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Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro

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Chipkartensystem 49 die Beschränkung des Einkaufs auf bestimmte Geschäfte und<br />

Artikel, keine oder begrenzte Restgeldrückgabe, zusätzlich notwendige Fahrtkosten<br />

aufgrund längerer Einkaufswege und Ähnliches mehr auf (vgl. ebd., S. 56).<br />

Zusätzlich zu den Sachleistungen erhält jede_r Leistungsberechtigte_r einen geringen<br />

Barbetrag (vgl. § 3 (1) AsylbLG).<br />

In der nachfolgenden Tabelle sind die Leistungen des AsylbLG nach Classen,<br />

2005, S. 85 aufgeführt:<br />

Haushaltsvorstände<br />

u. Alleinstehende<br />

Haushaltsangehörige<br />

0-6 Jahre<br />

Haushaltsangehörige<br />

7-13 Jahre<br />

Haushaltsangehörige<br />

14-17 Jahre<br />

Haushaltsangehörige<br />

ab 18 Jahren<br />

Leistungen<br />

§ 3 Abs. 2<br />

AsylbLG<br />

Barbetrag<br />

§ 3 Abs. 1<br />

AsylbLG<br />

Grundleistungen<br />

gesamt<br />

Zum Vergleich:<br />

Regelsatz nach<br />

SGB II / SGB<br />

XII (West)<br />

184,07 40,90 224,97 345.-<br />

112,48 20,45 132,94 207.-<br />

158,50 20,45 178,95 207.-<br />

158,50 40,90 199,40 276.-<br />

158,50 40,90 199,40 276.-<br />

In verschiedenen Bundesländern wurde beschlossen, dass außerhalb der Erstaufnahmeeinrichtungen<br />

50 Geldleistungen erbracht werden. Alle Berliner Bezirke erteilen<br />

inzwischen Geldleistungen. Zur Begründung der Ermessensentscheidung<br />

für Geldleistungen wird beispielsweise der geringere Verwaltungsaufwand angeführt<br />

(vgl. ebd., S. 83).<br />

Die medizinische Versorgung ist nach § 4 AsylbLG auf eine medizinische<br />

Notversorgung beschränkt. Alles, was darüber hinausgeht, ist Ermessenssache des<br />

Sozialamtes (vgl. Hemmerling/Schwarz 2003, S. 22f.). Sonstige zusätzliche Leistungen<br />

sind im § 6 AsylbLG geregelt. So können beispielsweise Fahrt- und<br />

Transportkosten bei Verlegung in eine andere Unterkunft und die Kosten für Hygieneartikel<br />

für Wöchner_innen, die Behandlung und die Versorgung chronischer<br />

Krankheiten und psychotherapeutische Hilfen, Klassenfahrten und<br />

49 Auf den Chipkarten werden die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz elektronisch<br />

verbucht. Mit den Chipkarten können nur Lebensmittel, Körperpflegeartikel und Haushaltsbedarf<br />

in bestimmten Läden eingekauft werden. Ausgeschlossen sind die Bezahlung von beispielsweise<br />

Zigaretten oder Alkoholika, Bus- und Bahn-Tickets oder Anwalts- und Telefonkosten (vgl. Initiative<br />

gegen das Chipkartensystem 2003, S. 76).<br />

50 Erstaufnahmeeinrichtungen siehe unter „III.1.<strong>2.3</strong> Wohnen im Wohnheim“.<br />

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