MS BBC Alabama
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Gesellschafterin. Sie muss die Geschäfte der Gesellschaft<br />
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns führen und<br />
hat bei der Bereederung die gleiche Sorgfalt anzuwenden,<br />
die sie anderen ihrer Disposition unterliegenden Schiffen<br />
widmet. Unter Berücksichtigung dieser Pflichten kann die<br />
Komplementärin nach freiem Ermessen über das Schiff<br />
verfügen und Befrachtungs- und Charterverträge sowie<br />
Währungsgeschäfte für die Gesellschaft abschließen.<br />
Über außergewöhnliche Vorkommnisse von besonderer<br />
Bedeutung muss sie den Gesellschaftern berichten.<br />
2. Die Komplementärin ist in der Geschäftsführung frei,<br />
soweit nicht Beschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />
Anweisungen für die Geschäftsführung geben.<br />
3. Folgende Geschäfte und Handlungen, die nach Art,<br />
Umfang und Risiko den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs<br />
überschreiten, bedürfen der Zustimmung<br />
durch Gesellschafterbeschluss gemäß §§ 10, 11 bzw.<br />
stattdessen – wenn es einen Beirat gibt – des Beirats:<br />
88<br />
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken<br />
und grundstücksgleichen Rechten,<br />
b) Erwerb, Belastung, Veräußerung oder Ausflaggen<br />
des Schiffes bzw. von weiteren Schiffen der Gesellschaft,<br />
soweit nicht im Geschäftsplan vorgesehen,<br />
c) Aufnahme von Krediten, die über den Rahmen<br />
des üblichen Geschäftsbetriebs hinausgehen.<br />
Dazu gehören nicht die im Investitionsplan aufgeführten<br />
Kredite und kurzfristige, den Betrag<br />
von EUR 300.000 nicht übersteigende Kredite für<br />
die Aufrechterhaltung des Schifffahrtsbetriebs<br />
sowie Kredite von Gesellschaften der Bockstiegel-<br />
Gruppe,<br />
d) Gewährung von Darlehen im Gesamtbetrag von<br />
mehr als EUR 300.000,<br />
e) Baumaßnahmen, Reparaturen am Schiff, die nicht<br />
im Jahresbudget vorgesehen sind und im Einzelfall<br />
oder im Jahr voraussichtlich Kosten von mehr als<br />
EUR 500.000 verursachen werden, es sei denn,<br />
die Baumaßnahmen bzw. Reparaturen dienen der<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
<strong>MS</strong> “<strong>BBC</strong> ALABAMA”<br />
Erhaltung der Klasse oder sind in Notfällen unausweichlich,<br />
f) Abschluss, Änderung und Beendigung von Verträgen<br />
über die Beschäftigung des Schiffs, wenn<br />
dessen Konditionen erheblich negativ von den<br />
marktüblichen Bedingungen für vergleichbare<br />
Schiffe abweichen,<br />
g) sonstige Geschäfte nach Übernahme des Schiffes<br />
mit einem Obligo von mehr als EUR 300.000,<br />
h) Stellung und Rücknahme eines Antrags auf Tonnagebesteuerung,<br />
ausgenommen der erstmalige<br />
Antrag auf Optierung zur konzeptgemäßen Tonnagebesteuerung<br />
im Jahr der Schiffsübernahme.<br />
4. Die unter Ziffer 3 genannten Einschränkungen beziehen<br />
sich jedoch nicht auf Verträge, die zur Indienststellung<br />
des Schiffs notwendig sind, und nicht auf Kreditaufnahmen<br />
zum Zwecke der Vorfinanzierung des Schiffs oder des<br />
Eigenkapitals und nicht auf die Aufnahme der für die<br />
Endfinanzierung notwendigen Kredite und damit im Zusammenhang<br />
stehender Bestellung von Sicherheiten.<br />
5. In Eilfällen hat die Komplementärin das Recht, unaufschiebbare<br />
Rechtsgeschäfte und -handlungen, die über<br />
den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gemäß Ziffer 3 hinausgehen,<br />
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes<br />
auch ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft vorzunehmen.<br />
Die Gesellschafter sind dann unverzüglich darüber<br />
zu unterrichten.<br />
6. Die Komplementärin darf zur Ausübung ihres Geschäftsführungsauftrags<br />
dritte Personen heranziehen. Sie wird<br />
insbesondere für die Gesellschaft einen Vertragsreedervertrag<br />
abschließen. Die Kosten hierfür trägt die Gesellschaft.<br />
7. Die Gesellschafter sind nur aus wichtigem, von der<br />
Komplementärin zu vertretendem Grund berechtigt, durch<br />
Beschluss, der einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen<br />
Stimmen bedarf, der Komplementärin die Vertretungsmacht<br />
und Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen und gleichzeitig<br />
einen oder mehrere natürliche oder juristische<br />
Personen als Komplementär(e) in die Gesellschaft aufzunehmen.<br />
Die Komplementärin hat bei einem solchen<br />
Beschluss kein Stimmrecht.