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Psychotherapeutenjournal 3/2005 (.pdf)

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Mitteilungen der Psychotherapeutenkammer<br />

Schleswig-<br />

Holstein<br />

von ihnen anvertrauten Geldern geklärt<br />

werden und sollte keinesfalls übers Knie<br />

gebrochen werden. Aus diesem Grund<br />

wurde auch auf einer außerordentlichen<br />

Kammerversammlung im Juni eine Vorabfestlegung<br />

auf eine Zusammenarbeit oder<br />

gar einen Anschluss an ein anderes Versorgungswerk<br />

abgelehnt (s. u.).<br />

Die Resonanz für das Versorgungswerk der<br />

PKSH ist erfreulich gut. So haben sich<br />

ca. 25% aller Mitglieder der PKSH für einen<br />

Verbleib im Versorgungswerk entschieden.<br />

Dies entspricht den Erfahrungen anderer<br />

Länder hinsichtlich des Anfangsbestandes<br />

in der Gründungsphase.<br />

Diejenigen, die nach Ablauf der Entscheidungsfrist<br />

ihren Befreiungsantrag bereuen,<br />

haben jetzt nur noch die Möglichkeit, eine<br />

freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk<br />

zu beantragen. Für eine freiwillige<br />

Mitgliedschaft ist allerdings ein Gesundheitszeugnis<br />

erforderlich. Zudem besteht<br />

eine Wahlfreiheit für die Höhe des Beitrages,<br />

aus der sich später die zu erwartende<br />

Altersversorgung errechnet, nur zwischen<br />

1/10 bis maximal 3/10 des Höchstbetrages<br />

zur gesetzlichen Rentenversicherung.<br />

Wer bisher nicht explizit seinen Austritt erklärt<br />

hat, bleibt Pflichtmitglied im Versorgungswerk.<br />

Auch alle Neu-Approbierten,<br />

die nicht mehr zum sogenannten Anfangsbestand<br />

gehören, werden automatisch Mitglied<br />

des Versorgungswerkes. Letztere können<br />

sich nur dann von der Mitgliedschaft<br />

befreien lassen, wenn sie in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung pflichtversichert<br />

