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Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro

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III.2.1.3 Sonstige Straftaten<br />

Ein Interviewpartner (Herr Ratnam) bekam zwei Anzeigen wegen Körperverletzung<br />

und eine wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (Marihuanabesitz).<br />

Er bezahlte für alle Anzeigen Bußgeld. Seine Straffälligkeit schrieb er seiner<br />

damaligen Jugend und „Dummheit“ (Herr Ratnam) zu. Bei der Aufenthaltserteilung<br />

wurde ihm gesagt, dass bei erneuter Straffälligkeit die AE nicht verlängert<br />

werde. Darin sah er allerdings kein Problem, da er bereits fünf Jahre nicht mehr<br />

straffällig war.<br />

III.2.1.4 Zusammenfassung und Bewertung<br />

Die größte Zahl der Ordnungswidrigkeiten/Straftaten, die von Menschen mit unsicherem<br />

Aufenthaltsstatus begangen werden, lässt sich in zwei Kategorien einteilen.<br />

Das sind zum einen ausländerrechtliche Ordnungswidrigkeiten/ Straftaten wie<br />

die Verletzung der Residenzpflicht und der Aufenthalt ohne Papiere, zum anderen<br />

Ordnungswidrigkeiten/Straftaten aus Armut wie Fahren ohne Fahrschein oder<br />

Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis.<br />

Die Ursachen für das Begehen dieser Ordnungswidrigkeiten/Straftaten<br />

liegen in den speziellen rechtlichen Regelungen für diesen Personenkreis und der<br />

restriktiven Umsetzungspraxis der ABH. Die Bleiberechtsregelung trägt der Besonderheit<br />

der ausländerrechtlichen Ordnungswidrigkeiten/Straftaten insofern<br />

Rechnung, dass der eingeräumte Tagessatz höher <strong>als</strong> bei anderen Straftaten angesetzt<br />

wurde. 51 Bei den Straftaten aus Armut ist dies nicht gegeben.<br />

Dadurch, dass der betroffenen Personenkreis seit vielen Jahren mit diesen<br />

gesetzlichen Bestimmungen leben muss und die Ordnungswidrigkeiten/Straftaten<br />

zusammengerechnet werden, könnte dieser Ausschlussgrund schnell zum Tragen<br />

kommen. Es hängt häufig vom Zufall ab, ob Betroffene beispielsweise beim<br />

Übertreten der Residenzpflicht erwischt werden und wie die zuständige Behörde<br />

damit umgeht.<br />

51 Siehe dazu unter „Straftaten“ in Punkt „I.3 Ausschlussgründe“.<br />

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