Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro
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die Schulpflicht bis 14 Jahren. 26 14- bis 15-jährige, die in zwei Jahren den<br />
Hauptschulabschluss erreichen konnten, unterlagen ebenfalls der Schulpflicht; die<br />
anderen besuchten zwei Jahre dauernde Einführungslehrgänge. Bei 16 und<br />
17jährigen bestand nur ein Schulantragsrecht, dem abhängig vom Bildungsstand<br />
stattgegeben wurde.<br />
Fünf der acht Interviewpartner kamen <strong>als</strong> Kinder beziehungsweise <strong>als</strong> Jugendliche<br />
nach Deutschland und besuchten in Berlin die Schule. Nach dem damaligen<br />
Berliner Schulgesetz galten drei von ihnen <strong>als</strong> schulpflichtig. Trotzdem hatten<br />
zwei schulpflichtige Interviewpartner Schwierigkeiten, in das deutsche Schulsystem<br />
zu gelangen. Der mehrmalige Wechsel der Unterkünfte, die fehlende Information<br />
über den Schulbesuch und die mangelnde Aufnahmebereitschaft der<br />
Schulen wegen angeblicher Vollbelegung verzögerten den Zugang zur Schule um<br />
mehrere Monate.<br />
„In der ersten Zeit, ich glaub vom Winter bis Sommerferien, <strong>als</strong>o ich kam ja im<br />
Winter, bis dahin waren wir gar nicht in der Schule. Da kam auch gar niemand<br />
und hat sich darum gekümmert und hat nachgefragt, warum wir nicht in der Schule<br />
sind. Und das war, dass wir zuerst in diesem Aufsammellager waren in X und da<br />
war’ s auch so. […] Da waren wir dort, ich glaub ein Monat. Dann waren wir in<br />
einem ganz anderen Heim für zwei Monate. Da kam auch nichts. Und dann waren<br />
wir in einem ganz anderen Heim, und da haben wir uns in der Schule angemeldet“<br />
(Herr Ahmed).<br />
„Also, wo ich nach Deutschland kam, waren so viele Leute hier unterwegs nach<br />
Deutschland, dass die Schulen schon voll waren. Und ich konnte in gar keine Schule<br />
reinkommen. Und das heißt vielleicht sechs, sieben Monate oder so war ich nicht<br />
in der Schule. Ich konnte nicht, weil die alle voll waren. Ich stand auf der Liste, <strong>als</strong>o<br />
mein Vater hat mich zur Untersuchung gebracht für ganz normale Schule, und<br />
das war ganz einfach voll“ (Herr Schurda).<br />
Bevor Herr Ahmed, Herr Schurda und Herr Diyar eine Regelschule besuchen<br />
durften, kamen sie in eine Vorbereitungsklasse, die für Migrant_innen und<br />
26 Seit dem 26.1.2004 besteht gemäß Art. 20 (1) Verfassung Berlin und den §§ 2 (1), 41 (1) und (2)<br />
des SchlG (neu) bis 17 Jahren die Schulpflicht (vgl. Harmening 2005, S. 12). Bis heute gibt es in<br />
Baden-Württemberg für asylsuchende und geduldete Kinder und in Hessen für geduldete Kinder<br />
keine Schulpflicht (vgl. ebd. 2006, o. S.).<br />
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