MS BBC Alabama
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c) Ausschluss von Kommanditisten gemäß § 17<br />
Absatz 4,<br />
d) Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.<br />
Änderungen des Gesellschaftsvertrags sind mit dieser<br />
qualifizierten Mehrheit auch dann zulässig, wenn sie so<br />
schwerwiegend sind, dass sie in die Grundlagen des<br />
Gesellschaftsverhältnisses eingreifen und die rechtliche<br />
und/oder wirtschaftliche Position von Gesellschaftern<br />
entscheidend ändern oder beeinflussen, sofern hieraus<br />
keine unbillige Benachteiligung einzelner Gesellschafter<br />
oder Gesellschaftergruppen entsteht. Sonderrechte eines<br />
Gesellschafters können jedoch nur mit seiner Zustimmung<br />
durch Beschluss aufgehoben werden.<br />
§ 11<br />
Gesellschafterversammlung<br />
1. Sofern nicht eine Beschlussfassung im schriftlichen<br />
Verfahren erfolgt, findet die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />
alljährlich innerhalb von 10 Monaten nach<br />
Schluss des Geschäftsjahres statt. Ihre Einberufung erfolgt<br />
unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch<br />
die Komplementärin oder in ihrem Auftrag.<br />
2. Zwischen dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens<br />
und dem Tag der Gesellschafterversammlung<br />
(beide Tage mitgerechnet) muss ein Zeitraum von<br />
mindestens drei Wochen liegen. Die Gesellschafter können<br />
Anträge, die Tagungsordnung zu ändern oder zu ergänzen,<br />
bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung bei der<br />
Komplementärin schriftlich einreichen; diese leitet die<br />
Anträge an die übrigen Gesellschafter weiter.<br />
3. Zur ordentlichen Gesellschafterversammlung ist der<br />
Bericht der Geschäftsführung über das vergangene und<br />
das laufende Geschäftsjahr vorzulegen. Die Geschäftsführung<br />
hat die Budgetrechnung für das laufende Geschäftsjahr<br />
zu erstellen und vorzulegen.<br />
4. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen werden<br />
von der Komplementärin einberufen, wenn es das<br />
dringende Interesse der Gesellschaft erfordert oder wenn<br />
Gesellschafter, die zusammen mindestens 15 % des Kommanditkapitals<br />
auf sich vereinigen, dies schriftlich unter<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
<strong>MS</strong> “<strong>BBC</strong> ALABAMA”<br />
Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung<br />
verlangen. Ziffer 1 Satz 2 und Ziffer 2 gelten auch für die<br />
außerordentliche Gesellschafterversammlung. Kommt die<br />
persönlich haftende Gesellschafterin der Aufforderung<br />
von Kommanditisten gemäß Satz 1 zur Einberufung einer<br />
außerordentlichen Gesellschafterversammlung nicht binnen<br />
einer Woche nach, sind die Kommanditisten selbst berechtigt,<br />
eine Gesellschafterversammlung in entsprechender<br />
Form und Frist einzuberufen.<br />
5. Die Ladungsfrist zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen<br />
kann bis auf sieben Tage verkürzt werden,<br />
wenn dringende Beschlussfassungsgegenstände dies<br />
erfordern.<br />
6. Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung<br />
durch einen Mitgesellschafter, Ehegatten<br />
oder in gerader Linie Verwandten vertreten zu<br />
lassen. Die entsprechende Vollmacht muss schriftlich von<br />
dem Vertretenden erteilt werden und ist von dem Vertreter<br />
in der Gesellschafterversammlung auf Nachfrage vorzulegen.<br />
7. Zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />
sind ferner diejenigen Personen zugelassen, deren Anwesenheit<br />
die Komplementärin im Interesse und zur Information<br />
aller Gesellschafter für erforderlich hält.<br />
8. In allen Gesellschafterversammlungen führt die Komplementärin<br />
den Vorsitz.<br />
9. Die Komplementärin hat über die Versammlung ein<br />
von ihr oder dem Protokollführer unterzeichnetes Protokoll<br />
zu fertigen und an alle Gesellschafter in Kopie zu versenden.<br />
Die Gesellschafter können Einwendungen gegen die Richtigkeit<br />
des Protokolls und gegen die Formalien der gefassten<br />
Gesellschafterbeschlüsse nur binnen einer Ausschlussfrist<br />
von zwei Wochen durch schriftliche Mitteilung gegenüber<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin machen. Die<br />
Frist von zwei Wochen beginnt an dem Tag, an welchem<br />
die Komplementärin das Protokoll versendet. Eventuelle<br />
Einwendungen müssen innerhalb der Zwei-Wochen-Frist<br />
bei der Komplementärin eingegangen sein.