31.10.2013 Aufrufe

Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro

Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro

Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Sicherung des Lebensunterhaltes (LU)<br />

Die Sicherung des LU der Familie oder der Einzelperson durch eigene Arbeit oder<br />

zumindest die Vorlage eines Arbeitsangebotes sowie die Nichtinanspruchnahme<br />

von Sozialleistungen sind zentrale Voraussetzungen für die Erteilung einer AE<br />

nach der Bleiberechtsregelung. Eine selbstständige Tätigkeit reicht für die Ersterteilung<br />

nicht aus. Erst bei der Verlängerung der zweijährigen AE wird sie <strong>als</strong><br />

Nachweis anerkannt. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse sind jedoch kombinierbar<br />

und gelten <strong>als</strong> Bescheinigung der Sicherung des LU (vgl. Classen 2007 a,<br />

S. 2).<br />

„Lebensunterhaltssicherung bedeutet, dass das erzielte eigene Einkommen<br />

(netto) die Summe des Geldbetrages aus Miete inklusive Heizung und der Regelsätze<br />

für das Arbeitslosengeld II für die Familienangehörigen erreichen sollte“<br />

(ebd.). Ein Ehepaar ohne Kinder beispielsweise, das 390 € für die Miete und 80 €<br />

für die Heizkosten bezahlen muss, benötigt mindestens folgendes Nettoeinkommen:<br />

Regelsätze (Arbeitslosengeld II (ALG II)) 311 € + 311 € + Miete warm 470<br />

€ = 1092 €. Im Gegensatz zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />

(AsylbLG), der Sozialhilfe und des ALG II zählen staatliche Leistungen wie Kinder-,<br />

Erziehungs- und Elterngeld <strong>als</strong> eigenes Einkommen (vgl. ebd.).<br />

Ausnahmen, bei denen auch ohne (ausreichenden) Arbeitsplatz eine AE erteilt<br />

wird, stellen folgende Personengruppen dar:<br />

− Auszubildende in betrieblichen oder schulischen Ausbildungen in anerkannten<br />

Lehrberufen und Schüler an allgemein bildenden Schulen dürfen<br />

zur Sicherung des LU staatliche Leistungen beziehen.<br />

− Studierende, die mit Erlaubnis der ABH ein Studium an einer staatlichen<br />

oder staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung<br />

bereits begonnen haben, müssen das Studium nicht<br />

abbrechen. Sie dürfen aber keine staatlichen Leistungen beziehen.<br />

− Familien mit Kindern dürfen vorübergehend ergänzende Sozialleistungen<br />

(ergänzendes ALG II oder „Kinderzuschlag“) beziehen, bis die Kinder<br />

volljährig sind. Der Unterhaltsbedarf der Eltern muss jedoch durch Arbeit<br />

gesichert sein.<br />

17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!