Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro
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III.2.1.3 Sonstige Straftaten<br />
Ein Interviewpartner (Herr Ratnam) bekam zwei Anzeigen wegen Körperverletzung<br />
und eine wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (Marihuanabesitz).<br />
Er bezahlte für alle Anzeigen Bußgeld. Seine Straffälligkeit schrieb er seiner<br />
damaligen Jugend und „Dummheit“ (Herr Ratnam) zu. Bei der Aufenthaltserteilung<br />
wurde ihm gesagt, dass bei erneuter Straffälligkeit die AE nicht verlängert<br />
werde. Darin sah er allerdings kein Problem, da er bereits fünf Jahre nicht mehr<br />
straffällig war.<br />
III.2.1.4 Zusammenfassung und Bewertung<br />
Die größte Zahl der Ordnungswidrigkeiten/Straftaten, die von Menschen mit unsicherem<br />
Aufenthaltsstatus begangen werden, lässt sich in zwei Kategorien einteilen.<br />
Das sind zum einen ausländerrechtliche Ordnungswidrigkeiten/ Straftaten wie<br />
die Verletzung der Residenzpflicht und der Aufenthalt ohne Papiere, zum anderen<br />
Ordnungswidrigkeiten/Straftaten aus Armut wie Fahren ohne Fahrschein oder<br />
Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis.<br />
Die Ursachen für das Begehen dieser Ordnungswidrigkeiten/Straftaten<br />
liegen in den speziellen rechtlichen Regelungen für diesen Personenkreis und der<br />
restriktiven Umsetzungspraxis der ABH. Die Bleiberechtsregelung trägt der Besonderheit<br />
der ausländerrechtlichen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten insofern<br />
Rechnung, dass der eingeräumte Tagessatz höher <strong>als</strong> bei anderen Straftaten angesetzt<br />
wurde. 51 Bei den Straftaten aus Armut ist dies nicht gegeben.<br />
Dadurch, dass der betroffenen Personenkreis seit vielen Jahren mit diesen<br />
gesetzlichen Bestimmungen leben muss und die Ordnungswidrigkeiten/Straftaten<br />
zusammengerechnet werden, könnte dieser Ausschlussgrund schnell zum Tragen<br />
kommen. Es hängt häufig vom Zufall ab, ob Betroffene beispielsweise beim<br />
Übertreten der Residenzpflicht erwischt werden und wie die zuständige Behörde<br />
damit umgeht.<br />
51 Siehe dazu unter „Straftaten“ in Punkt „I.3 Ausschlussgründe“.<br />
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