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Psychotherapeutenjournal 3/2005 (.pdf)

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Nordrhein-Westfalen<br />

mit und ohne Weiterbildung vollzieht. Folgen<br />

können sein, dass Psychotherapeuten<br />

nicht mehr homogen in ihrer Kompetenz<br />

wahrgenommen werden, sondern als Berufsgruppen<br />

mit unterschiedlichen Qualifikationsstufen.<br />

Andererseits werden gerade von Versorgungsinstitutionen,<br />

Kostenträgern, dem<br />

Gerichtswesen und nicht zuletzt von den<br />

Patienten selbst Zusatzqualifikationen zur<br />

Behandlung umgrenzter Syndrome und Störungen<br />

oder der Beantwortung spezifischer<br />

Fragestellungen nachgefragt. Ohne eine<br />

durch die Selbstverwaltungsorgane der Heilberufe<br />

eigenständig nach dem Willen der<br />

Mitglieder geregelte Weiterbildung besteht<br />

hier das Risiko, dass Berufsverbände,<br />

Versorgungsinstitutionen und Kostenträger<br />

Kriterien für Zusatzqualifikationen definieren,<br />

wodurch die Psychotherapeuten einer<br />

Fremdbestimmung ausgeliefert sind, was<br />

weder in ihrem Interesse sein kann noch<br />

im Sinne des Heilberufgesetzes ist.<br />

Die Diskussion dieser Fragen soll mit Experten,<br />

die insbesondere zu den aufgeworfenen<br />

rechtlichen Fragen Stellung nehmen<br />

können, im Herbst von der neu gewählten<br />

Kammerversammlung fortgesetzt werden.<br />

Dabei sollen die Ergebnisse der Anhörung<br />

der Kommission Musterweiterbildungsordnung<br />

der BPtK (siehe Beitrag in den BPtK-<br />

Seiten) fortgesetzt werden.<br />

14. Kammerversammlung am 17.06.<strong>2005</strong> in Dortmund<br />

Die Kammerversammlung der ersten Wahlperiode<br />

2001 – <strong>2005</strong> beendete mit der 14.<br />

Sitzung am 17.06.<strong>2005</strong> in Dortmund ihre<br />

Tätigkeit. Neben einem kurzen Rückblick<br />

auf die in der ersten Amtsperiode geleistete<br />

Aufbauarbeit, wobei von allen Rednern<br />

die gute Zusammenarbeit auch bei Meinungsverschiedenheiten<br />

hervorgehoben<br />

wurde, standen Berichte und Aussprachen<br />

über die Entwicklung beim Psychotherapeutenversorgungswerk<br />

NRW (PTV) und<br />

der Beschluss eines Sozialfonds im Vordergrund.<br />

Stabile Lage beim PTV<br />

Der erste geprüfte Jahresabschluss und<br />

Lagebericht des PTV für das Jahr 2004<br />

wurde von der Kammerversammlung<br />

entgegen genommen. Die Berichte können<br />

von der Kammerhomepage heruntergeladen<br />

werden. Das Versorgungswerk ist<br />

inzwischen auf 1128 Mitglieder angewachsen<br />

und verfügt über eine solide Finanzgrundlage,<br />

so dass der Rentensteigerungssatz<br />

für die Mitglieder des Versorgungswerks<br />

um 3,5% angehoben werden konnte.<br />

Finanzministerium NRW genehmigt<br />

die Satzungsänderung des PTV<br />

Durch Erlass des Finanzministeriums vom<br />

03.05.<strong>2005</strong> ist die Satzungsänderung für<br />

das Versorgungswerk genehmigt und veröffentlicht<br />

(siehe Textkasten). Abweichend<br />

von der Beschlusslage der Kammerversammlung<br />

hat die Aufsichtsbehörde<br />

festgestellt, dass die Kammerversammlung<br />

auf ein ihr zustehendes Recht, Satzungen<br />

und Ordnungen zu beschließen, nach § 23<br />

Heilberufsgesetz nicht im Rahmen einer<br />

Satzungsänderung verzichten kann, sondern<br />

