Psychotherapeutenjournal 3/2005 (.pdf)
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Mitteilungen der Psychotherapeutenkammer<br />
Auswertung ist auf der Internetseite der<br />
Kammer einsehbar oder über die Geschäftsstelle<br />
zu beziehen).<br />
Hans Bauer, Vizepräsident<br />
Ausschüsse und Geschäftsstelle<br />
zu aktuellen<br />
Fragen<br />
Eine Praxisbezeichnung darf gemäß der<br />
Berufsordnung nicht irreführend sein. Daher<br />
empfiehlt der „Ausschuss für ethische<br />
Fragen und Berufsordnung“:<br />
■ An erster Stelle muss bei einer Praxis<br />
die Bezeichnung Psychotherapeutische<br />
Praxis bzw. Psychologische(r) Psychotherapeut(in)<br />
und / oder Kinder- und<br />
Jugendlichen-Psychotherapeut(in) stehen.<br />
■ Wenn Bezeichnungen wie „Zentrum“,<br />
„Institut“, „Forum“ geführt werden, so<br />
darf in Anlehnung an das sog. „Zentrum-<br />
Urteil“ des LG Hamburg vom 10.04.<br />
2001 die Verwendung dieser Bezeichnungen<br />
nicht irreführend sein.<br />
■ An zweiter Stelle darf die erworbene<br />
Fachkunde stehen,<br />
■ an dritter Stelle ankündigungsfähige, erworbene<br />
Qualifikationen nach der Weiterbildungs-<br />
oder Fortbildungsordnung.<br />
Bei einem Therapeutenwechsel hat der<br />
neue Behandler keinen Anspruch auf vorliegende<br />
„Berichte an den Gutachter“.<br />
Allerdings muss der Erstbehandler entsprechend<br />
dem Prinzip kollegialer Zusammenarbeit<br />
(§ 18 BO) und der Forderung des<br />
§ 5, Abs. 2, „Folgen für Patientinnen und<br />
Patienten und andere zu reflektieren, um<br />
Schaden zu vermeiden“ bei vorliegender<br />
Schweigepflichtentbindung Befunde mitteilen<br />
bzw. den neuen Behandler zum Nutzen<br />
des Patienten unterstützen.<br />
Im Internetauftritt von Psychotherapeuten<br />
sollten Patienten nicht dargestellt werden.<br />
Damit Patienten im Internetauftritt von<br />
Psychotherapeuten abgebildet werden<br />
dürfen, ist eine Schweigepflichtentbindung<br />
erforderlich. Auch dann ist jedoch das Prinzip<br />
der Abstinenz (§ 13) gefährdet, da Patienten,<br />
indem sie abgebildet werden, zu<br />
eigenen Zwecken eingesetzt werden.<br />
Eine Beschäftigung von Patienten in Praxen,<br />
in denen sie behandelt werden, ist<br />
untersagt. Hierdurch würden sowohl das<br />
Abstinenzgebot wie auch die Schweigepflicht<br />
verletzt.<br />
Um Streitigkeiten über Ausfallhonorare<br />
bei abgesagten oder nicht wahrgenommenen<br />
Therapiestunden zu vermeiden, sollten<br />
zu Behandlungsbeginn klare schriftliche<br />
Vereinbarungen getroffen werden, in<br />
welchen Fällen ein Ausfallhonorar welcher<br />
Höhe zu zahlen ist.<br />
Hessische Delegierte in<br />
der BPtK<br />
Auf Initiative des Vorstandes brachten die<br />
hessischen Delegierten folgende Resolution<br />
auf der Delegiertenkonferenz der<br />
Bundeskammer ein, die mit großer Mehrheit<br />
verabschiedet wurde. Wir hoffen, dass<br />
der Vorstand der Bundeskammer der Aufforderung<br />
der Delegierten nachkommen<br />
wird.<br />
Hessen<br />
Resolution des 5. Deutschen Psychotherapeutentages zur Anerkennungspraxis des Gemeinsamen<br />
Bundesausschusses Ärzte/Krankenkassen<br />
Die Mitglieder des 5. DPT verfolgen mit<br />
großer Sorge die G-BA-Ankündigungen<br />
zur Bewertung der Eignung von Psychotherapieverfahren<br />
für die Versicherten-<br />
Versorgung. Anlass für unsere Bedenken<br />
sind u.a:<br />
■ Der Vorsitzende des G-BA, Herr Dr.<br />
Hess, hat auf dem BPtK-Workshop am<br />
05.04.<strong>2005</strong> mitgeteilt, die Eignung<br />
der Gesprächspsychotherapie solle getrennt<br />
nach „Anwendungsbereichen“<br />
festgestellt werden.<br />
■ Im Fragenkatalog zur Bewertung der<br />
Neuropsychologie werden Wirksamkeitsbelege<br />
„im Rahmen der 12 Anwendungsbereiche<br />
für Psychotherapie<br />
bei Erwachsenen“ als „wissenschaftliches<br />
Psychotherapieverfahren bei Kindern<br />
und Jugendlichen“ abgefragt.<br />
Mit dem überraschenden Abweichen von<br />
der verfahrensbezogenen Bewertung (vgl.<br />
Fragenkatalog des ehemaligen Arbeitsausschusses<br />
„Psychotherapie-Richtlinien“) und<br />
der nun angekündigten Bewertung nach<br />
„Anwendungsbereichen“, würde der G-BA<br />
die Grundlage der Psychotherapie-Richtlinien<br />
verlassen und insbesondere gravierende<br />
Probleme für die Durchführung von<br />
Psychotherapie durch Psychotherapeuten<br />
im Rahmen der Psychotherapie-Vereinbarungen<br />
sowie Rechtsprobleme für das Ausbildungs-<br />
und Berufsrecht der Psychotherapeuten<br />
aufwerfen.<br />
Der G-BA bezieht sich offensichtlich auf<br />
Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirates<br />
Psychotherapie (WBP), nach denen<br />
die Länder wissenschaftlich anerkannte<br />
Psychotherapieverfahren zur (vertieften)<br />
Ausbildung „zulassen“ sollen. Der Wissenschaftliche<br />
Beirat prüft die wissenschaftliche<br />
Anerkennung psychotherapeutischer<br />
Verfahren im Sinne eines Stichprobenverfahrens<br />
für mindestens vier bzw. fünf<br />
Anwendungsbereiche. Für die anerkannten<br />
Behandlungsverfahren ist hiermit jedoch<br />
keine indikationsbezogene Beschränkung<br />
ausgesprochen.<br />
Wir sind besorgt, dass der G-BA eine Bewertungspraxis<br />
einführen will, die ein<br />
neues, mit dem Selbstverständnis der<br />
PsychotherapeutInnen, den Psychotherapie-Richtlinien<br />
und dem geltenden Psychotherapeutenrecht<br />
nicht zu vereinbarendes<br />
Psychotherapieverständnis zugrunde<br />
legt. Gegen die Zerlegung der<br />
Psychotherapie in eine Vielzahl von „Anwendungsbereichen“<br />
sprechen erhebliche<br />
fachliche Bedenken:<br />
Die Zergliederung psychotherapeutischer<br />
Behandlungen in „Anwendungsbereiche“<br />
und die Reduzierung des Patienten auf<br />
isolierte Störungen ließen keinen Raum<br />
für eine ganzheitliche Sicht des Menschen,<br />
für eine verlässliche psychothera-<br />
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<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 3/<strong>2005</strong>