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Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro

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Wohnheim<br />

In den ersten drei Monaten des Asylverfahrens werden Asylbewerber_innen in<br />

den so genannten Aufnahmeeinrichtungen untergebracht (§ 47 AsylVfG). Danach<br />

werden sie auf die verschiedenen Bundesländer verteilt und in Gemeinschaftsunterkünften<br />

untergebracht. Die Verteilung erfolgt mit Hilfe eines zentralen Computersystems,<br />

das die Aufnahmequoten der Länder steuert (vgl. Kühne/Rüßler 2000,<br />

S. 63).<br />

Die weitere Unterbringung der Leistungsberechtigten des AsylbLG ist Ermessenssache<br />

der zuständigen Behörde, wobei die Behörden gemäß § 3 AsylbLG<br />

den Gemeinschaftsunterkünften bei ihrer Entscheidung den Vorrang geben sollen.<br />

In zwei Fällen sind die Behörden jedoch verpflichtet, Menschen mit Duldung in<br />

einer Gemeinschaftsunterkunft unterzubringen: bei Einweisung in eine Ausreiseeinrichtung<br />

40 (vgl. § 61 (2) AufenthG) und falls der Verdacht auf Terrorismus vorliegt<br />

(vgl. § 58a AufenthG).<br />

Die Mindestwohnfläche der Wohnheime pro Person beträgt in Berlin 6 m²<br />

und für Kinder bis zu sechs Jahren 4 m². Unbegleitete Flüchtlinge zwischen 16<br />

und 18 Jahren werden in der Regel ebenfalls in Wohnheimen untergebracht 41 (vgl.<br />

Vogl 2003, S. 58).<br />

Sieben Interviewpartner lebten lange Zeit in verschiedenen Wohnheimen;<br />

Herr Erol beispielsweise 15 Jahre lang. Die Wohnverhältnisse waren bei allen<br />

äußerst beengt und unterschritten die von der Bleiberechtsregelung geforderte<br />

Wohnfläche von 9 m² pro Person bei weitem.<br />

„Wir waren zu siebt in zwei Zimmern, 40 m². Ich glaub, in Deutschland hat ein<br />

Hund mehr Bewegungsplatz zum Leben <strong>als</strong> ein Asylbewerber, irgendwie so“ 42<br />

40 Die Einweisung in eine Ausreiseeinrichtung trifft besonders auf Personen zu, die ihrer Mitwirkungspflicht<br />

bei der Passbeschaffung nicht nachkommen und keine oder unzutreffende Angaben<br />

zu ihrer Staatsangehörigkeit machen (vgl. § 1a AsylbLG). Verstöße dagegen sind nach § 98 (3) Nr.<br />

3 bußgeldbewehrt (vgl. Storr u. a. 2005, S. 404f.). „In Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung<br />

und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für<br />

Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden“ (§ 61 (2) AufenthG).<br />

41 Gemäß § 80 AufenthG sind Personen nach dem Zuwanderungsgesetz ab 16 Jahren voll handlungsfähig.<br />

42 Ein Schäferhund kann nach dem Tierschutzgesetz 8 m² beanspruchen, wohingegen in Berlin die<br />

Mindestwohnfläche pro Person in Gemeinschaftsunterkünften 6 m² und für jedes Kind bis zu sechs<br />

Jahren 4 m² beträgt (vgl. Goerens 2003, S. 29).<br />

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