Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro
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durch die gesetzlichen Bestimmungen erheblich beeinträchtigt. Trotzdem setzt die<br />
Bleiberechtsregelung voraus, kaum zu bewältigende Anforderungen in einem sehr<br />
knapp bemessenen Zeitrahmen zu erfüllen. Demnach bestehen zwischen den eingeforderten<br />
Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung und den geltenden<br />
rechtlichen Rahmenbedingungen Widersprüche.<br />
Ein entscheidender Punkt für die Beantwortung der Frage ist zusätzlich die<br />
Umsetzung der Bleiberechtsregelung durch die ABH. Denn dies ist die Behörde,<br />
die letztendlich entscheidet, wer eine AE erhält. Meist lag es im Ermessen der<br />
Sachbearbeiter_innen, wie streng die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen eingefordert<br />
und kontrolliert und auf welche Weise die Bleiberechtsregelung umgesetzt<br />
wurde.<br />
Schließlich ergeben sich aus der Untersuchung folgende fünf Schlussfolgerungen,<br />
die zur Beantwortung meiner Frage führen:<br />
1. Der Kriterienkatalog der Bleiberechtsregelung berücksichtigt die für<br />
den angesprochenen Personenkreis geltenden rechtlichen Bestimmungen<br />
unzureichend.<br />
Das gilt zum einen für die geforderten „Integrationsvoraussetzungen“, zum anderen<br />
für die Ausschlussgründe. Der Zugang zur gesellschaftlichen Teilhabe, der<br />
entscheidend für die Erfüllung der aufgezeigten Anforderungen ist, wurde jahrelang<br />
von staatlicher Seite durch rechtliche Bestimmungen erschwert oder verhindert.<br />
Das Umgehen dieser Auflagen durch Unterstützungsnetzwerke und Verstöße<br />
in der Vergangenheit wiederum erleichtern deren gegenwärtige Erfüllung. Gleichzeitig<br />
kann letzteres jedoch den Ausschluss aus der Bleiberechtsregelung zur Folge<br />
haben.<br />
2. Die Bleiberechtsregelung bezieht die komplexen Lebensgeschichten<br />
der Menschen ungenügend mit ein.<br />
Die Lebensumstände vieler Menschen werden nicht beachtet, was besonders die<br />
Punkte der ungeklärten Identität/Staatsangehörigkeit und die „Täuschung über<br />
aufenthaltsrechtlich relevante Umstände“ betrifft. Daran anknüpfend ist die Haltung<br />
zur Bleiberechtsregelung von Herrn Erol, der aufgrund einer Täuschung von<br />
der Regelung ausgeschlossen wurde, folgende: „Das löst das Problem nicht. Dieses<br />
Gesetz hat eigentlich inhaltlich für uns nichts gebracht“ (Herr Erol).<br />
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