Psychotherapeutenjournal 3/2005 (.pdf)
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Mitteilungen der Psychotherapeutenkammer<br />
Schleswig-<br />
Holstein<br />
von ihnen anvertrauten Geldern geklärt<br />
werden und sollte keinesfalls übers Knie<br />
gebrochen werden. Aus diesem Grund<br />
wurde auch auf einer außerordentlichen<br />
Kammerversammlung im Juni eine Vorabfestlegung<br />
auf eine Zusammenarbeit oder<br />
gar einen Anschluss an ein anderes Versorgungswerk<br />
abgelehnt (s. u.).<br />
Die Resonanz für das Versorgungswerk der<br />
PKSH ist erfreulich gut. So haben sich<br />
ca. 25% aller Mitglieder der PKSH für einen<br />
Verbleib im Versorgungswerk entschieden.<br />
Dies entspricht den Erfahrungen anderer<br />
Länder hinsichtlich des Anfangsbestandes<br />
in der Gründungsphase.<br />
Diejenigen, die nach Ablauf der Entscheidungsfrist<br />
ihren Befreiungsantrag bereuen,<br />
haben jetzt nur noch die Möglichkeit, eine<br />
freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk<br />
zu beantragen. Für eine freiwillige<br />
Mitgliedschaft ist allerdings ein Gesundheitszeugnis<br />
erforderlich. Zudem besteht<br />
eine Wahlfreiheit für die Höhe des Beitrages,<br />
aus der sich später die zu erwartende<br />
Altersversorgung errechnet, nur zwischen<br />
1/10 bis maximal 3/10 des Höchstbetrages<br />
zur gesetzlichen Rentenversicherung.<br />
Wer bisher nicht explizit seinen Austritt erklärt<br />
hat, bleibt Pflichtmitglied im Versorgungswerk.<br />
Auch alle Neu-Approbierten,<br />
die nicht mehr zum sogenannten Anfangsbestand<br />
gehören, werden automatisch Mitglied<br />
des Versorgungswerkes. Letztere können<br />
sich nur dann von der Mitgliedschaft<br />
befreien lassen, wenn sie in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung pflichtversichert<br />
sind oder das 45. Lebensjahr bereits vollendet<br />
haben.<br />
Außerordentliche<br />
Kammerversammlung<br />
Mit Hinweis auf § 9 Abs. 3 der Hauptsatzung<br />
der PKSH wurde unmittelbar vor<br />
den Sommerferien eine außerordentliche<br />
Kammerversammlung von sechs Mitgliedern<br />
der Kammerversammlung beantragt.<br />
Die Antragsteller wollten den Vorstand und<br />
die Kammerversammlung zu einem<br />
schnellen Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages<br />
und zu einem Beschluss<br />
über einen Anschluss des Versorgungswerkes<br />
der PKSH an ein anderes Versorgungswerk<br />
drängen.<br />
Auf der Versammlung berichteten der Vorstand<br />
und der Aussichtsausschuss ausführlich<br />
über die bis dato stattgefundenen Gespräche<br />
und Aktivitäten. Gemeinsam<br />
machten beide deutlich, dass es für die<br />
Mitglieder des Versorgungswerkes nur von<br />
Vorteil sein kann, wenn in Ruhe und mit<br />
Sorgfalt und Bedacht Gespräche mit unterschiedlichen<br />
als Geschäftsbesorger in<br />
Frage kommenden Versorgungswerken geführt<br />
werden. Eine vorschnelle Festlegung<br />
würde nicht nur die Verhandlungsposition<br />
des Versorgungswerkes schmälern, sondern<br />
auch eine langjährige vertragliche Bindung<br />
zu möglicherweise nicht optimalen<br />
Konditionen mit sich bringen.<br />
Das Versorgungswerk der PKSH steht auch<br />
alleine auf äußerst soliden Beinen und basiert<br />
auf einer absolut seriösen versicherungsmathematischen<br />
Kalkulation.<br />
Dieser festen Überzeugung des Vorstands<br />
und des Aufsichtsausschusses konnte sich<br />
im Verlauf der lebhaften Diskussion auch<br />
