MS BBC Alabama
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KIRCHENSTEUER<br />
Steuerliche Aspekte und Grundlagen<br />
Bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern wird eine Kirchensteuer<br />
erhoben, deren Höhe sich nach den Landeskirchensteuergesetzen<br />
richtet und je nach Bundesland 8% oder<br />
9% der Einkommensteuer beträgt. Bei der Ermittlung der<br />
steuerlichen Belastung im Rahmen der Ergebnisprognose<br />
für den Anleger (vgl. Kapitalrückflussrechnung) wurde eine<br />
etwaige Kirchensteuer eines Anlegers nicht berücksichtigt.<br />
Daher erhöht sich bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern<br />
die Steuerbelastung entsprechend.<br />
GEWERBESTEUER<br />
Schiffsbeteiligungsgesellschaften unterliegen als Gewerbebetrieb,<br />
wie alle anderen inländischen Gewerbebetriebe,<br />
der Gewerbesteuer. Bei Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung<br />
nach § 5a EStG bildet der pauschal ermittelte<br />
Tonnagegewinn die Grundlage für die Ermittlung der<br />
Gewerbeertragsteuer. Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr.<br />
3 GewStG findet grundsätzlich keine Anwendung.<br />
Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz, welches<br />
vom Bundestag am 25. Mai 2007 und vom Bundesrat am<br />
6. Juli 2007 verabschiedet wurde, ist bestimmt, dass<br />
Gewerbesteuerzahlungen (Gewerbesteueraufwand) ab<br />
dem Jahr 2008 nicht mehr als Betriebsausgaben absetzbar<br />
sind.<br />
Die an Gesellschafter gezahlten Vergütungen abzüglich<br />
der damit zusammenhängenden Aufwendungen werden<br />
als Sonderbetriebseinnahmen grundsätzlich dem pauschal<br />
ermittelten Gewinn hinzugerechnet und der Gewerbesteuer<br />
unterworfen. Dies betrifft jedoch nicht die Bereederungsvergütungen.<br />
Diese sind gemäß Tz. 34 des BMF-Schreibens<br />
vom 12. Juni 2002 nicht dem Gewinn der Emittentin<br />
hinzuzurechnen.<br />
Im Rahmen der Konzeption wurde davon ausgegangen,<br />
dass ein Teil der Leistungen der Gründungsgesellschafter<br />
vor Übernahme der Schiffe, also zu einem Zeitpunkt<br />
erbracht wurde, zu dem eine Gewerbesteuerpflicht der<br />
Emittentin noch nicht bestand.<br />
Eine pauschale Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbeertragsteuer<br />
aus den Beteiligungen gemäß § 35 EStG ergibt<br />
<strong>MS</strong> “<strong>BBC</strong> ALABAMA”<br />
sich bei den Anlegern nicht, da die Vorschrift auf pauschal<br />
nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelte Gewinne grundsätzlich<br />
keine Anwendung findet.<br />
U<strong>MS</strong>ATZSTEUER<br />
Die Schiffsgesellschaften sind Unternehmer im Sinne des<br />
Umsatzsteuergesetzes. Die Erlöse der Seeschiffe sind<br />
grundsätzlich umsatzsteuerbar, aber steuerbefreit. Vorsteuerbeträge,<br />
welche die Emittentin betreffen, sind aufgrund<br />
einer umsatzsteuerrechtlichen Privilegierung grundsätzlich<br />
abzugsfähig.<br />
Anfallende Vorsteuerbeträge sind nicht abzugsfähig, sofern<br />
diese direkt die Belange der Gesellschafter betreffen. In<br />
der Fondskalkulation wird grundsätzlich von der vollen<br />
Abzugsfähigkeit der in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge<br />
ausgegangen.<br />
ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER<br />
Die Übertragung einer Gesellschaftsbeteiligung (Betriebsvermögen)<br />
von Todes wegen oder im Wege der Schenkung<br />
ist ein erbschaft- bzw. schenkungsteuerrechtlich relevanter<br />
Vorgang. Die Wirtschaftsgüter der Emittentin sind für erbschaft-<br />
bzw. schenkungsteuerrechtliche Zwecke grundsätzlich<br />
mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen und den Anlegern<br />
anteilig zuzurechnen. Basis der Bewertung ist der<br />
Buchwert der Gesellschaft (§ 98a, § 109 Abs. 1 BewG)<br />
zum Zeitpunkt des Erb- oder Schenkungsfalles. Daher wird<br />
auf das steuerliche Kapitalkonto des Anlegers abgestellt.<br />
Die Entwicklung der steuerlichen Kapitalkonten erfolgt<br />
auf der Grundlage der Steuerbilanzergebnisse nach § 5<br />
EStG. In einem Urteil vom 28. Juni 2001 (Az IV R 40/ 97)<br />
hat der Bundesfinanzhof die Kosten der Kapitalbeschaffung<br />
für einen gewerblich geprägten Immobilienfonds für steuerliche<br />
Zwecke als Anschaffungskosten der Immobilie<br />
umqualifiziert, da im entschiedenen Fall die Vertragsgestaltung<br />
nur der Schaffung steuerlichen Aufwandes diente<br />
(§ 42 Abgabenordnung „Missbrauch von rechtlichen<br />
Gestaltungsmöglichkeiten“). Die Finanzverwaltung wendet<br />
dieses Urteil auf alle geschlossenen Fonds, also grundsätzlich<br />
auch auf Schiffsfonds, an (BMF-Schreiben vom 20.<br />
Oktober 2003, so genannter „Einheitlicher Fondserlass",