Psychotherapeutenjournal 3/2005 (.pdf)
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Nordrhein-Westfalen<br />
mit und ohne Weiterbildung vollzieht. Folgen<br />
können sein, dass Psychotherapeuten<br />
nicht mehr homogen in ihrer Kompetenz<br />
wahrgenommen werden, sondern als Berufsgruppen<br />
mit unterschiedlichen Qualifikationsstufen.<br />
Andererseits werden gerade von Versorgungsinstitutionen,<br />
Kostenträgern, dem<br />
Gerichtswesen und nicht zuletzt von den<br />
Patienten selbst Zusatzqualifikationen zur<br />
Behandlung umgrenzter Syndrome und Störungen<br />
oder der Beantwortung spezifischer<br />
Fragestellungen nachgefragt. Ohne eine<br />
durch die Selbstverwaltungsorgane der Heilberufe<br />
eigenständig nach dem Willen der<br />
Mitglieder geregelte Weiterbildung besteht<br />
hier das Risiko, dass Berufsverbände,<br />
Versorgungsinstitutionen und Kostenträger<br />
Kriterien für Zusatzqualifikationen definieren,<br />
wodurch die Psychotherapeuten einer<br />
Fremdbestimmung ausgeliefert sind, was<br />
weder in ihrem Interesse sein kann noch<br />
im Sinne des Heilberufgesetzes ist.<br />
Die Diskussion dieser Fragen soll mit Experten,<br />
die insbesondere zu den aufgeworfenen<br />
rechtlichen Fragen Stellung nehmen<br />
können, im Herbst von der neu gewählten<br />
Kammerversammlung fortgesetzt werden.<br />
Dabei sollen die Ergebnisse der Anhörung<br />
der Kommission Musterweiterbildungsordnung<br />
der BPtK (siehe Beitrag in den BPtK-<br />
Seiten) fortgesetzt werden.<br />
14. Kammerversammlung am 17.06.<strong>2005</strong> in Dortmund<br />
Die Kammerversammlung der ersten Wahlperiode<br />
2001 – <strong>2005</strong> beendete mit der 14.<br />
Sitzung am 17.06.<strong>2005</strong> in Dortmund ihre<br />
Tätigkeit. Neben einem kurzen Rückblick<br />
auf die in der ersten Amtsperiode geleistete<br />
Aufbauarbeit, wobei von allen Rednern<br />
die gute Zusammenarbeit auch bei Meinungsverschiedenheiten<br />
hervorgehoben<br />
wurde, standen Berichte und Aussprachen<br />
über die Entwicklung beim Psychotherapeutenversorgungswerk<br />
NRW (PTV) und<br />
der Beschluss eines Sozialfonds im Vordergrund.<br />
Stabile Lage beim PTV<br />
Der erste geprüfte Jahresabschluss und<br />
Lagebericht des PTV für das Jahr 2004<br />
wurde von der Kammerversammlung<br />
entgegen genommen. Die Berichte können<br />
von der Kammerhomepage heruntergeladen<br />
werden. Das Versorgungswerk ist<br />
inzwischen auf 1128 Mitglieder angewachsen<br />
und verfügt über eine solide Finanzgrundlage,<br />
so dass der Rentensteigerungssatz<br />
für die Mitglieder des Versorgungswerks<br />
um 3,5% angehoben werden konnte.<br />
Finanzministerium NRW genehmigt<br />
die Satzungsänderung des PTV<br />
Durch Erlass des Finanzministeriums vom<br />
03.05.<strong>2005</strong> ist die Satzungsänderung für<br />
das Versorgungswerk genehmigt und veröffentlicht<br />
(siehe Textkasten). Abweichend<br />
von der Beschlusslage der Kammerversammlung<br />
hat die Aufsichtsbehörde<br />
festgestellt, dass die Kammerversammlung<br />
auf ein ihr zustehendes Recht, Satzungen<br />
und Ordnungen zu beschließen, nach § 23<br />
Heilberufsgesetz nicht im Rahmen einer<br />
Satzungsänderung verzichten kann, sondern<br />
dass es dazu einer gesetzlichen Regelung<br />
