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Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro

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zum Beispiel beim Fehlen eines geeigneten Reisedokuments, bei Staatenlosigkeit<br />

oder bei fehlender Transportmöglichkeit oder Übernahmebereitschaft des Herkunftsstaates<br />

(vgl. Schührer u.a. 2007, S. 19). Die Duldung ist maximal auf sechs<br />

Monate befristet. Nach sechs Monaten kann sie aber verlängert werden, wenn die<br />

Abschiebungshindernisse immer noch bestehen. „Geduldete Ausländer befinden<br />

sich folglich in einem Schwebezustand zwischen erlaubtem und illegalem Aufenthalt.<br />

Einerseits erhält diese Gruppe kein Recht zum weiteren Aufenthalt in<br />

Deutschland, andererseits wird ihre Ausreiseverpflichtung nicht zwangsweise<br />

durchgesetzt, denn die Abschiebung ist ausgesetzt. Ihre Situation lässt sich kennzeichnen<br />

<strong>als</strong> ein Zwischenstadium des unrechtmäßigen, nicht sanktionierten Aufenthalts“<br />

(Riecken 2006, S. 15).<br />

Häufig wird anstatt der Duldung eine Grenzübertrittsbescheinigung<br />

(GÜB) oder eine ähnliche Bescheinigung von der ABH ausgegeben. Auf der GÜB<br />

wird ein Termin festgelegt, zu welchem der Ausgewiesene spätestens „freiwillig“<br />

ausgereist sein muss (vgl. §50 AufenthG und Classen 2005, S. 20).<br />

Die Aufenthaltsgestattung schließlich ist eine Bescheinigung, die Personen<br />

erhalten, die einen Asylantrag gestellt haben und sich im Asylverfahren befinden<br />

(vgl. § 55 AsylVfG). Mit dem Abschluss des Asylverfahrens, erlischt die<br />

Aufenthaltsgestattung (vgl. Leidt/Skerutsch 2005, S. 52 ff.). Um gemäß der IMK-<br />

Regelung eine AE beantragen zu können, müssen asylsuchende Menschen ihren<br />

Asylantrag, ihre Asylklage bzw. die Klage gegen den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung<br />

zurückziehen.<br />

Aufenthaltsdauer<br />

Einen wesentlichen Faktor stellt die Aufenthaltsdauer dar. Der IMK-Beschluss ist<br />

eine Stichtagsregelung. Das heißt, nur diejenigen werden begünstigt, die die entsprechende<br />

Aufenthaltsdauer erfüllen.<br />

Der 17.11.2000 <strong>als</strong> Einreisestichtag gilt für Familien, die am 17.11.2006<br />

mit mindestens einem minderjährigen ledigen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft<br />

lebten, welches das zweite Lebensjahr vollendet hat, und von denen sich<br />

mindestens ein Familienmitglied seit dem 17.11.2000 im Bundesgebiet aufgehalten<br />

hat. Unbegleitete, bei der Einreise minderjährige Flüchtlinge betrifft die<br />

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