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Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro

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im Widerspruch zu den rechtlichen und institutionellen Integrationshindernissen,<br />

die für diesen Personenkreis gelten. Gemäß Classen bedeutet Integration „vor allem<br />

einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Arbeit, Wohnen und Freizügigkeit,<br />

die Sicherheit des Aufenthaltes und einen wirksamen Schutz vor Diskriminierung.<br />

Das Ausländerrecht, die sozialrechtlichen Sonderregelungen für<br />

Ausländer 46 sowie der fehlende praktische Schutz vor Diskriminierung bewirken<br />

in vielen Lebensbereichen das Gegenteil von Integration“ (Classen 2005, S. 126).<br />

Die Verhinderung der Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und<br />

sozialen Leben, die ständige Angst vor Abschiebung, die zum Teil vorgeschriebene<br />

Unterbringung in Wohnheimen, die soziale Erfahrung des Unerwünschtseins<br />

und die daraus resultierenden psychischen Belastungen hindern viele Menschen<br />

mit unsicherem Aufenthaltsstatus daran, eine Lebensperspektive in Deutschland<br />

zu entwickeln und sich somit gemäß der politischen Forderung in Deutschland zu<br />

„integrieren“.<br />

III.2 Ausschlussgründe<br />

III.2.1 Straftaten<br />

Kein Interviewpartner wurde wegen Straftaten von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen.<br />

Trotzdem benannte jeder Interviewpartner Ordnungswidrigkeiten,<br />

die von ihm begangen wurden. Die überwiegenden Ordnungswidrigkeiten der<br />

Interviewpartner können den Kategorien „Ausländerrechtliche Straftaten“ und<br />

„Straftaten aus Armut“ zugeordnet werden. Gemäß Storr gilt „bei Ordnungswidrigkeiten<br />

[…] nach § 45 (1) OWiG das Opportunitätsprinzip, das heißt, dass die<br />

Behörde den Verstoß ahnden kann, aber nicht muss. Die Begehung von Straftaten<br />

dagegen muss verfolgt werden” (Storr u. a. 2005, S. 564).<br />

46 Im Abschnitt III.2.1 werde ich auf diese Problematik, insbesondere auf die Residenzpflicht und<br />

die gekürzte Sozialhilfe, eingehen.<br />

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