bedarf. Deshalb wird nach wie vor<br />
die Kammerversammlung bis zu einer Änderung<br />
des Heilberufsgesetzes über Satzungsänderungen<br />
des PTV beschließen<br />
müssen. Mit der genehmigten Satzungsänderung<br />
des PTV ist der Weg frei für zwei<br />
wichtige positive Veränderungen:<br />
■ Aufgrund des Alterseinkünftegesetzes<br />
(AltEinkG), das zum 01.01.<strong>2005</strong> in Kraft<br />
trat, sind Anpassungen der Satzung erforderlich<br />
geworden, um die Vergleichbarkeit<br />
der Leistungen mit denen der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen<br />
und dem Mitglied die Steuerbegünstigung<br />
der Beitragszahlungen zu<br />
ermöglichen. Die hiervon betroffenen<br />
Änderungen beruhen auf einem Schreiben<br />
des BMF vom 07.09.2004 zur Anwendung<br />
von § 10 Abs.1 Nr. 2a EStG<br />
i. d. F. des AltEinkG. Betroffen vom<br />
AltEinkG. sind die §§ 26 und 32 der<br />
Satzung. Eine Umsetzung dieser Regelungen<br />
musste bis spätestens zum<br />
30.06.<strong>2005</strong> erfolgen mit Wirkung ab<br />
dem 01.01.<strong>2005</strong>.<br />
■ Um anderen Psychotherapeutenkammern,<br />
die ein Versorgungswerk errichten<br />
wollen, eine demokratische Beteiligung<br />
zu ermöglichen und damit den<br />
Anschluss an das Versorgungswerk PTV<br />
zu erleichtern, hat sich die Kammerversammlung<br />
dafür ausgesprochen, als<br />
ein weiteres Organ der Satzung die Vertreterversammlung<br />
zu schaffen. Die<br />
Vertreterversammlung besteht aus bis<br />
zu 15 Mitgliedern, wird von den beteiligten<br />
Kammern paritätisch besetzt und<br />
übernimmt Aufgaben der Kammerversammlung<br />
NRW. Der Aufgabenbereich<br />
der Kammerversammlung NRW wird auf<br />
Kernbereiche beschränkt.<br />
Vor allem durch die Regelung der demokratischen<br />
Mitbestimmung und einer soliden<br />
Geschäftspolitik bestehen gute<br />
Chancen, dass sich andere Kammern<br />
dem Versorgungswerk PTV im Rahmen<br />
eines Staatsvertrages anschließen. Die<br />
Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg<br />
hat bereits beschlossen,<br />
mit dem PTV NRW zu kooperieren.<br />
Mit weiteren Kammern befindet sich der<br />
Verwaltungsrat im Gespräch.<br />
Kammerversammlung beschließt<br />
Sozialfonds für in Not geratene<br />
Mitglieder<br />
Die Kammerversammlung beschloss einstimmig<br />
Grundsätze für die Einrichtung eines<br />
Sozialfonds. Dieser soll es in Zukunft<br />
ermöglichen, unverschuldet in Not geratenen<br />
Kammerangehörigen bzw. ihren Angehörigen<br />
helfen zu können. Die Mitgliederberatungen<br />
des Vorstandes und die Reaktionen<br />
auf die jährlichen Beitragsbescheide<br />
der Kammer zeigen, dass immer<br />
wieder einige Kammerangehörige durch<br />
unvorhergesehene Ereignisse in Not geraten.<br />
Häufig ist dann unbürokratische<br />
Unterstützung erforderlich, um das<br />
Schlimmste aufzufangen, bis ein Leistungsträger<br />
feststeht und regelmäßige Zuwendungen<br />
gezahlt werden oder die Betroffenen<br />
selbst Lösungswege gefunden haben.<br />
Finanzielle Zuwendungen im Rahmen des<br />
Sozialfonds sollen nach den Grundsätzen für<br />
Nordrhein-<br />
Westfalen<br />
<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 3/<strong>2005</strong><br />
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