Forschung & Lehre 5 / 2013
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5|13 <strong>Forschung</strong> & <strong>Lehre</strong> STEUERRECHT 399<br />
Steuerrecht<br />
aktuell<br />
Doppelte<br />
Haushaltsführung<br />
Für die Anerkennung von Werbungskosten<br />
für die doppelte<br />
Haushaltsführung gem. § 9 Absatz 1<br />
Satz 3 Nr. 5 EStG ist es wichtig, dass<br />
der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes,<br />
in dem er einen eigenen Hausstand unterhält,<br />
beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort<br />
wohnt.<br />
Ein eigener Hausstand wird auch<br />
dann unterhalten, wenn der Erst- oder<br />
Haupthaushalt im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushaltes<br />
(z.B. mit den<br />
Eltern) geführt wird. Bei einem alleinstehenden<br />
Arbeitnehmer ist<br />
entscheidend, dass er sich in<br />
dem Haushalt im Wesentlichen<br />
nur unterbrochen durch<br />
die Arbeits- und urlaubsbedingte<br />
Abwesenheit aufhält;<br />
denn allein das Vorhalten einer<br />
Wohnung für gelegentliche<br />
Besuche ist noch nicht als Unterhalten<br />
eines Hausstandes<br />
zu bewerten. Ebenfalls wird<br />
ein eigener Hausstand nicht<br />
unterhalten, wenn der Arbeitnehmer<br />
die Haushaltsführung<br />
nicht zumindest mitbestimmt,<br />
sondern nur in einem fremden<br />
Haushalt – z.B. in den der Eltern<br />
oder als Gast – eingegliedert<br />
ist. Dann liegt keine eigene<br />
Haushaltsführung vor. So<br />
ist z.B. die Unentgeltlichkeit ein Indiz,<br />
aber nicht die Voraussetzung für einen<br />
eigenen Hausstand. So kann ein eigener<br />
Hausstand auch dann geführt werden,<br />
wenn der Erst- oder Haupthausstand<br />
im Rahmen einer Wohngemeinschaft<br />
(z.B. mit den Eltern) geführt wird. So<br />
kann sich ein Haushalt der Eltern zu einem<br />
wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen<br />
und mitbestimmten Mehrgenerationenhaushalt<br />
oder gar zum<br />
Haushalt des erwachsenen Kindes, in<br />
den die Eltern z.B. wegen Krankheit<br />
oder Pflegebedürftigkeit aufgenommen<br />
sind, wandeln.<br />
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.7.2012 – VI R<br />
10/12<br />
Auslandsstudium<br />
Hält sich ein Student zu Studienzwecken<br />
an einer ausländischen<br />
Hochschule auf, ist diese nicht als regelmäßige<br />
Arbeitsstätte anzusehen, so dass<br />
er Verpflegungsmehraufwendungen geltend<br />
machen kann. Es handelt sich bei<br />
den Mehraufwendungen für Verpflegung,<br />
die während seines Studiums im<br />
Ausland an wechselnden Tätigkeitsstätten<br />
anfielen, um vorweggenommene<br />
Werbungskosten. Hochschulen sind<br />
nicht als regelmäßige Arbeitsstätte während<br />
des Studiums anzusehen, auch<br />
wenn diese über einen längeren Zeitraum<br />
hinweg zum Zwecke eines Voll-<br />
zeitstudiums aufgesucht werden. Auch<br />
ein Vollzeitstudium ist eine Bildungsmaßnahme,<br />
die nicht auf Dauer angelegt<br />
ist. Außerdem gibt es den Begriff<br />
der regelmäßigen Arbeitsstätte (im Sinne<br />
des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 EStG)<br />
nur im Rahmen bezahlter Arbeit, also<br />
im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.<br />
Die für die Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen<br />
maßgebliche Abwesenheitszeit<br />
berechnet sich nach der<br />
Abwesenheit vom beibehaltenen Lebensmittelpunkt<br />
und nicht nach der Abwesenheitszeit<br />
von der auswärtigen Unterkunft.<br />
Finanzgericht Köln, Urteil vom 26.6.2012 – 4<br />
K 4118/09 – rechtskräftig<br />
Fortbildungskosten<br />
Der Werbungskostenabzug von<br />
Aufwendungen eines Arztes für<br />
ein Theologiestudium als Fortbildungskosten<br />
im Hinblick auf die ärztliche Tätigkeit<br />
ist nur dann gegeben, wenn die<br />
Inhalte der besuchten Veranstaltungen<br />
einen konkreten Bezug zu der ärztlichen<br />
Tätigkeit aufweisen und sich somit<br />
auf die kommunikativen und seelsorgerischen<br />
Aspekte beziehen, die der Steuerpflichtige<br />
bei einer Tätigkeit als Nuklearmediziner<br />
im Umgang mit den Patienten<br />
nutzen will. Der Werbungskostenabzug<br />
für Fortbildungsveranstaltungen<br />
kann nicht allein auf Aufwendungen<br />
für den Besuch fachspezifischer<br />
Veranstaltungen oder von im Rahmen<br />
der Ärztefortbildung veranstalteten<br />
Fortbildungsmaßnahmen beschränkt<br />
werden, denn ein Steuerpflichtiger<br />
kann frei entscheiden, welche Aufwendungen<br />
er zur Erzielung von Einnahmen<br />
machen will.<br />
Hintergrund der<br />
Entscheidung ist, dass<br />
der Abzug von Werbungskosten<br />
nach § 9<br />
Absatz 1 Satz 1 EStG<br />
nur dann bei persönlichkeitsbildenden<br />
Fortbildungen möglich<br />
ist, wenn ein konkreterZusammenhang<br />
mit der Berufstätigkeit<br />
besteht. Ob der<br />
Steuerpflichtige Bildungsaufwendungen<br />
aus beruflichem Anlass<br />
tätigt oder ob es<br />
sich um privat veranlasste<br />
Aufwendungen<br />
handelt, ist anhand einer<br />
Gesamtwürdigung<br />
aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.<br />
Erforderlich ist ein konkreter<br />
Zusammenhang der Aufwendungen mit<br />
den Einnahmen; d.h. die Bildungsmaßnahmen<br />
dürfen nicht „ins Blaue hinein“<br />
getätigt werden. Der Steuerpflichtige<br />
trägt die Feststellungslast. Ein Behaupten<br />
reicht somit nicht, sondern der hinreichend<br />
konkrete Zusammenhang<br />
muss nachgewiesen werden und nachvollziehbar<br />
sein.<br />
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom<br />
20.6.2012 – 3 K 1240/10 – rechtskräftig<br />
Foto: mauritius-images<br />
Birgit Ufermann