MS BBC Alabama
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Steuerliche Aspekte und Grundlagen<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat aber ausdrücklich<br />
klargestellt, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />
für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei Vorliegen<br />
ausreichender Gemeinwohlgründe eine Begünstigung<br />
durch Verschonungsregelungen (z.B. Freibeträge) erfolgen<br />
kann. Dabei kann sogar eine sehr weit reichende<br />
Begünstigung – bis hin zu einer vollständigen Freistellung<br />
bestimmter Vermögensteile – erfolgen. Voraussetzung sei<br />
dabei immer, dass der Kreis der Begünstigten sachgerecht<br />
abgegrenzt wird und die Lenkungszwecke gleichheitsgerecht<br />
ausgestaltet sind. Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht<br />
klargestellt, dass eine Differenzierung auch<br />
über unterschiedliche Steuersätze erfolgen kann.<br />
Die derzeitig geltenden Regelungen des Bewertungsgesetzes<br />
wie auch des Erbschaftsteuergesetzes sind trotz der<br />
Verfassungswidrigkeit bis zu einer Neuregelung weiterhin<br />
anzuwenden. Der Gesetzgeber hat allerdings bis zum<br />
31. Dezember 2008 Neuregelungen zu treffen, die den<br />
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen.<br />
Seit dem 25. Oktober 2006 liegt der Gesetzentwurf zur<br />
Erleichterung der Unternehmensnachfolge vor, mit dem<br />
der Gesetzgeber die Erbschaftsteuer auf Unternehmensübertragungen<br />
grundlegend ändern möchte. Im Mittelpunkt<br />
des Gesetzentwurfes steht die Einführung eines Steuerstundungs-<br />
und Abschmelzungsmodells. Danach ist eine<br />
Stundung der auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallenden<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum<br />
von zehn Jahren vorgesehen. Die gestundete Steuer<br />
soll zudem in zehn gleichen Jahresraten für jeweils volle<br />
Jahre erlöschen, in denen der Betrieb fortgeführt wurde.<br />
Von besonderer Bedeutung wird die Differenzierung zwischen<br />
begünstigtem und nicht begünstigtem Betriebsvermögen<br />
sein. Nach dem Gesetzesentwurf sind u. A. Dritten<br />
zur Nutzung überlassene Seeschiffe nicht produktives<br />
Vermögen und somit von der Begünstigung ausgeschlossen.<br />
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Einsatz des<br />
Schiffes in Zeitcharter oder Reisecharter (freie Fahrt) keine<br />
Nutzungsüberlassung an Dritte darstellt, sondern den<br />
Einsatz eines Seeschiffes im eigenen Gewerbebetrieb<br />
bedeutet. Sofern es bei dieser Auffassung bleibt, stellt<br />
auch zukünftig ein Mitunternehmeranteil an einer Schifffahrtsgesellschaft<br />
begünstigtes Betriebsvermögen nach<br />
dem Erbschaftsteuerrecht dar.<br />
Inwiefern der Gesetzesentwurf vollständig oder in Teilen<br />
<strong>MS</strong> “<strong>BBC</strong> ALABAMA”<br />
tatsächlich umgesetzt wird, lässt sich gegenwärtig nicht<br />
abschließend beurteilen.<br />
AUFTEILUNG DER GESAMTKOSTEN DER INVESTITION<br />
Steuerrechtlich stellt sich die Bilanzierung wie folgt dar:<br />
Aktivierung abschreibbarer<br />
Anschaffungskosten<br />
Schiffpreis inkl. Nebenkosten<br />
Vorlaufkosten<br />
Summe<br />
Sofort abziehbare Betriebsausgaben<br />
EUR<br />
20.900.000<br />
829.000<br />
21.729.000<br />
31.000<br />
KAPITALGESELLSCHAFTEN ALS ANTEILSEIGNER<br />
Ist der Anleger eine inländische Kapitalgesellschaft, entsprechen<br />
die ertragsteuerlichen Auswirkungen im Wesentlichen<br />
denen der natürlichen Personen mit der Maßgabe,<br />
dass der auf die beteiligte Kapitalgesellschaft entfallende,<br />
pauschal ermittelte Anteil am Tonnagegewinn der Emittentin<br />
bei einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich einer Körperschaftsteuer<br />
von 25% (durch Unternehmenssteuerreform<br />
ab 2008: 15%) nebst Solidaritätszuschlag unterliegt.<br />
Schüttet die Kapitalgesellschaft den Gewinn aus der<br />
Beteiligung an der Emittentin an eine im Inland steuerpflichtige<br />
natürliche Person als Anteilseigner aus, unterliegen<br />
die Gewinnausschüttungen bei dem Empfänger<br />
zunächst der Besteuerung des so genannten Halbeinkünfteverfahrens<br />
(ab 2009: Teileinkünfteverfahren, da die<br />
Steuerbefreiung entsprechender Einkünfte von 50% auf<br />
40% gemindert wird). Auf Gewinnausschüttungen im<br />
Rahmen des Halbeinkünfte-/Teileinkünfteverfahrens werden<br />
grundsätzlich Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag<br />
erhoben, die im Rahmen der steuerlichen Veranlagung<br />
auf die Steuerschuld des Dividendenempfängers