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Forschung & Lehre 5 / 2013

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5|13 <strong>Forschung</strong> & <strong>Lehre</strong> STEUERRECHT 399<br />

Steuerrecht<br />

aktuell<br />

Doppelte<br />

Haushaltsführung<br />

Für die Anerkennung von Werbungskosten<br />

für die doppelte<br />

Haushaltsführung gem. § 9 Absatz 1<br />

Satz 3 Nr. 5 EStG ist es wichtig, dass<br />

der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes,<br />

in dem er einen eigenen Hausstand unterhält,<br />

beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort<br />

wohnt.<br />

Ein eigener Hausstand wird auch<br />

dann unterhalten, wenn der Erst- oder<br />

Haupthaushalt im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushaltes<br />

(z.B. mit den<br />

Eltern) geführt wird. Bei einem alleinstehenden<br />

Arbeitnehmer ist<br />

entscheidend, dass er sich in<br />

dem Haushalt im Wesentlichen<br />

nur unterbrochen durch<br />

die Arbeits- und urlaubsbedingte<br />

Abwesenheit aufhält;<br />

denn allein das Vorhalten einer<br />

Wohnung für gelegentliche<br />

Besuche ist noch nicht als Unterhalten<br />

eines Hausstandes<br />

zu bewerten. Ebenfalls wird<br />

ein eigener Hausstand nicht<br />

unterhalten, wenn der Arbeitnehmer<br />

die Haushaltsführung<br />

nicht zumindest mitbestimmt,<br />

sondern nur in einem fremden<br />

Haushalt – z.B. in den der Eltern<br />

oder als Gast – eingegliedert<br />

ist. Dann liegt keine eigene<br />

Haushaltsführung vor. So<br />

ist z.B. die Unentgeltlichkeit ein Indiz,<br />

aber nicht die Voraussetzung für einen<br />

eigenen Hausstand. So kann ein eigener<br />

Hausstand auch dann geführt werden,<br />

wenn der Erst- oder Haupthausstand<br />

im Rahmen einer Wohngemeinschaft<br />

(z.B. mit den Eltern) geführt wird. So<br />

kann sich ein Haushalt der Eltern zu einem<br />

wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen<br />

und mitbestimmten Mehrgenerationenhaushalt<br />

oder gar zum<br />

Haushalt des erwachsenen Kindes, in<br />

den die Eltern z.B. wegen Krankheit<br />

oder Pflegebedürftigkeit aufgenommen<br />

sind, wandeln.<br />

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.7.2012 – VI R<br />

10/12<br />

Auslandsstudium<br />

Hält sich ein Student zu Studienzwecken<br />

an einer ausländischen<br />

Hochschule auf, ist diese nicht als regelmäßige<br />

Arbeitsstätte anzusehen, so dass<br />

er Verpflegungsmehraufwendungen geltend<br />

machen kann. Es handelt sich bei<br />

den Mehraufwendungen für Verpflegung,<br />

die während seines Studiums im<br />

Ausland an wechselnden Tätigkeitsstätten<br />

anfielen, um vorweggenommene<br />

Werbungskosten. Hochschulen sind<br />

nicht als regelmäßige Arbeitsstätte während<br />

des Studiums anzusehen, auch<br />

wenn diese über einen längeren Zeitraum<br />

hinweg zum Zwecke eines Voll-<br />

zeitstudiums aufgesucht werden. Auch<br />

ein Vollzeitstudium ist eine Bildungsmaßnahme,<br />

die nicht auf Dauer angelegt<br />

ist. Außerdem gibt es den Begriff<br />

der regelmäßigen Arbeitsstätte (im Sinne<br />

des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 EStG)<br />

nur im Rahmen bezahlter Arbeit, also<br />

im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.<br />

Die für die Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen<br />

maßgebliche Abwesenheitszeit<br />

berechnet sich nach der<br />

Abwesenheit vom beibehaltenen Lebensmittelpunkt<br />

und nicht nach der Abwesenheitszeit<br />

von der auswärtigen Unterkunft.<br />

Finanzgericht Köln, Urteil vom 26.6.2012 – 4<br />

K 4118/09 – rechtskräftig<br />

Fortbildungskosten<br />

Der Werbungskostenabzug von<br />

Aufwendungen eines Arztes für<br />

ein Theologiestudium als Fortbildungskosten<br />

im Hinblick auf die ärztliche Tätigkeit<br />

ist nur dann gegeben, wenn die<br />

Inhalte der besuchten Veranstaltungen<br />

einen konkreten Bezug zu der ärztlichen<br />

Tätigkeit aufweisen und sich somit<br />

auf die kommunikativen und seelsorgerischen<br />

Aspekte beziehen, die der Steuerpflichtige<br />

bei einer Tätigkeit als Nuklearmediziner<br />

im Umgang mit den Patienten<br />

nutzen will. Der Werbungskostenabzug<br />

für Fortbildungsveranstaltungen<br />

kann nicht allein auf Aufwendungen<br />

für den Besuch fachspezifischer<br />

Veranstaltungen oder von im Rahmen<br />

der Ärztefortbildung veranstalteten<br />

Fortbildungsmaßnahmen beschränkt<br />

werden, denn ein Steuerpflichtiger<br />

kann frei entscheiden, welche Aufwendungen<br />

er zur Erzielung von Einnahmen<br />

machen will.<br />

Hintergrund der<br />

Entscheidung ist, dass<br />

der Abzug von Werbungskosten<br />

nach § 9<br />

Absatz 1 Satz 1 EStG<br />

nur dann bei persönlichkeitsbildenden<br />

Fortbildungen möglich<br />

ist, wenn ein konkreterZusammenhang<br />

mit der Berufstätigkeit<br />

besteht. Ob der<br />

Steuerpflichtige Bildungsaufwendungen<br />

aus beruflichem Anlass<br />

tätigt oder ob es<br />

sich um privat veranlasste<br />

Aufwendungen<br />

handelt, ist anhand einer<br />

Gesamtwürdigung<br />

aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.<br />

Erforderlich ist ein konkreter<br />

Zusammenhang der Aufwendungen mit<br />

den Einnahmen; d.h. die Bildungsmaßnahmen<br />

dürfen nicht „ins Blaue hinein“<br />

getätigt werden. Der Steuerpflichtige<br />

trägt die Feststellungslast. Ein Behaupten<br />

reicht somit nicht, sondern der hinreichend<br />

konkrete Zusammenhang<br />

muss nachgewiesen werden und nachvollziehbar<br />

sein.<br />

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom<br />

20.6.2012 – 3 K 1240/10 – rechtskräftig<br />

Foto: mauritius-images<br />

Birgit Ufermann

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