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MS BBC Alabama

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Steuerliche Aspekte und Grundlagen<br />

BStBl. I 2003, S. 546). Bei der Ermittlung der Steuerbilanzergebnisse<br />

wurde vorsorglich dieser sog. einheitliche<br />

Fondserlass insoweit berücksichtigt, als dass sämtliche<br />

Aufwendungen laut Investitionsprognose auf Seite 43 –<br />

mit Ausnahme der Gebühren für die Steuerberatung und<br />

die Mittelverwendungskontrolle (insgesamt TEUR 31) –<br />

zusammen mit den Anschaffungskosten der Schiffe aktiviert<br />

und abgeschrieben werden. In der Kalkulation des<br />

Prospektes sind entsprechend den Regelungen des Erlasses<br />

die Kapitalbeschaffungs- und Nebenkosten als Anschaffungskosten<br />

der Schiffe behandelt.<br />

Die steuerliche Nutzungsdauer von neu gebauten Seeschiffen<br />

beträgt gegenwärtig nach amtlicher Abschreibungstabelle<br />

zwölf Jahre. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 15.<br />

Juni 1999 (BStBl. I 1999, S. 543) ist die Nutzungsdauer<br />

bei so genannten Publikumsgesellschaften in Anlehnung<br />

an die prospektierte Betriebsdauer des Schiffes zu ermitteln.<br />

Das vorliegende Fondskonzept sieht eine lineare Abschreibung<br />

über die Fondslaufzeit von 16 Jahren vor, wobei der<br />

Schrottwert des Schiffes (EUR 270 pro Tonne für Schiffe<br />

von mehr als 1.000 t; vgl. OFD Hamburg, 5. Juni 2007 -<br />

52 S 2190 - 004/06) die Abschreibung begrenzt (Schrottwert<br />

<strong>MS</strong> "<strong>BBC</strong> ALABAMA": EUR 1.413.720).<br />

Betriebsvermögen, welches in vorweggenommene oder<br />

tatsächliche Erbfolge übergeht, ist mit einem Freibetrag<br />

von EUR 225.000 begünstigt und unterliegt, soweit der<br />

Wert den in Anspruch genommenen Freibetrag übersteigt,<br />

nur zu 65% der Besteuerung (§ 13a ErbStG). Der Freibetrag<br />

wird bei einer Schenkung von begünstigtem Betriebsvermögen<br />

innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren<br />

insgesamt nur einmal gewährt. Ferner werden Erwerbe<br />

von Betriebsvermögen durch Personen der Erbschaftsteuerklassen<br />

II oder III durch Gewährung eines Entlastungsbetrags<br />

in Höhe von 88% der Differenz zwischen der Steuer<br />

nach Steuerklasse I und nach der tatsächlichen Steuerklasse<br />

des Erwerbers begünstigt. Diese Vergünstigungen<br />

fallen jedoch mit Wirkung für die Vergangenheit weg,<br />

soweit innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb die<br />

Beteiligung oder eine Gesellschaft aufgegeben wird oder<br />

die vom Erwerber innerhalb dieses Zeitraums insgesamt<br />

getätigten Entnahmen die Summe seiner Einlagen und der<br />

ihm zuzurechnenden Gewinnanteile um mehr als EUR<br />

52.000 übersteigen.<br />

Neben den oben genannten Steuervergünstigungen werden<br />

W. Bockstiegel GmbH & Co.<br />

Reederei KG<br />

<strong>MS</strong> “<strong>BBC</strong> ALABAMA“<br />

je nach Verwandtschaftsgrad Freibeträge in Höhe von<br />

EUR 5.200 bis EUR 307.000 sowie bei Erwerben von Todes<br />

wegen durch Ehegatten oder Kinder ein Versorgungsfreibetrag<br />

berücksichtigt. Dieser variiert je nach den Verhältnissen<br />

des Einzelfalles zwischen EUR 10.300 und EUR 256.000.<br />

Der Grad der Verwandtschaft sowie der erbschaftsteuerrechtliche<br />

Wert der Beteiligung sind maßgebend für die<br />

Höhe der Steuersätze (§ 19 und § 19a ErbStG). Hiernach<br />

beträgt der Mindeststeuersatz 7% und der Maximalsteuersatz<br />

50%.<br />

Es ist möglich, dass die vorstehend beschriebenen<br />

Begünstigungen von Betriebsvermögen im Rahmen der<br />

durch das Bundesverfassungsgericht vorgeschriebenen<br />

Neuregelung der Erbschaftsteuer bis zum 31. Dezember<br />

2008 durch den Gesetzgeber beschränkt werden oder<br />

gänzlich entfallen. In diesem Zusammenhang verweisen<br />

wir auf die Ausführungen unter dem nachfolgenden Abschnitt<br />

„Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer und<br />

mögliche Neuregelungen“.<br />

VERFASSUNGSWIDRIGKEIT DER ERBSCHAFTSTEUER<br />

UND MÖGLICHE NEUREGELUNGEN<br />

An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass<br />

der Bundesfinanzhof in seinem Vorlagebeschluss an das<br />

Bundesverfassungsgericht vom 25. Mai 2002 (BStBl. I<br />

2002, 598) die Verfassungsmäßigkeit wesentlicher Normen<br />

des Erbschaftsteuergesetzes in Frage gestellt hat. Das<br />

Bundesverfassungsgericht hat am 31. Januar 2007 seine<br />

Entscheidung (BVerfG 7.November 2006, 1 BvL 10/02)<br />

bekannt gegeben, dass § 19ErbStG gegen den Gleichheitssatz<br />

des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt, da ein einheitlicher<br />

Steuersatz auf unterschiedlich bewertete wirtschaftliche<br />

Einheiten oder Wirtschaftsgüter angewendet<br />

wird. Grundaussage des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz sei es,<br />

dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches<br />

ungleich zu behandeln ist. Deshalb muss nach der Auffassung<br />

des Bundesverfassungsgerichts auf der Bewertungsebene<br />

unabhängig von der Art des Bewertungsgegenstands<br />

immer eine am Verkehrswert (gemeiner Wert nach § 9<br />

BewG) orientierte Wertermittlung erfolgen. Wie die Bewertung<br />

im Einzelfall zu erfolgen hat, hat das Bundesverfassungsgericht<br />

offen gelassen. Es muss aber gewährleistet<br />

sein, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert<br />

an den gemeinen Wert erfasst werden.<br />

E M I S S I O N S P R O S P E K T 63

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