Forschung & Lehre 5 / 2013
Forschung & Lehre 5 / 2013
Forschung & Lehre 5 / 2013
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
398 RECHT <strong>Forschung</strong> & <strong>Lehre</strong> 5|13<br />
Entscheidungen<br />
Honorarprofessor<br />
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat<br />
entschieden, dass das nordrheinwestfälische<br />
Landesrecht dem Betroffenen<br />
kein Antragsrecht zur Einleitung eines<br />
Verfahrens auf Erlangen der akademischen<br />
Bezeichnung „Honorarprofessor“<br />
verleiht. Die Klage eines (ehemaligen)<br />
Lehrbeauftragten, die auf die Verpflichtung<br />
der beklagten Universität gerichtet<br />
war, über dessen Antrag zu entscheiden,<br />
ihm die Bezeichnung „Honorarprofessor“<br />
zu verleihen, blieb deshalb<br />
im Ergebnis erfolglos. Der Kläger<br />
hatte im Jahr 2009 den Dekan gebeten,<br />
ein entsprechendes Verfahren einzuleiten.<br />
Im Rahmen einer informellen<br />
Hochschullehrerversammlung war sodann<br />
aber beschlossen worden, das Verfahren<br />
nicht weiter zu verfolgen. Der<br />
Kläger wandte sich mit seinem Anliegen<br />
schließlich erfolglos an die Rektorin.<br />
Auf die Klage des Betroffenen vor dem<br />
Verwaltungsgericht war die beklagte<br />
Universität zunächst verpflichtet worden,<br />
über den Antrag des Klägers auf<br />
Ernennung zum Honorarprofessor erneut<br />
zu entscheiden. Die hiergegen gerichtete<br />
Berufung der Beklagten vor<br />
dem OVG hatte nunmehr ihrerseits Erfolg.<br />
Das Gericht stellt dabei fest, dass<br />
das nordrhein-westfälische Landesrecht<br />
dem Kläger im Ergebnis kein Antragsrecht<br />
im Verfahren um die Verleihung<br />
einer Honorarprofessur gebe. Weder die<br />
Entstehungsgeschichte noch der Wortlaut<br />
von § 41 des nordrhein-westfälischen<br />
Hochschulgesetzes sprächen für<br />
ein solches Antragsrecht der betroffenen<br />
Person. Die Begriffe „verliehen“<br />
und „Verleihung“ deuteten vielmehr auf<br />
eine Ehrung bzw. Auszeichnung hin,<br />
die gerade nicht auf einer Initiative der<br />
betroffenen Person beruhe. Ferner lasse<br />
sich ein Antragsrecht aufgrund der erheblichen<br />
Unterschiede der Adressatenkreise<br />
auch nicht aus dem Vergleich mit<br />
dem Institut des außerplanmäßigen<br />
Professors herleiten, dem in der Rechtsprechung<br />
ein solches Recht zuerkannt<br />
werde.<br />
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom<br />
22.1.<strong>2013</strong>, Az.: 6 A 839/11, rechtskräftig<br />
Foto: mauritius-images<br />
Witwengeld<br />
Das VG Stuttgart hat entschieden,<br />
dass ein Anspruch auf Witwengeld<br />
in Baden-Württemberg bei Wiederverheiratung<br />
endgültig erlischt. Die Klage<br />
einer Beamtenwitwe auf ein Wiederaufleben<br />
ihres Anspruchs auf Witwengeld<br />
blieb insoweit erfolglos. Die Klägerin,<br />
die gegen das Land klagte, war ins-<br />
gesamt drei Mal verheiratet. Nach dem<br />
Tod ihres ersten Ehemanns im Jahr<br />
1974 stand ihr erstmalig ein Anspruch<br />
auf Witwengeld zu. Nach ihrer zweiten<br />
Heirat einige Jahre später wurde zunächst<br />
die Zahlung des Witwengeldes<br />
eingestellt und ihr stattdessen eine Witwenabfindung<br />
ausgezahlt. Mit der<br />
Scheidung der zweiten Ehe wurde ihr<br />
erneut Witwengeld ausbezahlt. Im Jahr<br />
1998 schloss die Klägerin schließlich ihre<br />
dritte Ehe, welche wiederum im Oktober<br />
2011 geschieden wurde. Erneut<br />
beantragte die Klägerin daraufhin ein<br />
Wiederaufleben ihrer Witwenversorgung.<br />
Die zuständige Versorgungsbehörde<br />
lehnte dies unter Hinweis auf das<br />
zwischenzeitlich neu in Kraft getretene<br />
Versorgungsrecht ab. Die hiergegen vor<br />
dem VG Stuttgart erhobene Klage blieb<br />
nunmehr ohne Erfolg.<br />
Das Gericht kommt in seiner Entscheidung<br />
zu dem Schluss, dass das<br />
Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg<br />
(LBeamtVGBW) im<br />
Gegensatz zu dem bis zum 31.12.2010<br />
auch auf Landesbeamte anwendbaren<br />
Beamtenversorgungsgesetz des Bundes<br />
keine Regelung über ein Wiederaufleben<br />
des Witwengeldes vorsehe. In § 42<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBeamt VGBW sei<br />
lediglich geregelt, dass der Anspruch<br />
der Witwe auf Versorgungsbezüge mit<br />
dem Ende des Monats erlischt, in dem<br />
sie sich wiederverheirate. Damit sei<br />
klargestellt, dass mit der Wiederverheiratung<br />
ein endgültiger Verlust des Witwengeldes<br />
verbunden sei. Dies widerspreche<br />
auch nicht höherrangigem<br />
Recht. Ein Wiederaufleben des Versorgungsanspruchs<br />
stelle weder einen hergebrachten<br />
Grundsatz des Berufsbeamtentums<br />
dar, noch werde der Alimentationsgrundsatzverletzt.<br />
Die Beamtenwitwe<br />
scheide mit<br />
der Wiederheirat aus<br />
dem Kreis der Angehörigen<br />
des verstorbenen<br />
Beamten aus,<br />
für den dem Dienstherrn<br />
die Fürsorgepflicht<br />
oblag. Darin<br />
liege schließlich<br />
auch kein Verstoß<br />
gegen den Artikel 3<br />
Abs. 1 GG, soweit<br />
die übrigen Bundesländer<br />
davon abweichend<br />
eine Regelung<br />
zum Wiederaufleben<br />
des Witwengeldes in<br />
ihre Versorgungsgesetze<br />
übernommen hätten. Der Zweck<br />
der Kompetenzänderung im Beamtenrecht<br />
durch die erste Föderalismusreform<br />
sei es gerade gewesen, den Ländern<br />
eigenständige Regelungen u.a. im<br />
Bereich der Besoldung und Versorgung<br />
zu ermöglichen.<br />
VG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2012, Az.: 8 K<br />
2778/12, noch nicht rechtskräftig<br />
LESERSERVICE<br />
Sven Hendricks<br />
Die Entscheidungen der Rubrik<br />
„Recht“ können in vollem<br />
Wortlaut bestellt werden bei:<br />
<strong>Forschung</strong> & <strong>Lehre</strong>,<br />
Rheinallee 18-20, 53173 Bonn,<br />
Fax: 0228/9026680,<br />
E-Mail: infoservice@forschungund-lehre.de