MS BBC Alabama
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Steuerliche Aspekte und Grundlagen<br />
BStBl. I 2003, S. 546). Bei der Ermittlung der Steuerbilanzergebnisse<br />
wurde vorsorglich dieser sog. einheitliche<br />
Fondserlass insoweit berücksichtigt, als dass sämtliche<br />
Aufwendungen laut Investitionsprognose auf Seite 43 –<br />
mit Ausnahme der Gebühren für die Steuerberatung und<br />
die Mittelverwendungskontrolle (insgesamt TEUR 31) –<br />
zusammen mit den Anschaffungskosten der Schiffe aktiviert<br />
und abgeschrieben werden. In der Kalkulation des<br />
Prospektes sind entsprechend den Regelungen des Erlasses<br />
die Kapitalbeschaffungs- und Nebenkosten als Anschaffungskosten<br />
der Schiffe behandelt.<br />
Die steuerliche Nutzungsdauer von neu gebauten Seeschiffen<br />
beträgt gegenwärtig nach amtlicher Abschreibungstabelle<br />
zwölf Jahre. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 15.<br />
Juni 1999 (BStBl. I 1999, S. 543) ist die Nutzungsdauer<br />
bei so genannten Publikumsgesellschaften in Anlehnung<br />
an die prospektierte Betriebsdauer des Schiffes zu ermitteln.<br />
Das vorliegende Fondskonzept sieht eine lineare Abschreibung<br />
über die Fondslaufzeit von 16 Jahren vor, wobei der<br />
Schrottwert des Schiffes (EUR 270 pro Tonne für Schiffe<br />
von mehr als 1.000 t; vgl. OFD Hamburg, 5. Juni 2007 -<br />
52 S 2190 - 004/06) die Abschreibung begrenzt (Schrottwert<br />
<strong>MS</strong> "<strong>BBC</strong> ALABAMA": EUR 1.413.720).<br />
Betriebsvermögen, welches in vorweggenommene oder<br />
tatsächliche Erbfolge übergeht, ist mit einem Freibetrag<br />
von EUR 225.000 begünstigt und unterliegt, soweit der<br />
Wert den in Anspruch genommenen Freibetrag übersteigt,<br />
nur zu 65% der Besteuerung (§ 13a ErbStG). Der Freibetrag<br />
wird bei einer Schenkung von begünstigtem Betriebsvermögen<br />
innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren<br />
insgesamt nur einmal gewährt. Ferner werden Erwerbe<br />
von Betriebsvermögen durch Personen der Erbschaftsteuerklassen<br />
II oder III durch Gewährung eines Entlastungsbetrags<br />
in Höhe von 88% der Differenz zwischen der Steuer<br />
nach Steuerklasse I und nach der tatsächlichen Steuerklasse<br />
des Erwerbers begünstigt. Diese Vergünstigungen<br />
fallen jedoch mit Wirkung für die Vergangenheit weg,<br />
soweit innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb die<br />
Beteiligung oder eine Gesellschaft aufgegeben wird oder<br />
die vom Erwerber innerhalb dieses Zeitraums insgesamt<br />
getätigten Entnahmen die Summe seiner Einlagen und der<br />
ihm zuzurechnenden Gewinnanteile um mehr als EUR<br />
52.000 übersteigen.<br />
Neben den oben genannten Steuervergünstigungen werden<br />
W. Bockstiegel GmbH & Co.<br />
Reederei KG<br />
<strong>MS</strong> “<strong>BBC</strong> ALABAMA“<br />
je nach Verwandtschaftsgrad Freibeträge in Höhe von<br />
EUR 5.200 bis EUR 307.000 sowie bei Erwerben von Todes<br />
wegen durch Ehegatten oder Kinder ein Versorgungsfreibetrag<br />
berücksichtigt. Dieser variiert je nach den Verhältnissen<br />
des Einzelfalles zwischen EUR 10.300 und EUR 256.000.<br />
Der Grad der Verwandtschaft sowie der erbschaftsteuerrechtliche<br />
Wert der Beteiligung sind maßgebend für die<br />
Höhe der Steuersätze (§ 19 und § 19a ErbStG). Hiernach<br />
beträgt der Mindeststeuersatz 7% und der Maximalsteuersatz<br />
50%.<br />
Es ist möglich, dass die vorstehend beschriebenen<br />
Begünstigungen von Betriebsvermögen im Rahmen der<br />
durch das Bundesverfassungsgericht vorgeschriebenen<br />
Neuregelung der Erbschaftsteuer bis zum 31. Dezember<br />
2008 durch den Gesetzgeber beschränkt werden oder<br />
gänzlich entfallen. In diesem Zusammenhang verweisen<br />
wir auf die Ausführungen unter dem nachfolgenden Abschnitt<br />
„Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer und<br />
mögliche Neuregelungen“.<br />
VERFASSUNGSWIDRIGKEIT DER ERBSCHAFTSTEUER<br />
UND MÖGLICHE NEUREGELUNGEN<br />
An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass<br />
der Bundesfinanzhof in seinem Vorlagebeschluss an das<br />
Bundesverfassungsgericht vom 25. Mai 2002 (BStBl. I<br />
2002, 598) die Verfassungsmäßigkeit wesentlicher Normen<br />
des Erbschaftsteuergesetzes in Frage gestellt hat. Das<br />
Bundesverfassungsgericht hat am 31. Januar 2007 seine<br />
Entscheidung (BVerfG 7.November 2006, 1 BvL 10/02)<br />
bekannt gegeben, dass § 19ErbStG gegen den Gleichheitssatz<br />
des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt, da ein einheitlicher<br />
Steuersatz auf unterschiedlich bewertete wirtschaftliche<br />
Einheiten oder Wirtschaftsgüter angewendet<br />
wird. Grundaussage des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz sei es,<br />
dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches<br />
ungleich zu behandeln ist. Deshalb muss nach der Auffassung<br />
des Bundesverfassungsgerichts auf der Bewertungsebene<br />
unabhängig von der Art des Bewertungsgegenstands<br />
immer eine am Verkehrswert (gemeiner Wert nach § 9<br />
BewG) orientierte Wertermittlung erfolgen. Wie die Bewertung<br />
im Einzelfall zu erfolgen hat, hat das Bundesverfassungsgericht<br />
offen gelassen. Es muss aber gewährleistet<br />
sein, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert<br />
an den gemeinen Wert erfasst werden.<br />
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