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Forschung & Lehre 5 / 2013

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398 RECHT <strong>Forschung</strong> & <strong>Lehre</strong> 5|13<br />

Entscheidungen<br />

Honorarprofessor<br />

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat<br />

entschieden, dass das nordrheinwestfälische<br />

Landesrecht dem Betroffenen<br />

kein Antragsrecht zur Einleitung eines<br />

Verfahrens auf Erlangen der akademischen<br />

Bezeichnung „Honorarprofessor“<br />

verleiht. Die Klage eines (ehemaligen)<br />

Lehrbeauftragten, die auf die Verpflichtung<br />

der beklagten Universität gerichtet<br />

war, über dessen Antrag zu entscheiden,<br />

ihm die Bezeichnung „Honorarprofessor“<br />

zu verleihen, blieb deshalb<br />

im Ergebnis erfolglos. Der Kläger<br />

hatte im Jahr 2009 den Dekan gebeten,<br />

ein entsprechendes Verfahren einzuleiten.<br />

Im Rahmen einer informellen<br />

Hochschullehrerversammlung war sodann<br />

aber beschlossen worden, das Verfahren<br />

nicht weiter zu verfolgen. Der<br />

Kläger wandte sich mit seinem Anliegen<br />

schließlich erfolglos an die Rektorin.<br />

Auf die Klage des Betroffenen vor dem<br />

Verwaltungsgericht war die beklagte<br />

Universität zunächst verpflichtet worden,<br />

über den Antrag des Klägers auf<br />

Ernennung zum Honorarprofessor erneut<br />

zu entscheiden. Die hiergegen gerichtete<br />

Berufung der Beklagten vor<br />

dem OVG hatte nunmehr ihrerseits Erfolg.<br />

Das Gericht stellt dabei fest, dass<br />

das nordrhein-westfälische Landesrecht<br />

dem Kläger im Ergebnis kein Antragsrecht<br />

im Verfahren um die Verleihung<br />

einer Honorarprofessur gebe. Weder die<br />

Entstehungsgeschichte noch der Wortlaut<br />

von § 41 des nordrhein-westfälischen<br />

Hochschulgesetzes sprächen für<br />

ein solches Antragsrecht der betroffenen<br />

Person. Die Begriffe „verliehen“<br />

und „Verleihung“ deuteten vielmehr auf<br />

eine Ehrung bzw. Auszeichnung hin,<br />

die gerade nicht auf einer Initiative der<br />

betroffenen Person beruhe. Ferner lasse<br />

sich ein Antragsrecht aufgrund der erheblichen<br />

Unterschiede der Adressatenkreise<br />

auch nicht aus dem Vergleich mit<br />

dem Institut des außerplanmäßigen<br />

Professors herleiten, dem in der Rechtsprechung<br />

ein solches Recht zuerkannt<br />

werde.<br />

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom<br />

22.1.<strong>2013</strong>, Az.: 6 A 839/11, rechtskräftig<br />

Foto: mauritius-images<br />

Witwengeld<br />

Das VG Stuttgart hat entschieden,<br />

dass ein Anspruch auf Witwengeld<br />

in Baden-Württemberg bei Wiederverheiratung<br />

endgültig erlischt. Die Klage<br />

einer Beamtenwitwe auf ein Wiederaufleben<br />

ihres Anspruchs auf Witwengeld<br />

blieb insoweit erfolglos. Die Klägerin,<br />

die gegen das Land klagte, war ins-<br />

gesamt drei Mal verheiratet. Nach dem<br />

Tod ihres ersten Ehemanns im Jahr<br />

1974 stand ihr erstmalig ein Anspruch<br />

auf Witwengeld zu. Nach ihrer zweiten<br />

Heirat einige Jahre später wurde zunächst<br />

die Zahlung des Witwengeldes<br />

eingestellt und ihr stattdessen eine Witwenabfindung<br />

ausgezahlt. Mit der<br />

Scheidung der zweiten Ehe wurde ihr<br />

erneut Witwengeld ausbezahlt. Im Jahr<br />

1998 schloss die Klägerin schließlich ihre<br />

dritte Ehe, welche wiederum im Oktober<br />

2011 geschieden wurde. Erneut<br />

beantragte die Klägerin daraufhin ein<br />

Wiederaufleben ihrer Witwenversorgung.<br />

Die zuständige Versorgungsbehörde<br />

lehnte dies unter Hinweis auf das<br />

zwischenzeitlich neu in Kraft getretene<br />

Versorgungsrecht ab. Die hiergegen vor<br />

dem VG Stuttgart erhobene Klage blieb<br />

nunmehr ohne Erfolg.<br />

Das Gericht kommt in seiner Entscheidung<br />

zu dem Schluss, dass das<br />

Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg<br />

(LBeamtVGBW) im<br />

Gegensatz zu dem bis zum 31.12.2010<br />

auch auf Landesbeamte anwendbaren<br />

Beamtenversorgungsgesetz des Bundes<br />

keine Regelung über ein Wiederaufleben<br />

des Witwengeldes vorsehe. In § 42<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBeamt VGBW sei<br />

lediglich geregelt, dass der Anspruch<br />

der Witwe auf Versorgungsbezüge mit<br />

dem Ende des Monats erlischt, in dem<br />

sie sich wiederverheirate. Damit sei<br />

klargestellt, dass mit der Wiederverheiratung<br />

ein endgültiger Verlust des Witwengeldes<br />

verbunden sei. Dies widerspreche<br />

auch nicht höherrangigem<br />

Recht. Ein Wiederaufleben des Versorgungsanspruchs<br />

stelle weder einen hergebrachten<br />

Grundsatz des Berufsbeamtentums<br />

dar, noch werde der Alimentationsgrundsatzverletzt.<br />

Die Beamtenwitwe<br />

scheide mit<br />

der Wiederheirat aus<br />

dem Kreis der Angehörigen<br />

des verstorbenen<br />

Beamten aus,<br />

für den dem Dienstherrn<br />

die Fürsorgepflicht<br />

oblag. Darin<br />

liege schließlich<br />

auch kein Verstoß<br />

gegen den Artikel 3<br />

Abs. 1 GG, soweit<br />

die übrigen Bundesländer<br />

davon abweichend<br />

eine Regelung<br />

zum Wiederaufleben<br />

des Witwengeldes in<br />

ihre Versorgungsgesetze<br />

übernommen hätten. Der Zweck<br />

der Kompetenzänderung im Beamtenrecht<br />

durch die erste Föderalismusreform<br />

sei es gerade gewesen, den Ländern<br />

eigenständige Regelungen u.a. im<br />

Bereich der Besoldung und Versorgung<br />

zu ermöglichen.<br />

VG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2012, Az.: 8 K<br />

2778/12, noch nicht rechtskräftig<br />

LESERSERVICE<br />

Sven Hendricks<br />

Die Entscheidungen der Rubrik<br />

„Recht“ können in vollem<br />

Wortlaut bestellt werden bei:<br />

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Rheinallee 18-20, 53173 Bonn,<br />

Fax: 0228/9026680,<br />

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