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MS BBC Alabama

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Steuerliche Aspekte und Grundlagen<br />

Jahren, bei Veräußerung der Schiffe oder der Beteiligung<br />

sowie bei Wegfall der Voraussetzungen) hinzuzurechnen.<br />

Im vorliegenden Konzept soll die Tonnagegewinnermittlung<br />

ab dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung der Schiffe mit<br />

Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres (1. Januar<br />

2008) zur Anwendung kommen. Sofern die Emittentin<br />

planmäßig zur Tonnagebesteuerung optiert und bei dieser<br />

Gewinnermittlung bleibt, fällt kein zu versteuerndes<br />

Veräußerungsergebnis bei Verkauf der Schiffe an. Da die<br />

Emittentin von Anfang an die Tonnagegewinnermittlung<br />

anwendet, sind keine Unterschiedsbeträge zu versteuern.<br />

ANWENDUNG DES § 15a ESTG<br />

Grundsätzlich findet § 15a EStG auch während des Tonnagesteuerzeitraumes<br />

uneingeschränkt Anwendung mit der<br />

Folge, dass parallel zur Tonnagegewinnermittlung eine<br />

Steuerbilanz aufzustellen ist.<br />

Ferner können Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen<br />

durch die Emittentin, bei denen es sich steuerlich um Entnahmen<br />

handelt, zur Anwendung des § 15a Abs. 3 EStG<br />

führen, wenn durch sie ein negatives Kapitalkonto entsteht<br />

und eine Haftung aufgrund des § 171 Abs. 1 HGB nicht<br />

vorliegt. In diesem Fall ist neben dem Tonnagesteuergewinn<br />

ein fiktiver Gewinn in Höhe der jeweiligen Ausschüttung<br />

gesondert zu versteuern. Nach dem Konzept der Emittentin<br />

werden den Anlegern jedoch keine ausgleichsfähigen<br />

Verluste zugewiesen, so dass der Regelungsbereich des<br />

§ 15a Abs. 3 EStG nicht berührt ist.<br />

FESTSTELLUNG VON GEWINN UND VERLUST<br />

Das nach Kostenerstattungen und Vergütungen verbleibende<br />

Ergebnis wird auf die Kommanditisten grundsätzlich<br />

im Verhältnis ihrer zum Abschlussstichtag gezeichneten<br />

Kapitaleinlage (Pflichteinlage) zum gezeichneten Gesamtkapital<br />

(zum Abschlussstichtag gezeichneten Pflichteinlagen)<br />

verteilt.<br />

BESTEUERUNGSVERFAHREN<br />

Die Emittentin wird beim zuständigen Finanzamt mit einer<br />

W. Bockstiegel GmbH & Co.<br />

Reederei KG<br />

<strong>MS</strong> “<strong>BBC</strong> ALABAMA“<br />

eigenen Steuernummer geführt. Das Finanzamt wird die<br />

steuerliche Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer<br />

einheitlich feststellen und das Ergebnis dieser Feststellung<br />

den Wohnsitzfinanzämtern der Beteiligten auf dem Amtswege<br />

mitteilen.<br />

Soweit im Einzelfall der Beteiligte zu berücksichtigende<br />

persönliche Sonderbetriebseinnahmen erzielt hat, sind<br />

diese der Emittentin mitzuteilen, damit sie im Rahmen des<br />

Feststellungsverfahrens berücksichtigt werden können.<br />

Sonderbetriebsausgaben, welche nicht im direkten Zusammenhang<br />

mit Sonderbetriebseinnahmen stehen, wie z.B.<br />

Zinszahlungen auf eine individuelle Fremdfinanzierung der<br />

Beteiligung und Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme<br />

an Gesellschafterversammlungen, können bei einer<br />

Gewinnermittlung nach § 5a EStG (Tonnagebesteuerung)<br />

gemäß des Anwendungserlasses des BMF zum § 5a EStG<br />

vom 12. Juni 2002 nicht berücksichtigt werden.<br />

VERLUSTRÜCK- UND -VORTRAG / VERLUSTAUSGLEICH<br />

Mit dem im Jahre 2005 in das Einkommensteuergesetz<br />

eingeführten § 15b EStG wird die Abzugsfähigkeit von Verlusten<br />

für Beitritte ab dem 10. November 2005 eingeschränkt.<br />

Anlegern, denen durch die Investition in Schiffs- und anderen<br />

Fonds Verluste entstehen, können diese nur noch mit<br />

Gewinnen des gleichen Fonds steuerlich verrechnen.<br />

Durch die sofortige Option zur Tonnagebesteuerung im<br />

Jahr der Anschaffung der Seeschiffe entstehen ertragsteuerlich<br />

keine Verluste. Damit ist eine Auswirkung dieser<br />

Steuerrechtsänderung auf diesen Fonds nicht zu erwarten.<br />

EINKOMMENSTEUERSATZ/SOLIDARITÄTSZUSCHLAG<br />

Zusätzlich zur Einkommensteuer (der Spitzensteuersatz<br />

2007 beträgt 42%, ab 2008: 45%) wird ein Solidaritätszuschlag<br />

in Höhe von 5,5% der festgesetzten Einkommensteuer<br />

des Anlegers erhoben. Dies wirkt sich bei den<br />

Anlegern als zusätzliche Belastung aus. Im Fondskonzept<br />

wird durchgängig mit einem Solidaritätszuschlag in Höhe<br />

von 5,5% gerechnet.<br />

E M I S S I O N S P R O S P E K T 61

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