Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro
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Babyausstattung beantragt werden. Für diese Leistungen gilt: „Die Leistungen<br />
sind <strong>als</strong> Sachleistungen, nur bei Vorliegen besonderer Umstände <strong>als</strong> Geldleistung<br />
zu gewähren. Zur Durchsetzung der Leistungen ist in der Praxis ein gut begründeter,<br />
einzelfallbezogener Antrag erforderlich“ (Classen 2005, S. 99). Weiter können<br />
Menschen mit unsicherem Aufenthaltsstatus kein Kinder- und Erziehungsgeld<br />
und keinen Unterhaltsvorschuss beziehen (vgl. Keßler 2005, S. 64).<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen können nach 36 Monaten Bezug von<br />
Leistungen nach dem AsylbLG die Leistungen in Form und Höhe des SGB XII<br />
(Regelsatz, Mehrbedarf, einmalige Beihilfen, medizinische Versorgung usw.) bezogen<br />
werden (vgl. § 2 AsylbLG). Seit September 1998 gilt jedoch, dass die Dauer<br />
des Aufenthalts nicht selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst worden sein darf.<br />
So kann Menschen mit Duldung unterstellt werden, dass sie die Ausreisehindernisse<br />
selbst zu verantworten haben, beispielsweise durch fehlende Mitwirkung bei<br />
der Passbeschaffung oder durch f<strong>als</strong>che Angaben zur Identität (vgl. Classen 2005,<br />
S. 75 und § 1a AsylbLG). Gleichzeitig beinhaltet die gesetzliche Regelung von<br />
1998 die weitere Kürzung der ohnehin schon niedrigen Leistungen für diesen Personenkreis<br />
(vgl. ebd., S. 55). Die Leistungseinschränkungen beziehen sich meist<br />
auf die Streichung des Barbetrags und auf die Form der Leistung; das heißt Sachstatt<br />
Geldleistungen. In Berlin werden häufig sogar sämtliche Leistungen eingestellt<br />
(vgl. ebd., S. 69ff.). Ebenso wird dieser Paragraf in Berlin in der Regel <strong>als</strong><br />
Repressionsmittel eingesetzt. So werden etwa 2/3 der Menschen mit Duldung<br />
Zahlungen aufgrund dieses Paragrafen verweigert (freya fluten 2006, o. S.). Häufig<br />
behandeln die Sozialämter gerade Menschen mit einer Passbeschaffungsauflage<br />
gemäß des oben genannten § 1a AsylbLG und verweigern ihnen weitere Zahlungen<br />
(vgl. ebd.). Vier Interviewpartner berichteten, dass in ihrem Duldungsdokument<br />
von der ABH eine solche Passbeschaffungsauflage vermerkt wurde.<br />
Für Menschen mit unsicherem Aufenthaltsstatus besteht in der Regel keine<br />
Gefahr der Abschiebung oder Nichtverlängerung ihres Aufenthaltes wegen des<br />
Bezugs von Leistungen nach dem AsylbLG, so Classen (vgl. Classen 2005, S.<br />
176f.). Trotzdem berichtete ein Interviewpartner, dass er aus Angst vor negativen<br />
Folgen für seinen Aufenthalt fast drei Jahre keine Sozialleistungen bezog. Überleben<br />
konnte er nur mit Hilfe eines Freundes und seiner Mutter.<br />
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