sind oder das 45. Lebensjahr bereits vollendet<br />

haben.<br />

Außerordentliche<br />

Kammerversammlung<br />

Mit Hinweis auf § 9 Abs. 3 der Hauptsatzung<br />

der PKSH wurde unmittelbar vor<br />

den Sommerferien eine außerordentliche<br />

Kammerversammlung von sechs Mitgliedern<br />

der Kammerversammlung beantragt.<br />

Die Antragsteller wollten den Vorstand und<br />

die Kammerversammlung zu einem<br />

schnellen Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages<br />

und zu einem Beschluss<br />

über einen Anschluss des Versorgungswerkes<br />

der PKSH an ein anderes Versorgungswerk<br />

drängen.<br />

Auf der Versammlung berichteten der Vorstand<br />

und der Aussichtsausschuss ausführlich<br />

über die bis dato stattgefundenen Gespräche<br />

und Aktivitäten. Gemeinsam<br />

machten beide deutlich, dass es für die<br />

Mitglieder des Versorgungswerkes nur von<br />

Vorteil sein kann, wenn in Ruhe und mit<br />

Sorgfalt und Bedacht Gespräche mit unterschiedlichen<br />

als Geschäftsbesorger in<br />

Frage kommenden Versorgungswerken geführt<br />

werden. Eine vorschnelle Festlegung<br />

würde nicht nur die Verhandlungsposition<br />

des Versorgungswerkes schmälern, sondern<br />

auch eine langjährige vertragliche Bindung<br />

zu möglicherweise nicht optimalen<br />

Konditionen mit sich bringen.<br />

Das Versorgungswerk der PKSH steht auch<br />

alleine auf äußerst soliden Beinen und basiert<br />

auf einer absolut seriösen versicherungsmathematischen<br />

Kalkulation.<br />

Dieser festen Überzeugung des Vorstands<br />

und des Aufsichtsausschusses konnte sich<br />

im Verlauf der lebhaften Diskussion auch<br />

die Kammerversammlung anschließen. Die<br />

Antragsteller verzichteten schließlich auf<br />

eine Beschlussfassung zu ihren eingereichten<br />

Anträgen.<br />

Nachapprobation<br />

Nachdem von einigen Approbationsbehörden<br />

wie z. B. in Hamburg im Rahmen von<br />

außergerichtlichen Vergleichen für Kinderund<br />

Jugendlichenpsychotherapeuten, die<br />

vorwiegend mit Erwachsenen gearbeitet<br />

haben, eine Nachapprobation zum Psychologischen<br />

Psychotherapeuten ohne Nachweis<br />

eines Studiums der Psychologie ermöglicht<br />

worden ist, wurden auch entsprechende<br />

Anfragen an die Psychotherapeutenkammer<br />

Schleswig-Holstein herangetragen.<br />

Der Vorstand der PKSH stellt fest, dass<br />

derartige Regelungen zur Approbation<br />

ohne Nachweis eines entsprechenden Psychologiestudiums<br />

eindeutig rechtswidrig<br />

sind. Gemäß eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts<br />

vom 09.12.2004<br />

(BVerwG 3 C 11.4) kann die Approbation<br />

als Psychologischer Psychotherapeut im<br />

Rahmen der Übergangsregelung des § 12<br />

Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes nur<br />

erteilt werden, wenn ein abgeschlossenes<br />

Studium der Psychologie an einer Universität<br />

oder einer gleichstehenden Hochschule<br />

nachgewiesen wird.<br />

Mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung<br />

ist die Abschlussprüfung im Studiengang<br />

Psychologie somit eine zwingende<br />

Voraussetzung für die Erteilung der Approbation<br />

als Psychologischer Psychotherapeut.<br />

Der Vorstand der PKSH sieht weder<br />

die Möglichkeit, noch die Notwendigkeit<br />

von diesem Grundsatz abzuweichen und<br />

wird sich demgemäß auch nicht an anderweitigen<br />

Regelungen beteiligen.<br />

Berufsordnung in Kraft<br />

Der Ausschuss Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer<br />

Schleswig-Holstein<br />

(PKSH) hat, wie ebenfalls an dieser Stelle<br />

angekündigt, der Kammerversammlung im<br />

April diesen Jahres einen Entwurf einer<br />

Berufsordnung zum Beschluss vorgelegt.<br />

Die Kammerversammlung hat in ihrer Sitzung<br />

am 26. April <strong>2005</strong> die Berufsordnung<br />

der Psychotherapeutenkammer Schleswig-<br />

Holstein beschlossen. Die Berufsordnung<br />

ist von der Aufsichtsbehörde genehmigt<br />

worden und ist mit der Veröffentlichung im<br />

Schleswig-Holsteinischen Amtsblatt am<br />

13.06.<strong>2005</strong> in Kraft getreten. Sie hat als<br />

eine Satzung der Psychotherapeutenkammer<br />

Wirksamkeit gegenüber allen Mitgliedern<br />

der Kammer.<br />

Bereits bei der Erstellung eines Entwurfes<br />

einer Berufsordnung beachtete der Ausschuss<br />

die vielfach bereits in Kraft getretenen<br />

Ordnungen anderer Landespsychotherapeutenkammern.<br />

Aufgrund dessen<br />

wird man zwischen der Berufsordnung der<br />

PKSH und den Berufsordnungen anderer<br />

Psychotherapeutenkammern auch einen<br />

hohen Grad an Ähnlichkeit feststellen können.<br />

So wird ein Mitglied, welches den Ort<br />

seiner Berufsausübung in ein anderes Bundesland<br />

verlegt, nicht mit einem vollkommen<br />

anderen Berufsrecht konfrontiert werden.<br />

Wenn überhaupt, so gibt es nur sehr<br />

geringe Unterschiede zwischen den Berufsordnungen<br />

für Psychotherapeuten. Dieses<br />

310<br />

<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 3/<strong>2005</strong>

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