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MS BBC Alabama

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62<br />

KIRCHENSTEUER<br />

Steuerliche Aspekte und Grundlagen<br />

Bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern wird eine Kirchensteuer<br />

erhoben, deren Höhe sich nach den Landeskirchensteuergesetzen<br />

richtet und je nach Bundesland 8% oder<br />

9% der Einkommensteuer beträgt. Bei der Ermittlung der<br />

steuerlichen Belastung im Rahmen der Ergebnisprognose<br />

für den Anleger (vgl. Kapitalrückflussrechnung) wurde eine<br />

etwaige Kirchensteuer eines Anlegers nicht berücksichtigt.<br />

Daher erhöht sich bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern<br />

die Steuerbelastung entsprechend.<br />

GEWERBESTEUER<br />

Schiffsbeteiligungsgesellschaften unterliegen als Gewerbebetrieb,<br />

wie alle anderen inländischen Gewerbebetriebe,<br />

der Gewerbesteuer. Bei Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung<br />

nach § 5a EStG bildet der pauschal ermittelte<br />

Tonnagegewinn die Grundlage für die Ermittlung der<br />

Gewerbeertragsteuer. Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr.<br />

3 GewStG findet grundsätzlich keine Anwendung.<br />

Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz, welches<br />

vom Bundestag am 25. Mai 2007 und vom Bundesrat am<br />

6. Juli 2007 verabschiedet wurde, ist bestimmt, dass<br />

Gewerbesteuerzahlungen (Gewerbesteueraufwand) ab<br />

dem Jahr 2008 nicht mehr als Betriebsausgaben absetzbar<br />

sind.<br />

Die an Gesellschafter gezahlten Vergütungen abzüglich<br />

der damit zusammenhängenden Aufwendungen werden<br />

als Sonderbetriebseinnahmen grundsätzlich dem pauschal<br />

ermittelten Gewinn hinzugerechnet und der Gewerbesteuer<br />

unterworfen. Dies betrifft jedoch nicht die Bereederungsvergütungen.<br />

Diese sind gemäß Tz. 34 des BMF-Schreibens<br />

vom 12. Juni 2002 nicht dem Gewinn der Emittentin<br />

hinzuzurechnen.<br />

Im Rahmen der Konzeption wurde davon ausgegangen,<br />

dass ein Teil der Leistungen der Gründungsgesellschafter<br />

vor Übernahme der Schiffe, also zu einem Zeitpunkt<br />

erbracht wurde, zu dem eine Gewerbesteuerpflicht der<br />

Emittentin noch nicht bestand.<br />

Eine pauschale Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbeertragsteuer<br />

aus den Beteiligungen gemäß § 35 EStG ergibt<br />

<strong>MS</strong> “<strong>BBC</strong> ALABAMA”<br />

sich bei den Anlegern nicht, da die Vorschrift auf pauschal<br />

nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelte Gewinne grundsätzlich<br />

keine Anwendung findet.<br />

U<strong>MS</strong>ATZSTEUER<br />

Die Schiffsgesellschaften sind Unternehmer im Sinne des<br />

Umsatzsteuergesetzes. Die Erlöse der Seeschiffe sind<br />

grundsätzlich umsatzsteuerbar, aber steuerbefreit. Vorsteuerbeträge,<br />

welche die Emittentin betreffen, sind aufgrund<br />

einer umsatzsteuerrechtlichen Privilegierung grundsätzlich<br />

abzugsfähig.<br />

Anfallende Vorsteuerbeträge sind nicht abzugsfähig, sofern<br />

diese direkt die Belange der Gesellschafter betreffen. In<br />

der Fondskalkulation wird grundsätzlich von der vollen<br />

Abzugsfähigkeit der in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge<br />

ausgegangen.<br />

ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER<br />

Die Übertragung einer Gesellschaftsbeteiligung (Betriebsvermögen)<br />

von Todes wegen oder im Wege der Schenkung<br />

ist ein erbschaft- bzw. schenkungsteuerrechtlich relevanter<br />

Vorgang. Die Wirtschaftsgüter der Emittentin sind für erbschaft-<br />

bzw. schenkungsteuerrechtliche Zwecke grundsätzlich<br />

mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen und den Anlegern<br />

anteilig zuzurechnen. Basis der Bewertung ist der<br />

Buchwert der Gesellschaft (§ 98a, § 109 Abs. 1 BewG)<br />

zum Zeitpunkt des Erb- oder Schenkungsfalles. Daher wird<br />

auf das steuerliche Kapitalkonto des Anlegers abgestellt.<br />

Die Entwicklung der steuerlichen Kapitalkonten erfolgt<br />

auf der Grundlage der Steuerbilanzergebnisse nach § 5<br />

EStG. In einem Urteil vom 28. Juni 2001 (Az IV R 40/ 97)<br />

hat der Bundesfinanzhof die Kosten der Kapitalbeschaffung<br />

für einen gewerblich geprägten Immobilienfonds für steuerliche<br />

Zwecke als Anschaffungskosten der Immobilie<br />

umqualifiziert, da im entschiedenen Fall die Vertragsgestaltung<br />

nur der Schaffung steuerlichen Aufwandes diente<br />

(§ 42 Abgabenordnung „Missbrauch von rechtlichen<br />

Gestaltungsmöglichkeiten“). Die Finanzverwaltung wendet<br />

dieses Urteil auf alle geschlossenen Fonds, also grundsätzlich<br />

auch auf Schiffsfonds, an (BMF-Schreiben vom 20.<br />

Oktober 2003, so genannter „Einheitlicher Fondserlass",

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