dass es dazu einer gesetzlichen Regelung<br />

bedarf. Deshalb wird nach wie vor<br />

die Kammerversammlung bis zu einer Änderung<br />

des Heilberufsgesetzes über Satzungsänderungen<br />

des PTV beschließen<br />

müssen. Mit der genehmigten Satzungsänderung<br />

des PTV ist der Weg frei für zwei<br />

wichtige positive Veränderungen:<br />

■ Aufgrund des Alterseinkünftegesetzes<br />

(AltEinkG), das zum 01.01.<strong>2005</strong> in Kraft<br />

trat, sind Anpassungen der Satzung erforderlich<br />

geworden, um die Vergleichbarkeit<br />

der Leistungen mit denen der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen<br />

und dem Mitglied die Steuerbegünstigung<br />

der Beitragszahlungen zu<br />

ermöglichen. Die hiervon betroffenen<br />

Änderungen beruhen auf einem Schreiben<br />

des BMF vom 07.09.2004 zur Anwendung<br />

von § 10 Abs.1 Nr. 2a EStG<br />

i. d. F. des AltEinkG. Betroffen vom<br />

AltEinkG. sind die §§ 26 und 32 der<br />

Satzung. Eine Umsetzung dieser Regelungen<br />

musste bis spätestens zum<br />

30.06.<strong>2005</strong> erfolgen mit Wirkung ab<br />

dem 01.01.<strong>2005</strong>.<br />

■ Um anderen Psychotherapeutenkammern,<br />

die ein Versorgungswerk errichten<br />

wollen, eine demokratische Beteiligung<br />

zu ermöglichen und damit den<br />

Anschluss an das Versorgungswerk PTV<br />

zu erleichtern, hat sich die Kammerversammlung<br />

dafür ausgesprochen, als<br />

ein weiteres Organ der Satzung die Vertreterversammlung<br />

zu schaffen. Die<br />

Vertreterversammlung besteht aus bis<br />

zu 15 Mitgliedern, wird von den beteiligten<br />

Kammern paritätisch besetzt und<br />

übernimmt Aufgaben der Kammerversammlung<br />

NRW. Der Aufgabenbereich<br />

der Kammerversammlung NRW wird auf<br />

Kernbereiche beschränkt.<br />

Vor allem durch die Regelung der demokratischen<br />

Mitbestimmung und einer soliden<br />

Geschäftspolitik bestehen gute<br />

Chancen, dass sich andere Kammern<br />

dem Versorgungswerk PTV im Rahmen<br />

eines Staatsvertrages anschließen. Die<br />

Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg<br />

hat bereits beschlossen,<br />

mit dem PTV NRW zu kooperieren.<br />

Mit weiteren Kammern befindet sich der<br />

Verwaltungsrat im Gespräch.<br />

Kammerversammlung beschließt<br />

Sozialfonds für in Not geratene<br />

Mitglieder<br />

Die Kammerversammlung beschloss einstimmig<br />

Grundsätze für die Einrichtung eines<br />

Sozialfonds. Dieser soll es in Zukunft<br />

ermöglichen, unverschuldet in Not geratenen<br />

Kammerangehörigen bzw. ihren Angehörigen<br />

helfen zu können. Die Mitgliederberatungen<br />

des Vorstandes und die Reaktionen<br />

auf die jährlichen Beitragsbescheide<br />

der Kammer zeigen, dass immer<br />

wieder einige Kammerangehörige durch<br />

unvorhergesehene Ereignisse in Not geraten.<br />

Häufig ist dann unbürokratische<br />

Unterstützung erforderlich, um das<br />

Schlimmste aufzufangen, bis ein Leistungsträger<br />

feststeht und regelmäßige Zuwendungen<br />

gezahlt werden oder die Betroffenen<br />

selbst Lösungswege gefunden haben.<br />

Finanzielle Zuwendungen im Rahmen des<br />

Sozialfonds sollen nach den Grundsätzen für<br />

Nordrhein-<br />

Westfalen<br />

<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 3/<strong>2005</strong><br />

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