Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro
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durften nicht in unserer eigenen Wohnung bleiben. Wir sind untergekommen bei<br />
Freunde, Familie und so was. Und dann hat unser Anwalt so was gemacht und<br />
dann haben wir eigentlich die Duldung gekriegt, <strong>als</strong>o beantragt und dann wieder<br />
gekriegt“ (Herr Schurda).<br />
III.2.1.2 Armut <strong>als</strong> Ursache von Straftaten<br />
III.2.1.2.1 Sozialleistungen nach dem AsylbLG<br />
Die materielle Sicherung der Lebensgrundlage der Menschen mit unsicherem<br />
Aufenthaltsstatus ist seit November 1993 im Asylbewerberleistungsgesetz<br />
(AsylbLG) geregelt. In Folge der wachsenden Zahl der Asylsuchenden und der<br />
rassistischen Ausschreitungen u. a. gegen die Asylaufnahmestelle Rostock-<br />
Lichtenhagen im Jahr 1992, beschloss die Bundesregierung den so genannten<br />
Asylkompromiss, der neben dem AsylbLG die Einschränkung des Asylrechts beispielsweise<br />
durch die Drittstaatenregelung 47 enthält (vgl. Classen 2005, S. 54f.).<br />
Geregelt ist im AsylbLG die Erbringung von Leistungen für Unterkunft, Ernährung,<br />
Kleidung, Hygienebedarf, für den persönlichen Bedarf und die medizinische<br />
Versorgung. Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz ist<br />
die materielle Bedürftigkeit dieser Personengruppe, was durch das (faktische) Arbeitsverbot<br />
fast immer gegeben ist. 48 „Die Höhe der Leistungen nach dem<br />
AsylbLG ist seit 1993 unverändert geblieben. Sie ist gegenüber dem Existenzminimum<br />
der Sozialhilfe bzw. des ALG II um ca. 35 % reduziert“ (ebd., S. 55).<br />
Eine weitere Einschränkung bedeutet das seit 1997 im deutschen AsylbLG<br />
verankerte Sachleistungsprinzip (vgl. Initiative gegen das Chipkartensystem 2003,<br />
S. 75). Gemäß § 3 AsylbLG sollen seitdem Leistungen vorrangig <strong>als</strong> Sachleistungen<br />
erbracht werden. Nach dem Autor Classen wird in der Praxis der Verwaltungs-<br />
und Organisationsaufwand der Sachleistungen häufig aus den Grundleistungsbeträgen<br />
der Anspruchsberechtigten finanziert (vgl. Classen 2005, S. 89).<br />
Auch wird der Wert der Sachleistungen durch die damit verbundenen Restriktionen<br />
vermindert, und somit ist das Leistungsniveau der Sachleistungen um einiges<br />
niedriger <strong>als</strong> das der Geldleistungen. Als Beispiel führt der Autor beim<br />
47 Mehr zur Drittstaatenregelung in Schührer u.a. 2007, S. 9f..<br />
48 Siehe dazu unter „III.1.2.1.3 Arbeit: Arbeitsverbot und Vorrangprüfung“<br />
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