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MS BBC Alabama

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Bei einem Beschluss gemäß c) hat der betroffene Gesellschafter<br />

kein Stimmrecht. Die Ausschließung kann nur<br />

erfolgen, wenn auch die Komplementärin für die<br />

Ausschließung stimmt.<br />

3. Wenn die Komplementärin aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses<br />

aus der Gesellschaft auszuscheiden hat,<br />

so ist unverzüglich durch die Gesellschafter eine neue<br />

persönlich haftende Gesellschafterin zu wählen.<br />

Die verbleibenden Gesellschafter und die Gesellschaft<br />

sind außerdem verpflichtet, die Komplementärin von allen<br />

Verpflichtungen freizustellen, die diese rechtmäßig für die<br />

Gesellschaft übernommen hat. Das bezieht sich<br />

insbesondere auch auf die Haftung für aufgenommene<br />

Bankkredite und Hypotheken.<br />

94<br />

§ 18<br />

Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters<br />

1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus,<br />

so wird das ihm bzw. dem betreibenden Gläubiger zustehende<br />

Auseinandersetzungsguthaben aufgrund einer<br />

Auseinandersetzungsbilanz ermittelt, die die Gesellschaft<br />

durch ihren Abschlussprüfer unter Beachtung der nachfolgenden<br />

Bestimmungen zu erstellen hat:<br />

a) Die Auseinandersetzungsbilanz ist auf den Stichtag<br />

des Ausscheidens des Gesellschafters zu erstellen und<br />

muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter<br />

Beachtung der Grundsätze der Bilanzkontinuität und<br />

der Bewertungsstetigkeit entsprechen.<br />

b) In der Auseinandersetzungsbilanz wird ein etwaiger<br />

Firmenwert angesetzt. Der Buchwert des Schiffs ist jeweils<br />

durch seinen Verkehrswert nach Abzug der üblichen Maklerprovisionen<br />

zu ersetzen. Das gilt entsprechend, wenn<br />

zum Gesellschaftsvermögen Wertpapiere und andere<br />

Beteiligungen gehören sollten.<br />

c) Wird das Schiff innerhalb von drei Monaten vor oder<br />

nach dem Stichtag des Ausscheidens des Gesellschafters<br />

verkauft, so tritt der Nettoveräußerungserlös nach Abzuge<br />

der von der Gesellschaft zu zahlenden Provisionen an die<br />

Stelle der nach b) zu ermittelnden Bewertung dieses Schiffs.<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

<strong>MS</strong> “<strong>BBC</strong> ALABAMA”<br />

2. Auf der Grundlage der gemäß Ziffer 1 erstellten<br />

Auseinandersetzungsbilanz ergibt sich das Auseinandersetzungsguthaben<br />

aus der Summe der Kapitalkonten des<br />

ausgeschiedenen Gesellschafters zzgl. einer etwaigen auf<br />

ihn anteilig entfallenden Kapitalrücklage. Ergibt sich ein<br />

negativer Saldo, begründet dieser Betrag keine Forderung<br />

gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter.<br />

3. Erfolgt das Ausscheiden aufgrund einer Kündigung<br />

des Gesellschafters, so sind die im Zusammenhang der<br />

Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz entstehenden<br />

Mehrkosten von der Gesellschaft und dem kündigen<br />

Gesellschafter je zur Hälfte zu tragen. In allen anderen<br />

Fällen des Ausscheidens sind die insoweit entstehenden<br />

Mehrkosten von dem ausgeschiedenen Gesellschafter bzw.<br />

von dem betreibenden Gläubiger allein zu tragen. Der<br />

ausgeschiedene Gesellschafter bzw. der betreibende<br />

Gläubiger hat der Gesellschaft einen angemessenen Vorschuss<br />

in Höhe der mutmaßlichen insoweit von ihm zu<br />

tragenden Kosten zur Verfügung zu stellen.<br />

4. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

gemäß Ziffer 2 erfolgt grundsätzlich in acht gleichen<br />

Halbjahresraten, beginnend mit dem 31. Dezember des<br />

auf den Tag des Ausscheidens folgenden Kalenderjahres,<br />

jedoch nur insoweit, als es die Liquiditätslage der Gesellschaft<br />

ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Kredite zulässt.<br />

Die Raten des Auseinandersetzungsguthabens sind unverzinslich.<br />

Die Gesellschaft hat hierfür keine Sicherheiten<br />

zu leisten.<br />

5. Tritt jedoch der Auseinandersetzungsfall nach Ablauf<br />

der in § 15 Ziffer 1 vereinbarten festen Vertragslaufzeit<br />

ein, so ist das Auseinandersetzungsguthaben gemäß Ziffer<br />

2 in zwei gleichen Jahresraten, beginnend am 31. Dezember<br />

des auf den Tag des Ausscheidens folgenden Kalenderjahres,<br />

zahlbar. Es wird mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,<br />

höchstens jedoch mit 6 % p.a. verzinst. Die Zinsen<br />

sind nachträglich mit den Tilgungsraten fällig. Die Gesellschaft<br />

ist berechtigt, vorzeitige Tilgungen zu leisten, die<br />

jedoch im Einzelfall mindestens EUR 5.000,00 betragen<br />

müssen. Die Gesellschaft hat keine Sicherheiten zu leisten.<br />

6. Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 17 Ziff. 2 ) aus<br />

der Gesellschaft aus, so bestimmt sich sein Abfindungsguthaben<br />

abweichend von Ziffer 1 nach dem Buchwert<br />

seiner Beteiligung nach der Bilanz der Gesellschaft zum

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