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Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro

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durch die gesetzlichen Bestimmungen erheblich beeinträchtigt. Trotzdem setzt die<br />

Bleiberechtsregelung voraus, kaum zu bewältigende Anforderungen in einem sehr<br />

knapp bemessenen Zeitrahmen zu erfüllen. Demnach bestehen zwischen den eingeforderten<br />

Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung und den geltenden<br />

rechtlichen Rahmenbedingungen Widersprüche.<br />

Ein entscheidender Punkt für die Beantwortung der Frage ist zusätzlich die<br />

Umsetzung der Bleiberechtsregelung durch die ABH. Denn dies ist die Behörde,<br />

die letztendlich entscheidet, wer eine AE erhält. Meist lag es im Ermessen der<br />

Sachbearbeiter_innen, wie streng die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen eingefordert<br />

und kontrolliert und auf welche Weise die Bleiberechtsregelung umgesetzt<br />

wurde.<br />

Schließlich ergeben sich aus der Untersuchung folgende fünf Schlussfolgerungen,<br />

die zur Beantwortung meiner Frage führen:<br />

1. Der Kriterienkatalog der Bleiberechtsregelung berücksichtigt die für<br />

den angesprochenen Personenkreis geltenden rechtlichen Bestimmungen<br />

unzureichend.<br />

Das gilt zum einen für die geforderten „Integrationsvoraussetzungen“, zum anderen<br />

für die Ausschlussgründe. Der Zugang zur gesellschaftlichen Teilhabe, der<br />

entscheidend für die Erfüllung der aufgezeigten Anforderungen ist, wurde jahrelang<br />

von staatlicher Seite durch rechtliche Bestimmungen erschwert oder verhindert.<br />

Das Umgehen dieser Auflagen durch Unterstützungsnetzwerke und Verstöße<br />

in der Vergangenheit wiederum erleichtern deren gegenwärtige Erfüllung. Gleichzeitig<br />

kann letzteres jedoch den Ausschluss aus der Bleiberechtsregelung zur Folge<br />

haben.<br />

2. Die Bleiberechtsregelung bezieht die komplexen Lebensgeschichten<br />

der Menschen ungenügend mit ein.<br />

Die Lebensumstände vieler Menschen werden nicht beachtet, was besonders die<br />

Punkte der ungeklärten Identität/Staatsangehörigkeit und die „Täuschung über<br />

aufenthaltsrechtlich relevante Umstände“ betrifft. Daran anknüpfend ist die Haltung<br />

zur Bleiberechtsregelung von Herrn Erol, der aufgrund einer Täuschung von<br />

der Regelung ausgeschlossen wurde, folgende: „Das löst das Problem nicht. Dieses<br />

Gesetz hat eigentlich inhaltlich für uns nichts gebracht“ (Herr Erol).<br />

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