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MS BBC Alabama

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§ 2<br />

1. Für Rechtsgeschäfte und Handlungen, die über den<br />

gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen,<br />

hat der Vertragsreeder die Einwilligung der Gesellschaft<br />

gem. § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages der<br />

Gesellschaft einzuholen.<br />

2. Der Vertragsreeder verpflichtet sich im Übrigen, die<br />

Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />

– insbesondere die Mitwirkungsrechte der Gesellschafterversammlungen,<br />

Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen<br />

sowie etwaige Zustimmungserfordernisse des<br />

Beirates, sofern dieser bestellt wird, – zu beachten.<br />

3. In Eilfällen hat der Vertragsreeder das Recht und die<br />

Pflicht, unaufschiebbare Rechtsgeschäfte und/oder Rechtshandlungen,<br />

die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />

hinausgehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Reeders<br />

auch ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft vorzunehmen.<br />

Hat der Vertragsreeder hiervon Gebrauch gemacht,<br />

so hat er die Gesellschaft unverzüglich zu unterrichten.<br />

§ 3<br />

1. Der Vertragsreeder wird der Gesellschaft zu Beginn<br />

eines jeden Geschäftsjahres eine Vorschau über die zu<br />

erwartende Entwicklung unterbreiten. Hierzu gehört<br />

insbesondere eine Kalkulation der Betriebskosten für die<br />

folgenden zwölf Betriebsmonate des Schiffes, die nach<br />

Genehmigung durch die Gesellschaft Bestandteil dieses<br />

Vertrages wird.<br />

2. Der Vertragsreeder wird eine gesonderte Buchhaltung<br />

für die Gesellschaft führen und unter Berücksichtigung<br />

der Fristen des Kommanditgesellschaftsvertrages der<br />

Gesellschaft jährlich deren Bilanz nebst Gewinn- und<br />

Verlustrechnung aufstellen.<br />

3. Der Vertragsreeder wird den Zahlungsverkehr über<br />

eigene Konten der Gesellschaft abwickeln.<br />

§ 4<br />

1. Der Vertragsreeder erhält für die Erfüllung sämtlicher<br />

W. Bockstiegel GmbH & Co.<br />

Reederei KG<br />

<strong>MS</strong> “<strong>BBC</strong> ALABAMA“<br />

Vertragsreedervertrag<br />

Verpflichtungen eine Vergütung in Höhe von 5 % der<br />

Bruttoeinnahmen einschließlich verdienter Überliegegelder,<br />

Hilfslöhne und Bergungseinnahmen sowie der Versicherungsleistungen<br />

für Zeitausfälle. Für Werft- und Stilliegezeiten<br />

erhält der Vertragsreeder eine Vergütung von EUR<br />

100 pro Tag. Für die Übernahme der Buchhaltung und die<br />

Erstellung des Jahresabschlusses erhält der Vertragsreeder<br />

eine monatliche Vergütung von EUR 400 zzgl. Mehrwertsteuer<br />

sowie einen pauschalen Aufwendungsersatz in<br />

Höhe von EUR 200 zzgl. Mehrwertsteuer monatlich. Reisekosten<br />

für Inspektionen außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland sowie außergewöhnliche Auslagen in Havariefällen<br />

sind gesondert zu vergüten. Dabei wird für die<br />

eingesetzten Inspektoren ein Tagessatz von EUR 400<br />

zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet. Sofern<br />

Fahrtkosten entstehen sollten, sind diese mit EUR 0,45<br />

je km (PKW) bzw. EUR 0,60 je km (LKW) jeweils zuzüglich<br />

der gesetzlichen Umsatzsteuer zu vergüten.<br />

2. Wird das Schiff veräußert oder tritt der Totalverlust des<br />

Schiffes ein, so erhält der Vertragsreeder für die Durchführung<br />

des Verkaufes oder Abwicklung des Totalverlustes<br />

sowie seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Liquidation<br />

der Gesellschaft eine Vorabgewinn von 2 % des Nettoerlöses<br />

bzw. der Versicherungsleistung.<br />

3. Rückvergütungen jeglicher Art, die wirtschaftlich das<br />

Schiff der Gesellschaft betreffen, sind vom Vertragsreeder<br />

der Gesellschaft gutzuschreiben.<br />

4. Der Vertragsreeder ist berechtigt, auf Kosten der<br />

Gesellschaft einen Makler seiner Wahl für die Befrachtung<br />

der Schiffe zu marktüblichen Bedingungen zu bestellen<br />

und über ihn alle Befrachtungsverträge abzuschließen.<br />

E M I S S I O N S P R O S P E K T 99<br />

§ 5<br />

Verauslagt der Vertragsreeder Beträge für die Gesellschaft,<br />

ist er berechtigt, bankübliche Zinsen zu berechnen.<br />

§ 6<br />

Für den Fall, dass die Gesellschaft beabsichtigt, das Schiff<br />

zu verkaufen, verpflichtet sich die Gesellschaft schon jetzt,<br />

dem Vertragsreeder das Schiff zu erst zum Kauf zum

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