Psychotherapeutenjournal 3/2005 (.pdf)
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Schleswig-Holstein<br />
liegt auch daran, dass die Basis aller Ordnungen,<br />
die sogenannte Generalpflichtsklausel,<br />
sich im Wortlaut weitgehend übereinstimmend<br />
in allen Kammer- und Heilberufegesetzen<br />
der Bundesländer wiederfindet.<br />
Die Berufsordnung der PKSH beinhaltet<br />
neben Formulierungen über grundsätzliche<br />
Berufsaufgaben und Berufspflichten folgende<br />
Bereiche: Pflicht sich beruflich fortzubilden,<br />
Melde- und Auskunftspflicht gegenüber<br />
der Kammer, Behandlungsgrundsätze<br />
und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Patienten,<br />
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht,<br />
Schweigepflicht, Honorar- und<br />
Vergütungsabsprachen, Kennzeichnung der<br />
Praxis, Anforderungen an eine Praxis, Gestaltung<br />
von Informationen über eine Praxis<br />
sowie angemessene Regeln für die Ausübung<br />
des Berufs in einem Beschäftigungsverhältnis,<br />
in Lehre, in Aus- und Fortbildung,<br />
Supervision, Forschung und als Gutachter.<br />
Die Berufsordnung legt fest, was der Psychotherapeut<br />
im Einzelnen bei der Ausübung<br />
seines Berufes zu beachten und unter<br />
Vermeidung berufsgerichtlicher Sanktionen<br />
zu unterlassen hat. Wobei der Ausschuss<br />
Berufsordnung es bewußt vermieden<br />
hat, in Formulierungen ständig den<br />
drohenden Zeigefinger zu heben oder Regelungen<br />
derart rigide zu fassen, so dass<br />
sich eine Vielzahl von Kollegen und Kolleginnen<br />
schnell auf der „Anklagebank”<br />
wieder finden würden. Die Berufsordnung<br />
soll auch ein Art Hilfestellung und Orientierung<br />
zum Beispiel bei der Errichtung einer<br />
Praxis (siehe §§ 19 u. 20) oder bei der<br />
Forderung von Honorar (siehe § 15) geben.<br />
Auch soll die Ordnung dem Kollegen<br />
oder der Kollegin Sicherheit bei der Ausübung<br />
des Berufes geben. So ist es zum<br />
Beispiel gemäß der Berufsordnung der<br />
PKSH dem Psychotherapeuten oder der<br />
Psychotherapeutin durchaus erlaubt, unter<br />
gewissen Umständen eine Behandlung<br />
abzulehnen oder zu beenden (siehe § 10<br />
Abs. 3). Gerade dieser Bereich hatte in der<br />
Vergangenheit immer mal wieder Patienten<br />
bewogen, sich bei der Kammer erbost<br />
über Psychotherapeuten zu beschweren.<br />
Bitte schenken Sie der beigelegten Berufsordnung<br />
der Psychotherapeutenkammer<br />
Schleswig-Holstein ihre Aufmerksamkeit.<br />
Einladung zum Angestelltentag am<br />
16.12.<strong>2005</strong> in Kiel<br />
Mit zahlreichen berufspolitischen<br />
Informationen speziell für Angestellte<br />
Ort: Kieler Yachtclub Kiel<br />
Zeit: 15 bis 20 Uhr<br />
Das detaillierte Programm geht Ihnen per<br />
Post zu.<br />
Geschäftsstelle<br />
Walkerdamm 17<br />
24103 Kiel<br />
Tel. 0431/661199-0<br />
Fax 0431/661199-5<br />
info@pksh.de<br />
www.pksh.de<br />
Schleswig-<br />
Holstein<br />
<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 3/<strong>2005</strong><br />
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