Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro
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Sicherung des Lebensunterhaltes (LU)<br />
Die Sicherung des LU der Familie oder der Einzelperson durch eigene Arbeit oder<br />
zumindest die Vorlage eines Arbeitsangebotes sowie die Nichtinanspruchnahme<br />
von Sozialleistungen sind zentrale Voraussetzungen für die Erteilung einer AE<br />
nach der Bleiberechtsregelung. Eine selbstständige Tätigkeit reicht für die Ersterteilung<br />
nicht aus. Erst bei der Verlängerung der zweijährigen AE wird sie <strong>als</strong><br />
Nachweis anerkannt. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse sind jedoch kombinierbar<br />
und gelten <strong>als</strong> Bescheinigung der Sicherung des LU (vgl. Classen 2007 a,<br />
S. 2).<br />
„Lebensunterhaltssicherung bedeutet, dass das erzielte eigene Einkommen<br />
(netto) die Summe des Geldbetrages aus Miete inklusive Heizung und der Regelsätze<br />
für das Arbeitslosengeld II für die Familienangehörigen erreichen sollte“<br />
(ebd.). Ein Ehepaar ohne Kinder beispielsweise, das 390 € für die Miete und 80 €<br />
für die Heizkosten bezahlen muss, benötigt mindestens folgendes Nettoeinkommen:<br />
Regelsätze (Arbeitslosengeld II (ALG II)) 311 € + 311 € + Miete warm 470<br />
€ = 1092 €. Im Gegensatz zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />
(AsylbLG), der Sozialhilfe und des ALG II zählen staatliche Leistungen wie Kinder-,<br />
Erziehungs- und Elterngeld <strong>als</strong> eigenes Einkommen (vgl. ebd.).<br />
Ausnahmen, bei denen auch ohne (ausreichenden) Arbeitsplatz eine AE erteilt<br />
wird, stellen folgende Personengruppen dar:<br />
− Auszubildende in betrieblichen oder schulischen Ausbildungen in anerkannten<br />
Lehrberufen und Schüler an allgemein bildenden Schulen dürfen<br />
zur Sicherung des LU staatliche Leistungen beziehen.<br />
− Studierende, die mit Erlaubnis der ABH ein Studium an einer staatlichen<br />
oder staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung<br />
bereits begonnen haben, müssen das Studium nicht<br />
abbrechen. Sie dürfen aber keine staatlichen Leistungen beziehen.<br />
− Familien mit Kindern dürfen vorübergehend ergänzende Sozialleistungen<br />
(ergänzendes ALG II oder „Kinderzuschlag“) beziehen, bis die Kinder<br />
volljährig sind. Der Unterhaltsbedarf der Eltern muss jedoch durch Arbeit<br />
gesichert sein.<br />
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