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Psychotherapeutenjournal 3/2005 (.pdf)

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Mitteilungen der Psychotherapeutenkammer<br />

Auswertung ist auf der Internetseite der<br />

Kammer einsehbar oder über die Geschäftsstelle<br />

zu beziehen).<br />

Hans Bauer, Vizepräsident<br />

Ausschüsse und Geschäftsstelle<br />

zu aktuellen<br />

Fragen<br />

Eine Praxisbezeichnung darf gemäß der<br />

Berufsordnung nicht irreführend sein. Daher<br />

empfiehlt der „Ausschuss für ethische<br />

Fragen und Berufsordnung“:<br />

■ An erster Stelle muss bei einer Praxis<br />

die Bezeichnung Psychotherapeutische<br />

Praxis bzw. Psychologische(r) Psychotherapeut(in)<br />

und / oder Kinder- und<br />

Jugendlichen-Psychotherapeut(in) stehen.<br />

■ Wenn Bezeichnungen wie „Zentrum“,<br />

„Institut“, „Forum“ geführt werden, so<br />

darf in Anlehnung an das sog. „Zentrum-<br />

Urteil“ des LG Hamburg vom 10.04.<br />

2001 die Verwendung dieser Bezeichnungen<br />

nicht irreführend sein.<br />

■ An zweiter Stelle darf die erworbene<br />

Fachkunde stehen,<br />

■ an dritter Stelle ankündigungsfähige, erworbene<br />

Qualifikationen nach der Weiterbildungs-<br />

oder Fortbildungsordnung.<br />

Bei einem Therapeutenwechsel hat der<br />

neue Behandler keinen Anspruch auf vorliegende<br />

„Berichte an den Gutachter“.<br />

Allerdings muss der Erstbehandler entsprechend<br />

dem Prinzip kollegialer Zusammenarbeit<br />

(§ 18 BO) und der Forderung des<br />

§ 5, Abs. 2, „Folgen für Patientinnen und<br />

Patienten und andere zu reflektieren, um<br />

Schaden zu vermeiden“ bei vorliegender<br />

Schweigepflichtentbindung Befunde mitteilen<br />

bzw. den neuen Behandler zum Nutzen<br />

des Patienten unterstützen.<br />

Im Internetauftritt von Psychotherapeuten<br />

sollten Patienten nicht dargestellt werden.<br />

Damit Patienten im Internetauftritt von<br />

Psychotherapeuten abgebildet werden<br />

dürfen, ist eine Schweigepflichtentbindung<br />

erforderlich. Auch dann ist jedoch das Prinzip<br />

der Abstinenz (§ 13) gefährdet, da Patienten,<br />

indem sie abgebildet werden, zu<br />

eigenen Zwecken eingesetzt werden.<br />

Eine Beschäftigung von Patienten in Praxen,<br />

in denen sie behandelt werden, ist<br />

untersagt. Hierdurch würden sowohl das<br />

Abstinenzgebot wie auch die Schweigepflicht<br />

verletzt.<br />

Um Streitigkeiten über Ausfallhonorare<br />

bei abgesagten oder nicht wahrgenommenen<br />

Therapiestunden zu vermeiden, sollten<br />

zu Behandlungsbeginn klare schriftliche<br />

Vereinbarungen getroffen werden, in<br />

welchen Fällen ein Ausfallhonorar welcher<br />

Höhe zu zahlen ist.<br />

Hessische Delegierte in<br />

der BPtK<br />

Auf Initiative des Vorstandes brachten die<br />

hessischen Delegierten folgende Resolution<br />

auf der Delegiertenkonferenz der<br />

Bundeskammer ein, die mit großer Mehrheit<br />

verabschiedet wurde. Wir hoffen, dass<br />

der Vorstand der Bundeskammer der Aufforderung<br />

der Delegierten nachkommen<br />

wird.<br />

Hessen<br />

Resolution des 5. Deutschen Psychotherapeutentages zur Anerkennungspraxis des Gemeinsamen<br />

Bundesausschusses Ärzte/Krankenkassen<br />

Die Mitglieder des 5. DPT verfolgen mit<br />

großer Sorge die G-BA-Ankündigungen<br />

zur Bewertung der Eignung von Psychotherapieverfahren<br />

für die Versicherten-<br />

Versorgung. Anlass für unsere Bedenken<br />

sind u.a:<br />

■ Der Vorsitzende des G-BA, Herr Dr.<br />

Hess, hat auf dem BPtK-Workshop am<br />

05.04.<strong>2005</strong> mitgeteilt, die Eignung<br />

der Gesprächspsychotherapie solle getrennt<br />

nach „Anwendungsbereichen“<br />

festgestellt werden.<br />

■ Im Fragenkatalog zur Bewertung der<br />

Neuropsychologie werden Wirksamkeitsbelege<br />

„im Rahmen der 12 Anwendungsbereiche<br />

für Psychotherapie<br />

bei Erwachsenen“ als „wissenschaftliches<br />

Psychotherapieverfahren bei Kindern<br />

und Jugendlichen“ abgefragt.<br />

Mit dem überraschenden Abweichen von<br />

der verfahrensbezogenen Bewertung (vgl.<br />

Fragenkatalog des ehemaligen Arbeitsausschusses<br />

„Psychotherapie-Richtlinien“) und<br />

der nun angekündigten Bewertung nach<br />

„Anwendungsbereichen“, würde der G-BA<br />

die Grundlage der Psychotherapie-Richtlinien<br />

verlassen und insbesondere gravierende<br />

Probleme für die Durchführung von<br />

Psychotherapie durch Psychotherapeuten<br />

im Rahmen der Psychotherapie-Vereinbarungen<br />

sowie Rechtsprobleme für das Ausbildungs-<br />

und Berufsrecht der Psychotherapeuten<br />

aufwerfen.<br />

Der G-BA bezieht sich offensichtlich auf<br />

Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirates<br />

Psychotherapie (WBP), nach denen<br />

die Länder wissenschaftlich anerkannte<br />

Psychotherapieverfahren zur (vertieften)<br />

Ausbildung „zulassen“ sollen. Der Wissenschaftliche<br />

Beirat prüft die wissenschaftliche<br />

Anerkennung psychotherapeutischer<br />

Verfahren im Sinne eines Stichprobenverfahrens<br />

für mindestens vier bzw. fünf<br />

Anwendungsbereiche. Für die anerkannten<br />

Behandlungsverfahren ist hiermit jedoch<br />

keine indikationsbezogene Beschränkung<br />

ausgesprochen.<br />

Wir sind besorgt, dass der G-BA eine Bewertungspraxis<br />

einführen will, die ein<br />

neues, mit dem Selbstverständnis der<br />

PsychotherapeutInnen, den Psychotherapie-Richtlinien<br />

und dem geltenden Psychotherapeutenrecht<br />

nicht zu vereinbarendes<br />

Psychotherapieverständnis zugrunde<br />

legt. Gegen die Zerlegung der<br />

Psychotherapie in eine Vielzahl von „Anwendungsbereichen“<br />

sprechen erhebliche<br />

fachliche Bedenken:<br />

Die Zergliederung psychotherapeutischer<br />

Behandlungen in „Anwendungsbereiche“<br />

und die Reduzierung des Patienten auf<br />

isolierte Störungen ließen keinen Raum<br />

für eine ganzheitliche Sicht des Menschen,<br />

für eine verlässliche psychothera-<br />

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<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 3/<strong>2005</strong>

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