Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro
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Bundesrepublik (vgl. ebd.). „Die größte Gruppe langjährig Geduldeter stammt aus<br />
dem ehemaligen Jugoslawien, die zweitgrößte aus der Türkei“ (Bundesministerium<br />
des Innern 2007, S. 2). Viele Menschen aus der Gruppe der langjährig Geduldeten<br />
sind vor Bürgerkriegen oder anderen innerstaatlichen Konflikten nach<br />
Deutschland geflohen und stellten in der Bundesrepublik vergeblich einen Asylantrag<br />
(vgl. Burkhardt 2006, S. 4). Ihr Aufenthalt ist mit erheblichen gesetzlichen<br />
Einschränkungen verbunden, die das gesamte Leben dieser Menschen negativ<br />
beeinflussen. Auch die kurzfristige Ausstellung der Aufenthaltsdokumente verhindert<br />
häufig die Entwicklung einer tragfähigen oder dauerhaften Lebensperspektive.<br />
In der Vergangenheit gab es verschiedene einmalige Regelungen, die langjährig<br />
geduldeten Menschen einen rechtmäßigen Aufenthalt erteilten. Die so genannten<br />
Altfall- oder Bleiberechtsregelungen waren an eine Vielzahl von Bedingungen<br />
geknüpft, so dass nur einer geringen Anzahl der Antragsteller_innen ein<br />
dauerhafter Aufenthalt gewährt wurde (vgl. König 2002, o. S.). Manche anderen<br />
Regelungen betrafen nur einen kleinen Personenkreis innerhalb der Gruppe der<br />
langjährig geduldeten Menschen, wie die Berliner Weisung für die Erteilung einer<br />
Aufenthaltserlaubnis (AE) im Jahr 2005 für traumatisierte Menschen aus Bosnien<br />
und Menschen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit palästinensischer Zugehörigkeit<br />
aus dem Libanon (vgl. Senatsverwaltung für Inneres 2005, S. 1f.). Ebenfalls<br />
sollte im gleichen Jahr eine Gesetzesregelung im dam<strong>als</strong> neuen Zuwanderungsgesetz<br />
(ZuwG) die so genannten Kettenduldungen abschaffen. Über diese „Soll“-<br />
Bestimmung des § 25 (5) im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erhielten jedoch nur<br />
sehr wenige Betroffene eine AE (vgl. Burkhardt 2006, S. 4). Gleichzeitig wurde<br />
die Möglichkeit der Einrichtung einer Härtefallkommission durch die Landesregierung<br />
im § 23 AufenthG gesetzlich geregelt. Die Mitglieder dieser Kommission<br />
können sich dafür aussprechen, dass ein „Ausländer“ 3 aus dringenden humanitären<br />
oder persönlichen Gründen einen gesicherten Aufenthalt bekommt.<br />
In der Praxis zeigte sich, dass alle diese Regelungen die Situation der<br />
3 Im Rahmen dieser Arbeit wird der Begriff „Ausländer“ in Bezug auf gesetzliche Regelungen<br />
verwendet. Ansonsten wird er vermieden, da dieses Wort Menschen auf das Fehlen einer Staatsbürgerschaft<br />
reduziert und verleugnet, dass viele dieser Menschen längst „Inländer“ sind.<br />
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