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Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro

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III.1 Anforderungen<br />

III.1.1 Passpflicht<br />

Die Erfüllung der Passpflicht auf zumutbare Weise ist eine Voraussetzung zur<br />

Erteilung einer AE nach der Bleiberechtsregelung. Vor dem Inkrafttreten der<br />

Bleiberechtsregelung wurde nur einem Interviewpartner, Herrn Jiyan, ein Pass<br />

ausgestellt. Bisher erhielten zwei Interviewpartner, Herr Ahmed und Herr<br />

Ratnam, über die Bleiberechtsregelung Pässe. Nach wie vor ohne Pässe sind fünf<br />

Interviewpartner. Herr Diyar bekam ausnahmsweise einen Aufenthalt ohne Pass.<br />

Dieser Aufenthalt ist jedoch auf sechs Monate befristet. Er wird weiterhin aufgefordert,<br />

sich um einen Pass zu bemühen.<br />

Passlosigkeit<br />

Alle Interviewpartner hatten während ihres Aufenthaltes in Deutschland Schwierigkeiten,<br />

ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen oder einen Pass zu beschaffen.<br />

Gerade die Passlosigkeit stellt ein besonders komplexes Problemfeld dar. Denn<br />

gemäß § 15 AsylVfG und § 49 AufenthG sind Personen nichtdeutscher Herkunft<br />

verpflichtet, ihre Staatsangehörigkeit bzw. Identität anzugeben. 18 Bei vielen langjährig<br />

geduldeten Menschen liegt jedoch der Duldungsgrund darin, dass sie zum<br />

einen nicht über Papiere verfügen, die für die Rückkehr ins Herkunftsland erforderlich<br />

sind. Zum anderen besitzen viele keine Dokumente, wie Geburtsurkunde<br />

oder Ähnliches, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit erforderlich<br />

sind. So ist auch der Duldungsgrund bei Herrn Diyar und seiner Familie<br />

in der Passlosigkeit begründet:<br />

„Dann hatten wir einen Termin bei der Ausländerbehörde und dann mussten wir<br />

den Ausweis verlängern. Dann sind wir dahin gegangen und sie haben uns gesagt:<br />

‘Ihr habt keine Pässe. Dafür habt ihr jetzt eine Duldung für sechs Monate. Und<br />

wenn ihr dann die Pässe gefunden habt, dann werdet ihr abgeschoben.’ Und das<br />

ging so drei Jahre weiter, bis jetzt“ (Herr Diyar).<br />

18 Der Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Pass stellt gemäß § 95 (1) Nr.1 AufenthG einen Straftatbestand<br />

dar. Eine Verurteilung setzt aber die Vorsätzlichkeit der Tat, wie zum Beispiel Passvernichtung<br />

voraus. Die nicht rechtzeitige Aushändigung von Unterlagen zur Beschaffung eines Identitätspapiers<br />

beispielsweise gilt <strong>als</strong> Ordnungswidrigkeit (vgl. Storr u. a. 2005, S. 565f.).<br />

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