Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro
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Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger<br />
Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.“<br />
Der IMK-Beschluss ist eine politische Entscheidung der Länderinnenminister_innen<br />
im Einvernehmen mit dem Bundesinnenminister. Eine Entscheidung<br />
wird nach folgendem Prinzip getroffen: „Die Innenministerkonferenz fasst ihre<br />
Beschlüsse einstimmig. Ein Beschluss kommt somit nur dann zustande, wenn alle<br />
Mitglieder einen Beschlussvorschlag inhaltlich mittragen und kein Mitglied dagegen<br />
stimmt" (ebd. 2007, o. S.). Aufgrund des föderalistischen Prinzips weicht die<br />
(praktische) Ausführung des Beschlusses in den einzelnen Bundesländern teilweise<br />
sehr voneinander ab. In meiner Arbeit werde ich mich deshalb speziell auf die<br />
Berliner Weisung der Bleiberechtsregelung beziehen.<br />
Ursprünglich musste das Bleiberecht laut IMK-Beschluss bis zum<br />
01.10.2007 bei der Ausländerbehörde (ABH) beantragt werden, um unter die Regelung<br />
zu fallen. Die Berliner ABH hat nun in ihrer rechtlichen Auslegung die<br />
Antragsfrist nachträglich um fast vier Monate auf den 18.05.2007 gekürzt, ohne<br />
diese Entscheidung den Beratungsstellen mitzuteilen. Folglich wurde das ursprüngliche<br />
Fristdatum bis zum April 2007 von diversen Beratungsstellen, wie<br />
z. B. vom Berliner Flüchtlingsrat, in ihrer Beratung weitergegeben (vgl. Flüchtlingsrat<br />
Berlin e.V. 2007, S. 1).<br />
In der Regel wird die AE für zwei Jahre für diejenigen erteilt, die alle Voraussetzungen<br />
erfüllen und bei denen keine Ausschlussgründe vorhanden sind.<br />
„Wenn die Ausländerbehörde Zweifel an der erreichten ‚Integration’ hat (mangelnde<br />
Deutschkenntnisse, unsicherer Arbeitsplatz), ist eine kürzere Frist möglich“<br />
(vgl. Classen 2007 a, S. 6). Mit Personen, die eine AE erhalten, schließt die<br />
Berliner ABH eine so genannte Integrationsvereinbarung ab, die unter anderem<br />
die Verpflichtung zum Erwerb von Deutschkenntnissen regelt (vgl. Flüchtlingsrat<br />
Berlin e.V. 2007, S. 5). Eine AE nach der IMK-Regelung ermöglicht den Familiennachzug.<br />
Verschiedene Auflagen, wie die Residenzpflicht 6 , die Menschen mit<br />
Duldung erteilt werden, gelten mit AE nicht mehr. Wenn die Voraussetzungen<br />
schließlich nach zwei Jahren weiterhin vorhanden sind, wird die AE verlängert.<br />
6 Zur Residenzpflicht siehe unter III.2.1.1.1.<br />
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