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MS BBC Alabama

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Steuerliche Aspekte und Grundlagen<br />

initiative) auf der Basis des geltenden Steuerrechts und<br />

der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Mitunternehmer<br />

im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einzustufen<br />

sind. Jeder Gesellschafter erzielt somit im Rahmen seiner<br />

Beteiligung an der Emittentin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.<br />

GEWINNERZIELUNGSABSICHT<br />

Für die ertragsteuerliche Anerkennung gewerblicher<br />

Einkünfte ist grundlegende Voraussetzung eine Totalgewinnerzielungsabsicht,<br />

d.h. dass die Emittentin auf Betriebsvermögensmehrung<br />

ausgerichtet ist. Unabhängig<br />

einer Option zur Tonnagebesteuerung ist die Totalgewinnerzielungsabsicht<br />

unter Berücksichtigung der voraussichtlich<br />

zu erwirtschaftenden, nach §§ 4, 5 EStG ermittelten<br />

Ergebnisse zu beurteilen.<br />

Die Emittentin geht auf Basis der kalkulierten Prognosezahlen<br />

bereits ohne Berücksichtigung des Ergebnisses<br />

aus der Veräußerung der Schiffe von einer Mehrung des<br />

Betriebsvermögens aus. Bis zum Jahr 2023 ergibt sich<br />

gemäß der Prognoserechnung auf der Ebene der Emittentin<br />

ein Totalgewinn.<br />

Basierend auf dem grundlegenden Beschluss des Großen<br />

Senats des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 1984, in dem<br />

die Grundsätze zur Gewinnerzielungsabsicht der Emittentin<br />

(Anstreben eines Totalgewinns) und der Mitunternehmerschaft<br />

für Gesellschafter aufgestellt worden sind, ist<br />

festzuhalten, dass die Emittentin diese Grundsätze erfüllt.<br />

Die Emittentin sieht in der Prognoserechnung den nach<br />

der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes für die Anerkennung<br />

der Gewinnerzielungsabsicht erforderlichen<br />

konkreten Nachweis als erbracht an, dass nach dem Urteil<br />

eines ordentlichen Kaufmannes aus heutiger Sicht aller<br />

Voraussicht nach ein Totalgewinn erzielt werden kann.<br />

Eine Fremdfinanzierung der Beteiligung des Kommanditisten<br />

ist im vorliegenden Konzept nicht vorgesehen. Der<br />

Anleger kann seine Beteiligung jedoch grundsätzlich<br />

steuerunschädlich fremdfinanzieren. Fremdfinanzierungszinsen<br />

mindern als Sonderbetriebsausgaben den Totalgewinn<br />

des Mitunternehmers und sind daher geeignet, die<br />

individuell für den einzelnen Anleger notwendige Gewinnerzielungsabsicht<br />

auf Ebene des Mitunternehmeranteils<br />

in Frage zu stellen. Somit sollte eine etwaige Anteilsfinan-<br />

W. Bockstiegel GmbH & Co.<br />

Reederei KG<br />

<strong>MS</strong> “<strong>BBC</strong> ALABAMA“<br />

zierung unbedingt mit dem steuerlichen Berater abgestimmt<br />

werden. Zur Nichtberücksichtigung der Fremdfinanzierungszinsen<br />

im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5a EStG<br />

wird auf den nachstehenden Abschnitt verwiesen.<br />

GEWINNBESTEUERUNG/TONNAGESTEUER<br />

Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wurde eine vom Ertrag<br />

unabhängige, auf den Frachtraum (Nettoraumzahl) bezogene<br />

pauschale Gewinnermittlung (Tonnagegewinnermittlung<br />

gemäß § 5a EStG) in das Einkommensteuergesetz<br />

eingeführt. Die Tonnagesteuer ist eine pauschale Gewinnermittlung<br />

für Seeschiffe, die im internationalen Verkehr<br />

eingesetzt werden. Die steuergesetzlichen Vorschriften<br />

zur Tonnagesteuer werden durch das BMF-Schreiben vom<br />

12. Juni 2002 (BStBl. I 2002, S. 614ff.) ergänzt. Die sich<br />

aus diesem Schreiben ergebenden Erkenntnisse wurden<br />

im Rahmen der Fondskonzeption berücksichtigt.<br />

Bedingung für die Anwendung der Tonnagegewinnermittlung<br />

ist u. A., dass das jeweilige Schiff in ein inländisches<br />

Seeschiffsregister eingetragen ist. Weiter muss die Bereederung<br />

des Schiffes im Inland durchgeführt und das Schiff<br />

im internationalen Verkehr eingesetzt werden. Die Führung<br />

der deutschen Flagge ist nicht erforderlich.<br />

Ein Antrag auf Gewinnermittlung nach der Tonnage kann<br />

gemäß § 5a Abs. 3 EStG im Jahr der Anschaffung der Seeschiffe<br />

mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres<br />

gestellt werden und führt grundsätzlich zu einer zehnjährigen<br />

Bindungsfrist. Wird der Antrag nicht im Jahr der<br />

Anschaffung gestellt, kann er erstmals wieder in dem Wirtschaftsjahr<br />

gestellt werden, das nach Ablauf von zehn<br />

Jahren, vom Beginn des Jahres der Anschaffung gerechnet,<br />

endet. Der Antrag kann nicht zurück genommen werden,<br />

allerdings können die Schiffe innerhalb der Bindungsfrist<br />

jederzeit veräußert werden.<br />

Die Tonnagegewinnermittlung tritt für ertragssteuerliche<br />

Zwecke an die Stelle der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich<br />

mit der Folge, dass durch den Ansatz<br />

des pauschalen Gewinns das tatsächliche steuerbilanzielle<br />

Ergebnis der Emittentin auch in Verlustjahren für die<br />

Besteuerung außer Ansatz bleibt. Ein Ergebnis aus der<br />

Veräußerung des Schiffes bzw. bei einer Betriebsaufgabe<br />

im Ganzen oder aus der Veräußerung der gesamten Beteiligung<br />

eines Anlegers ist durch den pauschalen Gewinn<br />

E M I S S I O N S P R O S P E K T 59

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