die Kammerversammlung anschließen. Die<br />
Antragsteller verzichteten schließlich auf<br />
eine Beschlussfassung zu ihren eingereichten<br />
Anträgen.<br />
Nachapprobation<br />
Nachdem von einigen Approbationsbehörden<br />
wie z. B. in Hamburg im Rahmen von<br />
außergerichtlichen Vergleichen für Kinderund<br />
Jugendlichenpsychotherapeuten, die<br />
vorwiegend mit Erwachsenen gearbeitet<br />
haben, eine Nachapprobation zum Psychologischen<br />
Psychotherapeuten ohne Nachweis<br />
eines Studiums der Psychologie ermöglicht<br />
worden ist, wurden auch entsprechende<br />
Anfragen an die Psychotherapeutenkammer<br />
Schleswig-Holstein herangetragen.<br />
Der Vorstand der PKSH stellt fest, dass<br />
derartige Regelungen zur Approbation<br />
ohne Nachweis eines entsprechenden Psychologiestudiums<br />
eindeutig rechtswidrig<br />
sind. Gemäß eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts<br />
vom 09.12.2004<br />
(BVerwG 3 C 11.4) kann die Approbation<br />
als Psychologischer Psychotherapeut im<br />
Rahmen der Übergangsregelung des § 12<br />
Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes nur<br />
erteilt werden, wenn ein abgeschlossenes<br />
Studium der Psychologie an einer Universität<br />
oder einer gleichstehenden Hochschule<br />
nachgewiesen wird.<br />
Mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung<br />
ist die Abschlussprüfung im Studiengang<br />
Psychologie somit eine zwingende<br />
Voraussetzung für die Erteilung der Approbation<br />
als Psychologischer Psychotherapeut.<br />
Der Vorstand der PKSH sieht weder<br />
die Möglichkeit, noch die Notwendigkeit<br />
von diesem Grundsatz abzuweichen und<br />
wird sich demgemäß auch nicht an anderweitigen<br />
Regelungen beteiligen.<br />
Berufsordnung in Kraft<br />
Der Ausschuss Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer<br />
Schleswig-Holstein<br />
(PKSH) hat, wie ebenfalls an dieser Stelle<br />
angekündigt, der Kammerversammlung im<br />
April diesen Jahres einen Entwurf einer<br />
Berufsordnung zum Beschluss vorgelegt.<br />
Die Kammerversammlung hat in ihrer Sitzung<br />
am 26. April <strong>2005</strong> die Berufsordnung<br />
der Psychotherapeutenkammer Schleswig-<br />
Holstein beschlossen. Die Berufsordnung<br />
ist von der Aufsichtsbehörde genehmigt<br />
worden und ist mit der Veröffentlichung im<br />
Schleswig-Holsteinischen Amtsblatt am<br />
13.06.<strong>2005</strong> in Kraft getreten. Sie hat als<br />
eine Satzung der Psychotherapeutenkammer<br />
Wirksamkeit gegenüber allen Mitgliedern<br />
der Kammer.<br />
Bereits bei der Erstellung eines Entwurfes<br />
einer Berufsordnung beachtete der Ausschuss<br />
die vielfach bereits in Kraft getretenen<br />
Ordnungen anderer Landespsychotherapeutenkammern.<br />
Aufgrund dessen<br />
wird man zwischen der Berufsordnung der<br />
PKSH und den Berufsordnungen anderer<br />
Psychotherapeutenkammern auch einen<br />
hohen Grad an Ähnlichkeit feststellen können.<br />
So wird ein Mitglied, welches den Ort<br />
seiner Berufsausübung in ein anderes Bundesland<br />
verlegt, nicht mit einem vollkommen<br />
anderen Berufsrecht konfrontiert werden.<br />
Wenn überhaupt, so gibt es nur sehr<br />
geringe Unterschiede zwischen den Berufsordnungen<br />
für Psychotherapeuten. Dieses<br />
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<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 3/<strong>2005</strong>