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Diplomarbeit als pdf (2.3 MB) - Bleiberechtsbüro

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Passbeschaffung<br />

Um die Abschiebung ausreisepflichtiger Personen vollziehen zu können, wird der<br />

Passbeschaffung von staatlicher Seite eine übergeordnete Rolle eingeräumt. Einigen<br />

Interviewpartnern, wie beispielsweise Herrn Diyar und Herrn Ahmed, wurde<br />

sogar die Passbeschaffung im Duldungsdokument vermerkt.<br />

„Da steht drin, Reiseunterlagen oder Reisedokument ist vorzulegen. Da war ich<br />

damit in der libanesischen Botschaft, hab einen Antrag gestellt auf einen Pass. Die<br />

libanesische Botschaft hat das aber abgelehnt, mir einen Reisepass zu erstellen“ 21<br />

(Herr Ahmed).<br />

Bei zwei Interviewpartnern bemühte sich die ABH Berlin persönlich um die Reisedokumente.<br />

Mit Herrn Ratnam gingen Mitarbeiter_innen der Berliner ABH zur<br />

Botschaft von Sri Lanka. Für einen Staatsangehörigkeitsnachweis wandten sie<br />

sich bei Herrn Miçko sogar ans Innenministerium des vermuteten Herkunftslandes.<br />

„Und dann hat unsere Botschaft, eine Schweinerei, mir ohne ein Dokument und alles<br />

einen Emergency Passport ausgestellt. Also die konnten mich jederzeit abschieben.<br />

[...] Die haben das der Ausländerbehörde gegeben. Das war ein Emergency<br />

Passport. Damit kann ich nur nach Sri Lanka fliegen. Für Asylbewerber gibt das<br />

die Botschaft. Die arbeiten mit Ausländerbehörde zusammen. Das heißt, dass die<br />

mich jede Minute abschieben können. Deswegen habe ich immer Angst gehabt“ 22<br />

(Herr Ratnam).<br />

„Und ich hab’ s versucht über das Verwaltungsgericht in X (Stadt in Deutschland).<br />

Die Ausländerbehörde hat auch versucht. Und hat vom Innenministerium von Y<br />

(Stadt im ehemaligen Jugoslawien) ein Schreiben gekriegt, dass ich und meine<br />

Frau sind nicht Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, heutige Serbien,<br />

weil Montenegro ist selbstständig“ (Herr Miçko).<br />

Übereinkommens, welcher die Ausstellung der Personaldokumente beinhaltet, einen Vorbehalt<br />

ein.<br />

21 Daraufhin behandeln die Sozialämter sie gemäß § 1a AsylbLG und verweigern ihnen weitere<br />

Zahlungen (vgl. freya fluten 2006, o. S.); siehe dazu auch „III.2.1.2.1 Sozialleistungen nach dem<br />

AsylbLG“.<br />

22 Das Einbehalten des „Emergency Passports“ ist im § 48 AufenthG geregelt. Dort heißt es, dass<br />

Pass, Passersatz, Duldung oder Ähnliches den Behörden, wie ABH und Grenzbehörden, auszuhändigen,<br />

vorzulegen und gegebenenfalls zu überlassen ist, wenn das verlangt wird.<br />

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