Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro
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im Widerspruch zu den rechtlichen und institutionellen Integrationshindernissen,<br />
die für diesen Personenkreis gelten. Gemäß Classen bedeutet Integration „vor allem<br />
einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Arbeit, Wohnen und Freizügigkeit,<br />
die Sicherheit des Aufenthaltes und einen wirksamen Schutz vor Diskriminierung.<br />
Das Ausländerrecht, die sozialrechtlichen Sonderregelungen für<br />
Ausländer 46 sowie der fehlende praktische Schutz vor Diskriminierung bewirken<br />
in vielen Lebensbereichen das Gegenteil von Integration“ (Classen 2005, S. 126).<br />
Die Verhinderung der Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und<br />
sozialen Leben, die ständige Angst vor Abschiebung, die zum Teil vorgeschriebene<br />
Unterbringung in Wohnheimen, die soziale Erfahrung des Unerwünschtseins<br />
und die daraus resultierenden psychischen Belastungen hindern viele Menschen<br />
mit unsicherem Aufenthaltsstatus daran, eine Lebensperspektive in Deutschland<br />
zu entwickeln und sich somit gemäß der politischen Forderung in Deutschland zu<br />
„integrieren“.<br />
III.2 Ausschlussgründe<br />
III.2.1 Straftaten<br />
Kein Interviewpartner wurde wegen Straftaten von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen.<br />
Trotzdem benannte jeder Interviewpartner Ordnungswidrigkeiten,<br />
die von ihm begangen wurden. Die überwiegenden Ordnungswidrigkeiten der<br />
Interviewpartner können den Kategorien „Ausländerrechtliche Straftaten“ und<br />
„Straftaten aus Armut“ zugeordnet werden. Gemäß Storr gilt „bei Ordnungswidrigkeiten<br />
[…] nach § 45 (1) OWiG das Opportunitätsprinzip, das heißt, dass die<br />
Behörde den Verstoß ahnden kann, aber nicht muss. Die Begehung von Straftaten<br />
dagegen muss verfolgt werden” (Storr u. a. 2005, S. 564).<br />
46 Im Abschnitt III.2.1 werde ich auf diese Problematik, insbesondere auf die Residenzpflicht und<br />
die gekürzte Sozialhilfe, eingehen.<br />
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