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MS BBC Alabama

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64<br />

Steuerliche Aspekte und Grundlagen<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat aber ausdrücklich<br />

klargestellt, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />

für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei Vorliegen<br />

ausreichender Gemeinwohlgründe eine Begünstigung<br />

durch Verschonungsregelungen (z.B. Freibeträge) erfolgen<br />

kann. Dabei kann sogar eine sehr weit reichende<br />

Begünstigung – bis hin zu einer vollständigen Freistellung<br />

bestimmter Vermögensteile – erfolgen. Voraussetzung sei<br />

dabei immer, dass der Kreis der Begünstigten sachgerecht<br />

abgegrenzt wird und die Lenkungszwecke gleichheitsgerecht<br />

ausgestaltet sind. Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht<br />

klargestellt, dass eine Differenzierung auch<br />

über unterschiedliche Steuersätze erfolgen kann.<br />

Die derzeitig geltenden Regelungen des Bewertungsgesetzes<br />

wie auch des Erbschaftsteuergesetzes sind trotz der<br />

Verfassungswidrigkeit bis zu einer Neuregelung weiterhin<br />

anzuwenden. Der Gesetzgeber hat allerdings bis zum<br />

31. Dezember 2008 Neuregelungen zu treffen, die den<br />

Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen.<br />

Seit dem 25. Oktober 2006 liegt der Gesetzentwurf zur<br />

Erleichterung der Unternehmensnachfolge vor, mit dem<br />

der Gesetzgeber die Erbschaftsteuer auf Unternehmensübertragungen<br />

grundlegend ändern möchte. Im Mittelpunkt<br />

des Gesetzentwurfes steht die Einführung eines Steuerstundungs-<br />

und Abschmelzungsmodells. Danach ist eine<br />

Stundung der auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallenden<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum<br />

von zehn Jahren vorgesehen. Die gestundete Steuer<br />

soll zudem in zehn gleichen Jahresraten für jeweils volle<br />

Jahre erlöschen, in denen der Betrieb fortgeführt wurde.<br />

Von besonderer Bedeutung wird die Differenzierung zwischen<br />

begünstigtem und nicht begünstigtem Betriebsvermögen<br />

sein. Nach dem Gesetzesentwurf sind u. A. Dritten<br />

zur Nutzung überlassene Seeschiffe nicht produktives<br />

Vermögen und somit von der Begünstigung ausgeschlossen.<br />

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Einsatz des<br />

Schiffes in Zeitcharter oder Reisecharter (freie Fahrt) keine<br />

Nutzungsüberlassung an Dritte darstellt, sondern den<br />

Einsatz eines Seeschiffes im eigenen Gewerbebetrieb<br />

bedeutet. Sofern es bei dieser Auffassung bleibt, stellt<br />

auch zukünftig ein Mitunternehmeranteil an einer Schifffahrtsgesellschaft<br />

begünstigtes Betriebsvermögen nach<br />

dem Erbschaftsteuerrecht dar.<br />

Inwiefern der Gesetzesentwurf vollständig oder in Teilen<br />

<strong>MS</strong> “<strong>BBC</strong> ALABAMA”<br />

tatsächlich umgesetzt wird, lässt sich gegenwärtig nicht<br />

abschließend beurteilen.<br />

AUFTEILUNG DER GESAMTKOSTEN DER INVESTITION<br />

Steuerrechtlich stellt sich die Bilanzierung wie folgt dar:<br />

Aktivierung abschreibbarer<br />

Anschaffungskosten<br />

Schiffpreis inkl. Nebenkosten<br />

Vorlaufkosten<br />

Summe<br />

Sofort abziehbare Betriebsausgaben<br />

EUR<br />

20.900.000<br />

829.000<br />

21.729.000<br />

31.000<br />

KAPITALGESELLSCHAFTEN ALS ANTEILSEIGNER<br />

Ist der Anleger eine inländische Kapitalgesellschaft, entsprechen<br />

die ertragsteuerlichen Auswirkungen im Wesentlichen<br />

denen der natürlichen Personen mit der Maßgabe,<br />

dass der auf die beteiligte Kapitalgesellschaft entfallende,<br />

pauschal ermittelte Anteil am Tonnagegewinn der Emittentin<br />

bei einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich einer Körperschaftsteuer<br />

von 25% (durch Unternehmenssteuerreform<br />

ab 2008: 15%) nebst Solidaritätszuschlag unterliegt.<br />

Schüttet die Kapitalgesellschaft den Gewinn aus der<br />

Beteiligung an der Emittentin an eine im Inland steuerpflichtige<br />

natürliche Person als Anteilseigner aus, unterliegen<br />

die Gewinnausschüttungen bei dem Empfänger<br />

zunächst der Besteuerung des so genannten Halbeinkünfteverfahrens<br />

(ab 2009: Teileinkünfteverfahren, da die<br />

Steuerbefreiung entsprechender Einkünfte von 50% auf<br />

40% gemindert wird). Auf Gewinnausschüttungen im<br />

Rahmen des Halbeinkünfte-/Teileinkünfteverfahrens werden<br />

grundsätzlich Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag<br />

erhoben, die im Rahmen der steuerlichen Veranlagung<br />

auf die Steuerschuld des Dividendenempfängers

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