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MS BBC Alabama

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keine positiven Ergebnisse erwirtschaftet. Sofern die<br />

Voraussetzungen für die Anwendung der Tonnagesteuer,<br />

insbesondere die Bereederung im Inland, nicht erfüllt sind,<br />

tritt die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich<br />

gemäß §§ 4, 5 EStG an die Stelle der pauschalen<br />

Gewinnermittlung. Im Ergebnis wären damit deutlich<br />

höhere Gewinne und höhere ertragsteuerliche Belastungen<br />

verbunden. Gleiches gilt, wenn die Regelungen zur Tonnagesteuer<br />

geändert oder aufgehoben werden oder die<br />

Inanspruchnahme der Tonnagesteuer aus sonstigen<br />

Gründen nicht möglich oder nicht mehr sinnvoll erscheint<br />

und daher eine Rückkehr zur herkömmlichen Gewinnermittlung<br />

erfolgt.<br />

GEWERBESTEUERLICHE RISIKOASPEKTE<br />

Der nach § 5a EStG ermittelte Tonnagegewinn gilt in den<br />

Fällen der Besteuerung nach der im Betrieb geführten<br />

Tonnage nach den Vorschriften des § 7 Abs. 1 GewStG<br />

als maßgeblicher Gewerbeertrag. Sofern die Voraussetzungen<br />

für die Anwendung der Tonnagesteuer nicht mehr<br />

erfüllt sind oder aus sonstigen Gründen diese Gewinnermittlung<br />

nicht mehr durchgeführt wird, entfällt die Möglichkeit<br />

der pauschalen Gewinnermittlung auch für die<br />

Gewerbesteuer. Im Ergebnis wären die Gewinne der Emittentin<br />

dann durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln<br />

und unter Berücksichtigung von Hinzurechungen (§ 8<br />

GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) gewerbesteuerlich<br />

zu erfassen. Dieser Umstand würde aus heutiger Sicht zu<br />

deutlich höheren Gewerbeerträgen und damit zu höheren<br />

gewerbesteuerlichen Belastungen führen.<br />

Vergütungen an Gesellschafter für ihre Leistungen stellen<br />

steuerlich so genannte Sondervergütungen dar. Sie sind<br />

unter Abzug der mit den Vergütungen im Zusammenhang<br />

stehenden Aufwendungen dem Tonnagegewinn hinzuzurechnen.<br />

Im Rahmen der Fondskonzeption wurde die Höhe<br />

dieser Aufwendungen geschätzt, soweit sie nicht vertraglich<br />

bereits vereinbart sind. Sollten die tatsächlichen<br />

Leistungsvergütungen an Gesellschafter höher oder die<br />

mit diesen Vergütungen im Zusammenhang stehenden<br />

Aufwendungen niedriger als angenommen ausfallen, würde<br />

dies zu einer höheren Gewerbesteuer führen und die<br />

Liquidität der Emittentin entsprechend belasten. Gleiches<br />

gilt, wenn Vergütungen, die für Leistungen vor der Übernahme<br />

des Schiffs, also zu einem Zeitpunkt erbracht<br />

W. Bockstiegel GmbH & Co.<br />

Reederei KG<br />

<strong>MS</strong> “<strong>BBC</strong> ALABAMA“<br />

Risiken der Beteiligung<br />

wurden, zu dem eine Gewerbesteuerpflicht der jeweiligen<br />

Beteiligungsgesellschaft noch nicht bestand, ganz oder<br />

teilweise tatsächlich für Leistungen nach der Übernahme<br />

des Schiffs anfallen.<br />

U<strong>MS</strong>ATZSTEUERLICHE RISIKOASPEKTE<br />

In der Fondskalkulation wird grundsätzlich von der vollen<br />

Abzugsfähigkeit der in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge<br />

ausgegangen. Sofern die Finanzverwaltung andere<br />

Maßstäbe zur Abgrenzung der abzugsfähigen und nicht<br />

abzugsfähigen Vorsteuer entwickelt oder sich der auf die<br />

Emittentin entfallende Leistungsanteil verringert, würde<br />

dies die Liquidität der Schifffahrtsgesellschaften entsprechend<br />

mindern.<br />

ERBSCHAFT- UND<br />

SCHENKUNGSTEUERLICHE RISIKOASPEKTE<br />

Grundlage der Bewertung einer unmittelbar gehaltenen<br />

Beteiligung an einer Schifffahrtsgesellschaft bildet das<br />

steuerliche Kapitalkonto eines Anlegers. Sofern die erwarteten<br />

Einnahmen und Ausgaben der Emittentin in anderer<br />

Höhe fließen, Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen<br />

eintreten oder sich die von den Beteiligungsgesellschaften<br />

vertretenen Rechtsauffassungen nicht durchsetzen<br />

lassen, können die steuerlichen Ergebnisse und somit<br />

die steuerlichen Kapitalkonten von den Angaben im Prospekt<br />

abweichen.<br />

Seit dem 25. Oktober 2006 liegt der Gesetzentwurf zur<br />

Erleichterung der Unternehmensnachfolge vor, mit dem<br />

der Gesetzgeber die Erbschaftsteuer auf Unternehmensübertragungen<br />

grundlegend ändern möchte. Im Mittelpunkt<br />

des Gesetzentwurfes steht die Einführung eines Steuerstundungs-<br />

und Abschmelzungsmodells. Danach ist eine<br />

Stundung der auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallenden<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum<br />

von zehn Jahren vorgesehen. Die gestundete Steuer<br />

soll zudem in zehn gleichen Jahresraten erlöschen, soweit<br />

der Betrieb fortgeführt wird.<br />

Ob die Beteiligung an Schifffahrtsgesellschaften produktiv<br />

eingesetztes Vermögen im Sinne des Gesetzesentwurfes<br />

darstellt, ist bisher nicht abschließend geklärt. Inwiefern<br />

E M I S S I O N S P R O S P E K T 11

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