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Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro

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Bis zum Juli 2007 wurden in der BRD 66.624 Anträge auf Erteilung einer<br />

AE nach der IMK-Regelung gestellt. Die Bewilligungsquote liegt bei 15,2%. In<br />

Berlin wurden 3.086 Anträge gestellt, davon bewilligt wurden 330 Anträge. Damit<br />

ist die Berliner Bewilligungsquote mit 10,7% geringer <strong>als</strong> die Durchschnittsquote<br />

(vgl. <strong>Bleiberechtsbüro</strong> im Bayerischen Flüchtlingsrat e.V. 2007, o. S.).<br />

I.1 Der begünstigte Personenkreis<br />

Einen Antrag auf Erteilung einer AE gemäß der IMK-Regelung können Personen<br />

stellen, die seit vielen Jahren ununterbrochen mit einer Aufenthaltsgestattung, mit<br />

einer Duldung oder mit einer Grenzübertrittsbescheinigung oder ähnlichen Bescheinigungen<br />

in der BRD leben. Die Inhaber_innen dieser Dokumente haben<br />

Folgendes gemeinsam: sie sind entweder ausreisepflichtig oder von der Ausreisepflicht<br />

bedroht.<br />

Ein möglicher früherer Aufenthalt zu einem anderen Zweck, wie beispielsweise<br />

ein Aufenthalt über ein Studium oder über eine Eheschließung steht<br />

der Anwendung dieser Regelung entgegen. Dabei wird die ganze Familie von der<br />

Bleiberechtsregelung ausgeschlossen, auch wenn nur ein Familienmitglied einen<br />

solchen Aufenthalt besaß. Eine Ausnahme stellt der zwischenzeitliche Besitz eines<br />

Aufenthaltstitels aus „völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“<br />

(5. Abschnitt des Kapitels 2 des AufenthG) dar, wenn am 17.11.2006 eine<br />

Ausreisepflicht (aller Familienangehörigen) bestand.<br />

Aufenthaltsstatus<br />

Es kann in diesem Kontext zwischen drei Formen des Aufenthaltsstatus <strong>als</strong> Voraussetzung<br />

zur Bleiberechtsbegünstigung unterschieden werden. Die Duldung ist<br />

gemäß § 60a AufenthG eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung.<br />

Sie ist kein rechtmäßiger Aufenthalt; der „Aufenthalt“ wird lediglich hingenommen,<br />

weil die Abschiebung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht<br />

durchgesetzt werden kann. Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung sein,<br />

wenn beispielsweise der Schutz der Ehe und Familie Priorität hat (Art. 6 GG), ein<br />

Petitionsverfahren läuft oder Abschiebungsverbote nach § 72 (4) oder § 60 (1)–(7)<br />

AufenthG vorliegen. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung besteht<br />

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