Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro
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diesen Lebensumständen ihre Hausaufgaben zu erledigen“ (Rieger 2007, S. 246).<br />
Auch ein Interviewpartner kritisierte die beengten Wohnverhältnisse des Wohnheims,<br />
die ihm das Lernen erschwerten.<br />
„Noch eine Rieseneinschränkung war das Leben im Heim. […] Und da ist es jetzt<br />
auch gar nicht möglich mal Freunde mitzunehmen oder irgendwie Ruhe zu haben<br />
und so was. Ganz in Ruhe Hausaufgaben zu machen oder Leute zu sich einladen.<br />
Gar, gar nicht möglich“ (Herr Ahmed).<br />
Weiter erwähnte er, dass er während seiner Schulzeit keinen Förderunterricht erhielt.<br />
Gemäß § 80 AufenthG gelten „ausländische“ Jugendliche ab 16 Jahren <strong>als</strong><br />
handlungsfähig. 28 Dadurch, dass sie nicht mehr durch die Jugendhilfe unterstützt<br />
werden, haben sie auch keinen Anspruch auf Förderung durch schulische Maßnahmen<br />
(vgl. Vogl 2003, S. 58).<br />
„Ja dann war ich auf einer Re<strong>als</strong>chule. […] Aber auch in der Zeit, es gab gar kein<br />
Deutschförderunterricht oder so, <strong>als</strong>o speziell für mich oder so. […] Also das war<br />
jetzt auch im Wohnheim, wo sehr viele Jungs und Mädchen da sind, die in der<br />
Schule sind. Da kam auch nicht irgendwie ein Lehrer nachmittags. Hausaufgabenhilfe<br />
oder so was gab’ s da gar nicht. Also war praktisch auf sich allein gestellt“<br />
(Herr Ahmed).<br />
Während sich Herr Diyar nach seinem Re<strong>als</strong>chulabschluss vergeblich bemühte,<br />
auf ein Gymnasium zu wechseln, um das Abitur zu machen, konnte Herr Ahmed<br />
ein solches absolvieren. Beide waren zu diesem Zeitpunkt nach dem Berliner<br />
Schulgesetz nicht mehr schulpflichtig. Ein Schulantragsrecht bestand jedoch. Wie<br />
oben erwähnt, können Schulen Jugendliche mit einem Schulantragsrecht abweisen.<br />
„Ich wollte mein Abi machen. Die Schule wollte mich erst annehmen. Dann wollten<br />
die meinen Pass sehen. Das ist selten, dass die danach fragen, aber bei mir haben<br />
die danach gefragt. Dann habe ich ihn gezeigt und die meinten: ‚Für sechs<br />
28 Diese Unterscheidung zu deutschen Jugendlichen verstößt gegen die UN-Konvention über die<br />
Rechte des Kindes (KRK). Sie wurde 1992 von der BRD mit einer Vorbehaltserklärung ratifiziert.<br />
Diese hat zum Inhalt, dass die KRK nicht dahingehend ausgelegt werden kann, „dass sie das Recht<br />
der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von<br />
Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthaltes zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern<br />
und Ausländern zu machen.“ Das bedeutet, dass „ausländische“ Kinder und Jugendliche in<br />
Deutschland vom Schutz der KRK ausgenommen sind.<br />
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