MS BBC Alabama
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Bei einem Beschluss gemäß c) hat der betroffene Gesellschafter<br />
kein Stimmrecht. Die Ausschließung kann nur<br />
erfolgen, wenn auch die Komplementärin für die<br />
Ausschließung stimmt.<br />
3. Wenn die Komplementärin aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses<br />
aus der Gesellschaft auszuscheiden hat,<br />
so ist unverzüglich durch die Gesellschafter eine neue<br />
persönlich haftende Gesellschafterin zu wählen.<br />
Die verbleibenden Gesellschafter und die Gesellschaft<br />
sind außerdem verpflichtet, die Komplementärin von allen<br />
Verpflichtungen freizustellen, die diese rechtmäßig für die<br />
Gesellschaft übernommen hat. Das bezieht sich<br />
insbesondere auch auf die Haftung für aufgenommene<br />
Bankkredite und Hypotheken.<br />
94<br />
§ 18<br />
Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters<br />
1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus,<br />
so wird das ihm bzw. dem betreibenden Gläubiger zustehende<br />
Auseinandersetzungsguthaben aufgrund einer<br />
Auseinandersetzungsbilanz ermittelt, die die Gesellschaft<br />
durch ihren Abschlussprüfer unter Beachtung der nachfolgenden<br />
Bestimmungen zu erstellen hat:<br />
a) Die Auseinandersetzungsbilanz ist auf den Stichtag<br />
des Ausscheidens des Gesellschafters zu erstellen und<br />
muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter<br />
Beachtung der Grundsätze der Bilanzkontinuität und<br />
der Bewertungsstetigkeit entsprechen.<br />
b) In der Auseinandersetzungsbilanz wird ein etwaiger<br />
Firmenwert angesetzt. Der Buchwert des Schiffs ist jeweils<br />
durch seinen Verkehrswert nach Abzug der üblichen Maklerprovisionen<br />
zu ersetzen. Das gilt entsprechend, wenn<br />
zum Gesellschaftsvermögen Wertpapiere und andere<br />
Beteiligungen gehören sollten.<br />
c) Wird das Schiff innerhalb von drei Monaten vor oder<br />
nach dem Stichtag des Ausscheidens des Gesellschafters<br />
verkauft, so tritt der Nettoveräußerungserlös nach Abzuge<br />
der von der Gesellschaft zu zahlenden Provisionen an die<br />
Stelle der nach b) zu ermittelnden Bewertung dieses Schiffs.<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
<strong>MS</strong> “<strong>BBC</strong> ALABAMA”<br />
2. Auf der Grundlage der gemäß Ziffer 1 erstellten<br />
Auseinandersetzungsbilanz ergibt sich das Auseinandersetzungsguthaben<br />
aus der Summe der Kapitalkonten des<br />
ausgeschiedenen Gesellschafters zzgl. einer etwaigen auf<br />
ihn anteilig entfallenden Kapitalrücklage. Ergibt sich ein<br />
negativer Saldo, begründet dieser Betrag keine Forderung<br />
gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter.<br />
3. Erfolgt das Ausscheiden aufgrund einer Kündigung<br />
des Gesellschafters, so sind die im Zusammenhang der<br />
Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz entstehenden<br />
Mehrkosten von der Gesellschaft und dem kündigen<br />
Gesellschafter je zur Hälfte zu tragen. In allen anderen<br />
Fällen des Ausscheidens sind die insoweit entstehenden<br />
Mehrkosten von dem ausgeschiedenen Gesellschafter bzw.<br />
von dem betreibenden Gläubiger allein zu tragen. Der<br />
ausgeschiedene Gesellschafter bzw. der betreibende<br />
Gläubiger hat der Gesellschaft einen angemessenen Vorschuss<br />
in Höhe der mutmaßlichen insoweit von ihm zu<br />
tragenden Kosten zur Verfügung zu stellen.<br />
4. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />
gemäß Ziffer 2 erfolgt grundsätzlich in acht gleichen<br />
Halbjahresraten, beginnend mit dem 31. Dezember des<br />
auf den Tag des Ausscheidens folgenden Kalenderjahres,<br />
jedoch nur insoweit, als es die Liquiditätslage der Gesellschaft<br />
ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Kredite zulässt.<br />
Die Raten des Auseinandersetzungsguthabens sind unverzinslich.<br />
Die Gesellschaft hat hierfür keine Sicherheiten<br />
zu leisten.<br />
5. Tritt jedoch der Auseinandersetzungsfall nach Ablauf<br />
der in § 15 Ziffer 1 vereinbarten festen Vertragslaufzeit<br />
ein, so ist das Auseinandersetzungsguthaben gemäß Ziffer<br />
2 in zwei gleichen Jahresraten, beginnend am 31. Dezember<br />
des auf den Tag des Ausscheidens folgenden Kalenderjahres,<br />
zahlbar. Es wird mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,<br />
höchstens jedoch mit 6 % p.a. verzinst. Die Zinsen<br />
sind nachträglich mit den Tilgungsraten fällig. Die Gesellschaft<br />
ist berechtigt, vorzeitige Tilgungen zu leisten, die<br />
jedoch im Einzelfall mindestens EUR 5.000,00 betragen<br />
müssen. Die Gesellschaft hat keine Sicherheiten zu leisten.<br />
6. Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 17 Ziff. 2 ) aus<br />
der Gesellschaft aus, so bestimmt sich sein Abfindungsguthaben<br />
abweichend von Ziffer 1 nach dem Buchwert<br />
seiner Beteiligung nach der Bilanz der Gesellschaft zum