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MS BBC Alabama

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31. Dezember des Jahres, in dem er ausgeschlossen wird;<br />

es ist jedoch auch in den Nennwert der von ihm geleisteten<br />

Einlage beschränkt. Im Übrigen finden die Regelungen der<br />

Ziffern 1 bis 4 und 7 entsprechende Anwendung.<br />

7. Das Abfindungsguthaben eines ausscheidenden Kommanditisten<br />

kann den Betrag nicht überschreiten, der sich<br />

ergäbe, wenn auf den Zeitpunkt des Ausscheidens die<br />

Liquidation der Gesellschaft und der Verkauf des Schiffs<br />

durchgeführt würde.<br />

8. Ergebnisveränderungen aufgrund steuerlicher<br />

Außenprüfungen berühren das bereits festgestellte Auseinandersetzungsguthaben<br />

eines ausgeschiedenen Gesellschafters<br />

nicht.<br />

§ 19<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

1. Stirbt ein Kommanditist, so wird die Gesellschaft mit<br />

dessen Erben oder Vermächtnisnehmern als Kommanditisten<br />

fortgesetzt.<br />

2. Im Falle einer Mehrheit von Erben und/oder Vermächtnisnehmern<br />

haben diese einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />

zu bestimmen, der ihre Rechte als Gesellschafter<br />

wahrnimmt und sie in der Gesellschaft vertritt. Solange<br />

die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht erfolgt ist,<br />

ruhen die entsprechenden Gesellschafterrechte mit Ausnahme<br />

der Beteiligung an Gewinn und Verlust. Die Komplementärin<br />

kann den Nachweis der Vollmacht in notariell<br />

beglaubigter Form verlangen.<br />

3. Bei Erbauseinandersetzungen dürfen keine Kommanditanteile<br />

unter EUR 10.000,00 gebildet werden.<br />

§ 20<br />

Liquidation<br />

1. Die Gesellschaft tritt in Liquidation, wenn die Gesellschafter<br />

die Auflösung beschließen bzw. wenn das Schiff<br />

verkauft worden ist und keine weiteren Schiffe im Eigentum<br />

der Gesellschaft stehen.<br />

2. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist die Kom-<br />

W. Bockstiegel GmbH & Co.<br />

Reederei KG<br />

<strong>MS</strong> “<strong>BBC</strong> ALABAMA“<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

plementärin Liquidatorin.<br />

3. Bei Auflösung der Gesellschaft wird das Vermögen<br />

einschließlich aller stillen Reserven und eines eventuell<br />

realisierten Firmenwerts nach Begleichung der Verbindlichkeiten<br />

einschließlich der besonderen Vergütungen der<br />

Komplementärin (Liquidationserlös) auf die Kommanditisten<br />

entsprechend ihrer Nennbeteiligung am Vermögen der<br />

Gesellschaft verteilt.<br />

4. Ist der Verkauf des Schiffs oder die Auflösung der<br />

Gesellschaft beschlossen, so kann der Verkauf des Schiffs<br />

auch dann erfolgen, wenn es sich im Ausland befindet.<br />

Der aufgrund des Veräußerungsbeschlusses erfolgende<br />

Verkauf braucht kein öffentlicher zu sein.<br />

§ 21<br />

Sicherungsabtretung und Verpfändung von<br />

Kommanditanteilen<br />

Die Sicherungsabtretung oder Verpfändung von Kommanditanteilen<br />

bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung<br />

der Komplementärin. Die Zustimmung kann nur aus triftigem<br />

Grund verweigert werden. Für die Sicherungsabtretung<br />

oder Verpfändung bei der Zwischenfinanzierung der Kommanditeinlagen<br />

wird die Zustimmung bereits jetzt erteilt.<br />

§ 22<br />

Streitigkeiten<br />

1. Sämtliche Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern<br />

und der Gesellschaft oder zwischen den Gesellschaftern<br />

untereinander aus oder in Zusammenhang mit diesem<br />

Gesellschaftsvertrag oder Gesellschaftsverhältnis werden<br />

durch die staatlichen Gerichte entschieden.<br />

2. Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.<br />

§ 23<br />

Schlussbestimmungen<br />

1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrags sind nur wirksam, wenn<br />

sie schriftlich erfolgen.<br />

E M I S S I O N S P R O S P E K T 95

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