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Psychotherapeutenjournal 3/2005 (.pdf)

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Schleswig-Holstein<br />

liegt auch daran, dass die Basis aller Ordnungen,<br />

die sogenannte Generalpflichtsklausel,<br />

sich im Wortlaut weitgehend übereinstimmend<br />

in allen Kammer- und Heilberufegesetzen<br />

der Bundesländer wiederfindet.<br />

Die Berufsordnung der PKSH beinhaltet<br />

neben Formulierungen über grundsätzliche<br />

Berufsaufgaben und Berufspflichten folgende<br />

Bereiche: Pflicht sich beruflich fortzubilden,<br />

Melde- und Auskunftspflicht gegenüber<br />

der Kammer, Behandlungsgrundsätze<br />

und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Patienten,<br />

Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht,<br />

Schweigepflicht, Honorar- und<br />

Vergütungsabsprachen, Kennzeichnung der<br />

Praxis, Anforderungen an eine Praxis, Gestaltung<br />

von Informationen über eine Praxis<br />

sowie angemessene Regeln für die Ausübung<br />

des Berufs in einem Beschäftigungsverhältnis,<br />

in Lehre, in Aus- und Fortbildung,<br />

Supervision, Forschung und als Gutachter.<br />

Die Berufsordnung legt fest, was der Psychotherapeut<br />

im Einzelnen bei der Ausübung<br />

seines Berufes zu beachten und unter<br />

Vermeidung berufsgerichtlicher Sanktionen<br />

zu unterlassen hat. Wobei der Ausschuss<br />

Berufsordnung es bewußt vermieden<br />

hat, in Formulierungen ständig den<br />

drohenden Zeigefinger zu heben oder Regelungen<br />

derart rigide zu fassen, so dass<br />

sich eine Vielzahl von Kollegen und Kolleginnen<br />

schnell auf der „Anklagebank”<br />

wieder finden würden. Die Berufsordnung<br />

soll auch ein Art Hilfestellung und Orientierung<br />

zum Beispiel bei der Errichtung einer<br />

Praxis (siehe §§ 19 u. 20) oder bei der<br />

Forderung von Honorar (siehe § 15) geben.<br />

Auch soll die Ordnung dem Kollegen<br />

oder der Kollegin Sicherheit bei der Ausübung<br />

des Berufes geben. So ist es zum<br />

Beispiel gemäß der Berufsordnung der<br />

PKSH dem Psychotherapeuten oder der<br />

Psychotherapeutin durchaus erlaubt, unter<br />

gewissen Umständen eine Behandlung<br />

abzulehnen oder zu beenden (siehe § 10<br />

Abs. 3). Gerade dieser Bereich hatte in der<br />

Vergangenheit immer mal wieder Patienten<br />

bewogen, sich bei der Kammer erbost<br />

über Psychotherapeuten zu beschweren.<br />

Bitte schenken Sie der beigelegten Berufsordnung<br />

der Psychotherapeutenkammer<br />

Schleswig-Holstein ihre Aufmerksamkeit.<br />

Einladung zum Angestelltentag am<br />

16.12.<strong>2005</strong> in Kiel<br />

Mit zahlreichen berufspolitischen<br />

Informationen speziell für Angestellte<br />

Ort: Kieler Yachtclub Kiel<br />

Zeit: 15 bis 20 Uhr<br />

Das detaillierte Programm geht Ihnen per<br />

Post zu.<br />

Geschäftsstelle<br />

Walkerdamm 17<br />

24103 Kiel<br />

Tel. 0431/661199-0<br />

Fax 0431/661199-5<br />

info@pksh.de<br />

www.pksh.de<br />

Schleswig-<br />

Holstein<br />

<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 3/<strong>2005</strong><br />

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