deutsche <strong>Gesellschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Chirurgie</strong> ± <strong>Mitteilungen</strong> 1/13<br />

Gegründet 1872<br />

Sitz Berlin<br />

verhältnis o<strong>der</strong> sonstige Vertragsbeziehung) abhängen dürfe.<br />

Die gesetzlichen Vorgaben <strong>für</strong> Krankenhäuser in §107 Abs. 1<br />

SGB V, je<strong>der</strong>zeit verfügbares ärztliches Personal vorzuhalten,<br />

seien statusneutral; es sei daher nicht geboten, allgemeine<br />

Krankenhausleistungen nur durch fest angestellte ¾rztinnen<br />

und ¾rzte erbringen zu lassen. Hinzu komme, dass die Versorgungsrealität,<br />

insbeson<strong>der</strong>e in strukturell benachteiligten Räumen<br />

von Flächenlän<strong>der</strong>n, flexible Möglichkeiten <strong>der</strong> Zusammenarbeit<br />

von Krankenhäusern mit nie<strong>der</strong>gelassenen ¾rzten<br />

erfor<strong>der</strong>e, um eine ordnungsgemäûe Patientenversorgung sicherzustellen.<br />

Die Neuregelungen beinhalten eine längst überfällige gesetzliche<br />

Klarstellung einer bislang rechtlich sehr strittigen Situation.<br />

Honorarärzte treten gleichzeitig aus einer rechtlichen Grauzone<br />

heraus und unterliegen in Bezug auf Kooperationen mit<br />

Krankenhäusern zukünftig nicht mehr den mancherorts vorschnell<br />

geäuûerten Korruptionsvorwürfen. Die Neuregelungen<br />

treten am <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>3 in Kraft.<br />

So weit ± so gut. Aber:<br />

2. Indes ist fraglich, ob diese gesetzlichen Neuregelungen ausreichen,<br />

um beim Thema stationäre Leistungen von Honorarärzten<br />

im Krankenhaus wirklich umfassende Rechtssicherheit<br />

herzustellen. Zu bedenken ist nämlich, dass die Tätigkeit von<br />

nicht am Krankenhaus fest angestellten nie<strong>der</strong>gelassenen<br />

¾rzten weitere Rechtsfragen aufwirft, die mit den neuen gesetzlichen<br />

Regelungen nicht zufriedenstellend beantwortet<br />

o<strong>der</strong> gelöst werden. Ganz im Gegenteil:<br />

Zu nennen ist hier zunächst das Problem, dass wahlärztliche,<br />

also stationäre privatärztliche Leistungen (sog. Chefarztbehandlung),<br />

nach § 17 Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes<br />

(KHEntG) nur von angestellten o<strong>der</strong> beamteten ¾rzten des<br />

Krankenhauses erbracht werden dürfen. Honorarärzte, die<br />

nach <strong>der</strong> Neuregelung ausdrücklich nicht fest am Krankenhaus<br />

angestellte ¾rzte sind, sind we<strong>der</strong> Beamte noch am Krankenhaus<br />

angestellt, sodass die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Durchführung<br />

und Abrechnung wahlärztlicher Leistungen ersichtlich<br />

nicht gegeben sind. Zu berücksichtigen ist ferner in diesem Zusammenhang,<br />

dass Honorarärzte auch nicht auf Veranlassung<br />

liquidationsberechtigter an<strong>der</strong>er Krankenhausärzte, son<strong>der</strong>n<br />

unmittelbar im Auftrage des jeweiligen Krankenhausträgers tätig<br />

werden. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 des Kran-

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