MS BBC Alabama
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31. Dezember des Jahres, in dem er ausgeschlossen wird;<br />
es ist jedoch auch in den Nennwert der von ihm geleisteten<br />
Einlage beschränkt. Im Übrigen finden die Regelungen der<br />
Ziffern 1 bis 4 und 7 entsprechende Anwendung.<br />
7. Das Abfindungsguthaben eines ausscheidenden Kommanditisten<br />
kann den Betrag nicht überschreiten, der sich<br />
ergäbe, wenn auf den Zeitpunkt des Ausscheidens die<br />
Liquidation der Gesellschaft und der Verkauf des Schiffs<br />
durchgeführt würde.<br />
8. Ergebnisveränderungen aufgrund steuerlicher<br />
Außenprüfungen berühren das bereits festgestellte Auseinandersetzungsguthaben<br />
eines ausgeschiedenen Gesellschafters<br />
nicht.<br />
§ 19<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
1. Stirbt ein Kommanditist, so wird die Gesellschaft mit<br />
dessen Erben oder Vermächtnisnehmern als Kommanditisten<br />
fortgesetzt.<br />
2. Im Falle einer Mehrheit von Erben und/oder Vermächtnisnehmern<br />
haben diese einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />
zu bestimmen, der ihre Rechte als Gesellschafter<br />
wahrnimmt und sie in der Gesellschaft vertritt. Solange<br />
die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht erfolgt ist,<br />
ruhen die entsprechenden Gesellschafterrechte mit Ausnahme<br />
der Beteiligung an Gewinn und Verlust. Die Komplementärin<br />
kann den Nachweis der Vollmacht in notariell<br />
beglaubigter Form verlangen.<br />
3. Bei Erbauseinandersetzungen dürfen keine Kommanditanteile<br />
unter EUR 10.000,00 gebildet werden.<br />
§ 20<br />
Liquidation<br />
1. Die Gesellschaft tritt in Liquidation, wenn die Gesellschafter<br />
die Auflösung beschließen bzw. wenn das Schiff<br />
verkauft worden ist und keine weiteren Schiffe im Eigentum<br />
der Gesellschaft stehen.<br />
2. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist die Kom-<br />
W. Bockstiegel GmbH & Co.<br />
Reederei KG<br />
<strong>MS</strong> “<strong>BBC</strong> ALABAMA“<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
plementärin Liquidatorin.<br />
3. Bei Auflösung der Gesellschaft wird das Vermögen<br />
einschließlich aller stillen Reserven und eines eventuell<br />
realisierten Firmenwerts nach Begleichung der Verbindlichkeiten<br />
einschließlich der besonderen Vergütungen der<br />
Komplementärin (Liquidationserlös) auf die Kommanditisten<br />
entsprechend ihrer Nennbeteiligung am Vermögen der<br />
Gesellschaft verteilt.<br />
4. Ist der Verkauf des Schiffs oder die Auflösung der<br />
Gesellschaft beschlossen, so kann der Verkauf des Schiffs<br />
auch dann erfolgen, wenn es sich im Ausland befindet.<br />
Der aufgrund des Veräußerungsbeschlusses erfolgende<br />
Verkauf braucht kein öffentlicher zu sein.<br />
§ 21<br />
Sicherungsabtretung und Verpfändung von<br />
Kommanditanteilen<br />
Die Sicherungsabtretung oder Verpfändung von Kommanditanteilen<br />
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung<br />
der Komplementärin. Die Zustimmung kann nur aus triftigem<br />
Grund verweigert werden. Für die Sicherungsabtretung<br />
oder Verpfändung bei der Zwischenfinanzierung der Kommanditeinlagen<br />
wird die Zustimmung bereits jetzt erteilt.<br />
§ 22<br />
Streitigkeiten<br />
1. Sämtliche Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern<br />
und der Gesellschaft oder zwischen den Gesellschaftern<br />
untereinander aus oder in Zusammenhang mit diesem<br />
Gesellschaftsvertrag oder Gesellschaftsverhältnis werden<br />
durch die staatlichen Gerichte entschieden.<br />
2. Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.<br />
§ 23<br />
Schlussbestimmungen<br />
1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen<br />
und Ergänzungen dieses Vertrags sind nur wirksam, wenn<br />
sie schriftlich erfolgen.<br />
E M I S S I O N S P R O S P E K T 95