MS BBC Alabama
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keine positiven Ergebnisse erwirtschaftet. Sofern die<br />
Voraussetzungen für die Anwendung der Tonnagesteuer,<br />
insbesondere die Bereederung im Inland, nicht erfüllt sind,<br />
tritt die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich<br />
gemäß §§ 4, 5 EStG an die Stelle der pauschalen<br />
Gewinnermittlung. Im Ergebnis wären damit deutlich<br />
höhere Gewinne und höhere ertragsteuerliche Belastungen<br />
verbunden. Gleiches gilt, wenn die Regelungen zur Tonnagesteuer<br />
geändert oder aufgehoben werden oder die<br />
Inanspruchnahme der Tonnagesteuer aus sonstigen<br />
Gründen nicht möglich oder nicht mehr sinnvoll erscheint<br />
und daher eine Rückkehr zur herkömmlichen Gewinnermittlung<br />
erfolgt.<br />
GEWERBESTEUERLICHE RISIKOASPEKTE<br />
Der nach § 5a EStG ermittelte Tonnagegewinn gilt in den<br />
Fällen der Besteuerung nach der im Betrieb geführten<br />
Tonnage nach den Vorschriften des § 7 Abs. 1 GewStG<br />
als maßgeblicher Gewerbeertrag. Sofern die Voraussetzungen<br />
für die Anwendung der Tonnagesteuer nicht mehr<br />
erfüllt sind oder aus sonstigen Gründen diese Gewinnermittlung<br />
nicht mehr durchgeführt wird, entfällt die Möglichkeit<br />
der pauschalen Gewinnermittlung auch für die<br />
Gewerbesteuer. Im Ergebnis wären die Gewinne der Emittentin<br />
dann durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln<br />
und unter Berücksichtigung von Hinzurechungen (§ 8<br />
GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) gewerbesteuerlich<br />
zu erfassen. Dieser Umstand würde aus heutiger Sicht zu<br />
deutlich höheren Gewerbeerträgen und damit zu höheren<br />
gewerbesteuerlichen Belastungen führen.<br />
Vergütungen an Gesellschafter für ihre Leistungen stellen<br />
steuerlich so genannte Sondervergütungen dar. Sie sind<br />
unter Abzug der mit den Vergütungen im Zusammenhang<br />
stehenden Aufwendungen dem Tonnagegewinn hinzuzurechnen.<br />
Im Rahmen der Fondskonzeption wurde die Höhe<br />
dieser Aufwendungen geschätzt, soweit sie nicht vertraglich<br />
bereits vereinbart sind. Sollten die tatsächlichen<br />
Leistungsvergütungen an Gesellschafter höher oder die<br />
mit diesen Vergütungen im Zusammenhang stehenden<br />
Aufwendungen niedriger als angenommen ausfallen, würde<br />
dies zu einer höheren Gewerbesteuer führen und die<br />
Liquidität der Emittentin entsprechend belasten. Gleiches<br />
gilt, wenn Vergütungen, die für Leistungen vor der Übernahme<br />
des Schiffs, also zu einem Zeitpunkt erbracht<br />
W. Bockstiegel GmbH & Co.<br />
Reederei KG<br />
<strong>MS</strong> “<strong>BBC</strong> ALABAMA“<br />
Risiken der Beteiligung<br />
wurden, zu dem eine Gewerbesteuerpflicht der jeweiligen<br />
Beteiligungsgesellschaft noch nicht bestand, ganz oder<br />
teilweise tatsächlich für Leistungen nach der Übernahme<br />
des Schiffs anfallen.<br />
U<strong>MS</strong>ATZSTEUERLICHE RISIKOASPEKTE<br />
In der Fondskalkulation wird grundsätzlich von der vollen<br />
Abzugsfähigkeit der in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge<br />
ausgegangen. Sofern die Finanzverwaltung andere<br />
Maßstäbe zur Abgrenzung der abzugsfähigen und nicht<br />
abzugsfähigen Vorsteuer entwickelt oder sich der auf die<br />
Emittentin entfallende Leistungsanteil verringert, würde<br />
dies die Liquidität der Schifffahrtsgesellschaften entsprechend<br />
mindern.<br />
ERBSCHAFT- UND<br />
SCHENKUNGSTEUERLICHE RISIKOASPEKTE<br />
Grundlage der Bewertung einer unmittelbar gehaltenen<br />
Beteiligung an einer Schifffahrtsgesellschaft bildet das<br />
steuerliche Kapitalkonto eines Anlegers. Sofern die erwarteten<br />
Einnahmen und Ausgaben der Emittentin in anderer<br />
Höhe fließen, Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen<br />
eintreten oder sich die von den Beteiligungsgesellschaften<br />
vertretenen Rechtsauffassungen nicht durchsetzen<br />
lassen, können die steuerlichen Ergebnisse und somit<br />
die steuerlichen Kapitalkonten von den Angaben im Prospekt<br />
abweichen.<br />
Seit dem 25. Oktober 2006 liegt der Gesetzentwurf zur<br />
Erleichterung der Unternehmensnachfolge vor, mit dem<br />
der Gesetzgeber die Erbschaftsteuer auf Unternehmensübertragungen<br />
grundlegend ändern möchte. Im Mittelpunkt<br />
des Gesetzentwurfes steht die Einführung eines Steuerstundungs-<br />
und Abschmelzungsmodells. Danach ist eine<br />
Stundung der auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallenden<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum<br />
von zehn Jahren vorgesehen. Die gestundete Steuer<br />
soll zudem in zehn gleichen Jahresraten erlöschen, soweit<br />
der Betrieb fortgeführt wird.<br />
Ob die Beteiligung an Schifffahrtsgesellschaften produktiv<br />
eingesetztes Vermögen im Sinne des Gesetzesentwurfes<br />
darstellt, ist bisher nicht abschließend geklärt. Inwiefern<br />
E M I S S I O N S P R O S P E K T 11