Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro
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Passbeschaffung<br />
Um die Abschiebung ausreisepflichtiger Personen vollziehen zu können, wird der<br />
Passbeschaffung von staatlicher Seite eine übergeordnete Rolle eingeräumt. Einigen<br />
Interviewpartnern, wie beispielsweise Herrn Diyar und Herrn Ahmed, wurde<br />
sogar die Passbeschaffung im Duldungsdokument vermerkt.<br />
„Da steht drin, Reiseunterlagen oder Reisedokument ist vorzulegen. Da war ich<br />
damit in der libanesischen Botschaft, hab einen Antrag gestellt auf einen Pass. Die<br />
libanesische Botschaft hat das aber abgelehnt, mir einen Reisepass zu erstellen“ 21<br />
(Herr Ahmed).<br />
Bei zwei Interviewpartnern bemühte sich die ABH Berlin persönlich um die Reisedokumente.<br />
Mit Herrn Ratnam gingen Mitarbeiter_innen der Berliner ABH zur<br />
Botschaft von Sri Lanka. Für einen Staatsangehörigkeitsnachweis wandten sie<br />
sich bei Herrn Miçko sogar ans Innenministerium des vermuteten Herkunftslandes.<br />
„Und dann hat unsere Botschaft, eine Schweinerei, mir ohne ein Dokument und alles<br />
einen Emergency Passport ausgestellt. Also die konnten mich jederzeit abschieben.<br />
[...] Die haben das der Ausländerbehörde gegeben. Das war ein Emergency<br />
Passport. Damit kann ich nur nach Sri Lanka fliegen. Für Asylbewerber gibt das<br />
die Botschaft. Die arbeiten mit Ausländerbehörde zusammen. Das heißt, dass die<br />
mich jede Minute abschieben können. Deswegen habe ich immer Angst gehabt“ 22<br />
(Herr Ratnam).<br />
„Und ich hab’ s versucht über das Verwaltungsgericht in X (Stadt in Deutschland).<br />
Die Ausländerbehörde hat auch versucht. Und hat vom Innenministerium von Y<br />
(Stadt im ehemaligen Jugoslawien) ein Schreiben gekriegt, dass ich und meine<br />
Frau sind nicht Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, heutige Serbien,<br />
weil Montenegro ist selbstständig“ (Herr Miçko).<br />
Übereinkommens, welcher die Ausstellung der Personaldokumente beinhaltet, einen Vorbehalt<br />
ein.<br />
21 Daraufhin behandeln die Sozialämter sie gemäß § 1a AsylbLG und verweigern ihnen weitere<br />
Zahlungen (vgl. freya fluten 2006, o. S.); siehe dazu auch „III.2.1.2.1 Sozialleistungen nach dem<br />
AsylbLG“.<br />
22 Das Einbehalten des „Emergency Passports“ ist im § 48 AufenthG geregelt. Dort heißt es, dass<br />
Pass, Passersatz, Duldung oder Ähnliches den Behörden, wie ABH und Grenzbehörden, auszuhändigen,<br />
vorzulegen und gegebenenfalls zu überlassen ist, wenn das verlangt wird.<br />
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