MS BBC Alabama
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Steuerliche Aspekte und Grundlagen<br />
abgegolten. Der Regelungsbereich des § 15a EStG sowie<br />
des § 15b EStG wird nicht berührt.<br />
Die W. Bockstiegel GmbH & Co. Reederei KG <strong>MS</strong> "<strong>BBC</strong><br />
ALABAMA" wird im Jahr der Indienststellung des Schiffes<br />
die Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung beantragen.<br />
Aufgrund dieses Antrages ergeben sich für den<br />
Anleger für die Dauer der pauschalen Gewinnermittlung<br />
jährlich niedrige positive steuerliche Ergebnisse. Dabei ist<br />
anzumerken, dass erst im Wirtschaftsjahr der Anschaffung<br />
des Schiffes entschieden werden kann, ob alle notwendigen<br />
Voraussetzungen zur Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung<br />
vorliegen. Daher werden die Einkünfte aus dem<br />
Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr<br />
zunächst nach den allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften<br />
ermittelt und, soweit die Voraussetzungen<br />
zur Anwendung der Tonnagegewinnermittlung<br />
vorliegen, gemäß § 5a Abs. 3 EStG rückwirkend der Besteuerung<br />
entzogen. Vor Anschaffung der Schiffe durch<br />
den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr<br />
erwirtschaftete Gewinne sind daher nicht zu besteuern.<br />
Bemessungsgrundlage für die Tonnagesteuer ist die Nettoraumzahl<br />
des Schiffes. Der für die Gesellschafter der W.<br />
Bockstiegel GmbH & Co. Reederei KG <strong>MS</strong> "<strong>BBC</strong> ALABAMA"<br />
relevante steuerliche Wert ergibt sich nach § 5a EStG aus<br />
der Nettoraumzahl der <strong>MS</strong> "<strong>BBC</strong> ALABAMA" von 4.270<br />
NRZ für volle 100, somit für eine Nettoraumzahl von 4.200<br />
wie folgt:<br />
für die ersten 1.000 NRZ<br />
für die folgenden 3.200 NRZ<br />
(insgesamt 4.200 NRZ)<br />
Summe<br />
bei 365 Betriebstagen p.a.<br />
bezogen auf das Gesamtkapital<br />
von EUR 6.960.000<br />
bei 287 Betriebstagen im<br />
Jahr 2008 bezogen auf das<br />
Gesamtkapital von<br />
EUR 6.960.000<br />
EUR<br />
0,92<br />
0,69<br />
EUR<br />
9,20<br />
22,08<br />
31,28<br />
gesamt EUR<br />
11.417,20<br />
8.976,98<br />
%<br />
0,16%<br />
0,13%<br />
<strong>MS</strong> “<strong>BBC</strong> ALABAMA”<br />
Die Anleger nehmen anteilig an den steuerlichen Ergebnissen<br />
der Emittentin teil. Es entfällt insoweit auf jeden<br />
Anleger, ausgehend von einem Betrieb von 365 Tagen, ein<br />
jährlicher steuerlicher Gewinnanteil in Höhe von rund<br />
0,16 % bezogen auf die Beteiligungssumme, der mit dem<br />
persönlichen Steuersatz zu versteuern ist (in 2008 bei<br />
287 Betriebstagen rund 0,13 %).<br />
Sonderbetriebsausgaben, welche nicht im direkten Zusammenhang<br />
mit Sonderbetriebseinnahmen stehen, wie z.B.<br />
Zinszahlungen auf eine individuelle Fremdfinanzierung der<br />
Beteiligung und Kosten im Zusammenhang mit Gesellschafterversammlungen,<br />
können bei einer Gewinnermittlung<br />
nach § 5a EStG gemäß des Anwendungserlasses zum<br />
§ 5a EStG vom 12. Juni 2002 nicht berücksichtigt werden.<br />
Demgegenüber sind etwaige Sonderbetriebseinnahmen<br />
der Anleger (z.B. Beiratsvergütungen) bei der Gewinnermittlung<br />
neben dem pauschal nach § 5a EStG ermittelten<br />
Gewinn zusätzlich zu berücksichtigen und zu versteuern.<br />
Ferner können bei negativer Entwicklung des Seeschiffsbetriebs<br />
– wie bereits ausgeführt – negative Ergebnisse<br />
nicht berücksichtigt werden. Eine Gewerbesteueranrechnung<br />
nach § 35 EStG für die pauschal nach § 5a Abs. 1<br />
EStG ermittelten Gewinne ist grundsätzlich nicht zulässig.<br />
Die Konzeption des Beteiligungsangebotes geht davon<br />
aus, dass die Emittentin und der Bereederer die für die<br />
Anwendung des § 5a EStG erforderlichen Voraussetzungen<br />
schaffen und während der gesamten Laufzeit der Beteiligung<br />
aufrecht erhalten werden.<br />
VERÄUßERUNGSERGEBNIS/KEINE FESTSTELLUNG<br />
EINES UNTERSCHIEDSBETRAGES<br />
Bei Übergang von der allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlung<br />
zur pauschalen Gewinnermittlung gemäß § 5a<br />
EStG müssen evtl. vorhandene stille Reserven (Unterschiedsbeträge)<br />
ermittelt und in ein besonderes Verzeichnis<br />
aufgenommen werden. Diese Unterschiedsbeträge errechnen<br />
sich aus der Differenz zwischen dem jeweiligen Teilwert<br />
(Zeitwert), der im Falle des jeweiligen Schiffes in der Regel<br />
von einem unabhängigen Gutachter ermittelt wird, und<br />
dem Restbuchwert zum 31. Dezember des Jahres vor<br />
Antragstellung zur Tonnagebesteuerung. Grundsätzlich ist<br />
der Unterschiedsbetrag dem Gewinn bei Beendigung der<br />
Tonnagebesteuerung (nach Ablauf von mindestens zehn