Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro
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Bis zum Juli 2007 wurden in der BRD 66.624 Anträge auf Erteilung einer<br />
AE nach der IMK-Regelung gestellt. Die Bewilligungsquote liegt bei 15,2%. In<br />
Berlin wurden 3.086 Anträge gestellt, davon bewilligt wurden 330 Anträge. Damit<br />
ist die Berliner Bewilligungsquote mit 10,7% geringer <strong>als</strong> die Durchschnittsquote<br />
(vgl. <strong>Bleiberechtsbüro</strong> im Bayerischen Flüchtlingsrat e.V. 2007, o. S.).<br />
I.1 Der begünstigte Personenkreis<br />
Einen Antrag auf Erteilung einer AE gemäß der IMK-Regelung können Personen<br />
stellen, die seit vielen Jahren ununterbrochen mit einer Aufenthaltsgestattung, mit<br />
einer Duldung oder mit einer Grenzübertrittsbescheinigung oder ähnlichen Bescheinigungen<br />
in der BRD leben. Die Inhaber_innen dieser Dokumente haben<br />
Folgendes gemeinsam: sie sind entweder ausreisepflichtig oder von der Ausreisepflicht<br />
bedroht.<br />
Ein möglicher früherer Aufenthalt zu einem anderen Zweck, wie beispielsweise<br />
ein Aufenthalt über ein Studium oder über eine Eheschließung steht<br />
der Anwendung dieser Regelung entgegen. Dabei wird die ganze Familie von der<br />
Bleiberechtsregelung ausgeschlossen, auch wenn nur ein Familienmitglied einen<br />
solchen Aufenthalt besaß. Eine Ausnahme stellt der zwischenzeitliche Besitz eines<br />
Aufenthaltstitels aus „völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“<br />
(5. Abschnitt des Kapitels 2 des AufenthG) dar, wenn am 17.11.2006 eine<br />
Ausreisepflicht (aller Familienangehörigen) bestand.<br />
Aufenthaltsstatus<br />
Es kann in diesem Kontext zwischen drei Formen des Aufenthaltsstatus <strong>als</strong> Voraussetzung<br />
zur Bleiberechtsbegünstigung unterschieden werden. Die Duldung ist<br />
gemäß § 60a AufenthG eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung.<br />
Sie ist kein rechtmäßiger Aufenthalt; der „Aufenthalt“ wird lediglich hingenommen,<br />
weil die Abschiebung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht<br />
durchgesetzt werden kann. Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung sein,<br />
wenn beispielsweise der Schutz der Ehe und Familie Priorität hat (Art. 6 GG), ein<br />
Petitionsverfahren läuft oder Abschiebungsverbote nach § 72 (4) oder § 60 (1)–(7)<br />
AufenthG vorliegen. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung besteht<br />
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