MS BBC Alabama
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Steuerliche Aspekte und Grundlagen<br />
initiative) auf der Basis des geltenden Steuerrechts und<br />
der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Mitunternehmer<br />
im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einzustufen<br />
sind. Jeder Gesellschafter erzielt somit im Rahmen seiner<br />
Beteiligung an der Emittentin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.<br />
GEWINNERZIELUNGSABSICHT<br />
Für die ertragsteuerliche Anerkennung gewerblicher<br />
Einkünfte ist grundlegende Voraussetzung eine Totalgewinnerzielungsabsicht,<br />
d.h. dass die Emittentin auf Betriebsvermögensmehrung<br />
ausgerichtet ist. Unabhängig<br />
einer Option zur Tonnagebesteuerung ist die Totalgewinnerzielungsabsicht<br />
unter Berücksichtigung der voraussichtlich<br />
zu erwirtschaftenden, nach §§ 4, 5 EStG ermittelten<br />
Ergebnisse zu beurteilen.<br />
Die Emittentin geht auf Basis der kalkulierten Prognosezahlen<br />
bereits ohne Berücksichtigung des Ergebnisses<br />
aus der Veräußerung der Schiffe von einer Mehrung des<br />
Betriebsvermögens aus. Bis zum Jahr 2023 ergibt sich<br />
gemäß der Prognoserechnung auf der Ebene der Emittentin<br />
ein Totalgewinn.<br />
Basierend auf dem grundlegenden Beschluss des Großen<br />
Senats des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 1984, in dem<br />
die Grundsätze zur Gewinnerzielungsabsicht der Emittentin<br />
(Anstreben eines Totalgewinns) und der Mitunternehmerschaft<br />
für Gesellschafter aufgestellt worden sind, ist<br />
festzuhalten, dass die Emittentin diese Grundsätze erfüllt.<br />
Die Emittentin sieht in der Prognoserechnung den nach<br />
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes für die Anerkennung<br />
der Gewinnerzielungsabsicht erforderlichen<br />
konkreten Nachweis als erbracht an, dass nach dem Urteil<br />
eines ordentlichen Kaufmannes aus heutiger Sicht aller<br />
Voraussicht nach ein Totalgewinn erzielt werden kann.<br />
Eine Fremdfinanzierung der Beteiligung des Kommanditisten<br />
ist im vorliegenden Konzept nicht vorgesehen. Der<br />
Anleger kann seine Beteiligung jedoch grundsätzlich<br />
steuerunschädlich fremdfinanzieren. Fremdfinanzierungszinsen<br />
mindern als Sonderbetriebsausgaben den Totalgewinn<br />
des Mitunternehmers und sind daher geeignet, die<br />
individuell für den einzelnen Anleger notwendige Gewinnerzielungsabsicht<br />
auf Ebene des Mitunternehmeranteils<br />
in Frage zu stellen. Somit sollte eine etwaige Anteilsfinan-<br />
W. Bockstiegel GmbH & Co.<br />
Reederei KG<br />
<strong>MS</strong> “<strong>BBC</strong> ALABAMA“<br />
zierung unbedingt mit dem steuerlichen Berater abgestimmt<br />
werden. Zur Nichtberücksichtigung der Fremdfinanzierungszinsen<br />
im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5a EStG<br />
wird auf den nachstehenden Abschnitt verwiesen.<br />
GEWINNBESTEUERUNG/TONNAGESTEUER<br />
Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wurde eine vom Ertrag<br />
unabhängige, auf den Frachtraum (Nettoraumzahl) bezogene<br />
pauschale Gewinnermittlung (Tonnagegewinnermittlung<br />
gemäß § 5a EStG) in das Einkommensteuergesetz<br />
eingeführt. Die Tonnagesteuer ist eine pauschale Gewinnermittlung<br />
für Seeschiffe, die im internationalen Verkehr<br />
eingesetzt werden. Die steuergesetzlichen Vorschriften<br />
zur Tonnagesteuer werden durch das BMF-Schreiben vom<br />
12. Juni 2002 (BStBl. I 2002, S. 614ff.) ergänzt. Die sich<br />
aus diesem Schreiben ergebenden Erkenntnisse wurden<br />
im Rahmen der Fondskonzeption berücksichtigt.<br />
Bedingung für die Anwendung der Tonnagegewinnermittlung<br />
ist u. A., dass das jeweilige Schiff in ein inländisches<br />
Seeschiffsregister eingetragen ist. Weiter muss die Bereederung<br />
des Schiffes im Inland durchgeführt und das Schiff<br />
im internationalen Verkehr eingesetzt werden. Die Führung<br />
der deutschen Flagge ist nicht erforderlich.<br />
Ein Antrag auf Gewinnermittlung nach der Tonnage kann<br />
gemäß § 5a Abs. 3 EStG im Jahr der Anschaffung der Seeschiffe<br />
mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres<br />
gestellt werden und führt grundsätzlich zu einer zehnjährigen<br />
Bindungsfrist. Wird der Antrag nicht im Jahr der<br />
Anschaffung gestellt, kann er erstmals wieder in dem Wirtschaftsjahr<br />
gestellt werden, das nach Ablauf von zehn<br />
Jahren, vom Beginn des Jahres der Anschaffung gerechnet,<br />
endet. Der Antrag kann nicht zurück genommen werden,<br />
allerdings können die Schiffe innerhalb der Bindungsfrist<br />
jederzeit veräußert werden.<br />
Die Tonnagegewinnermittlung tritt für ertragssteuerliche<br />
Zwecke an die Stelle der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich<br />
mit der Folge, dass durch den Ansatz<br />
des pauschalen Gewinns das tatsächliche steuerbilanzielle<br />
Ergebnis der Emittentin auch in Verlustjahren für die<br />
Besteuerung außer Ansatz bleibt. Ein Ergebnis aus der<br />
Veräußerung des Schiffes bzw. bei einer Betriebsaufgabe<br />
im Ganzen oder aus der Veräußerung der gesamten Beteiligung<br />
eines Anlegers ist durch den pauschalen Gewinn<br />
E M I S S I O N S P R O S P E K T 59