Psychotherapeutenjournal 3/2005 (.pdf)
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Mitteilungen der Psychotherapeutenkammer<br />
Qualitätsmanagement – Was kommt auf niedergelassene<br />
Psychotherapeuten zu?<br />
Bermen<br />
Qualitätssicherung und das dazu gehörende<br />
Management gehört zu den grundlegenden<br />
Aufgaben psychotherapeutischer<br />
Berufsausübung. Sowohl in der Bremer Berufsordnung<br />
(§ 4) als auch im Bremer Heilberufsgesetz<br />
(§ 8, Abs. 1 und § 8 a) ist die<br />
Verpflichtung aller Kammermitglieder zur<br />
Sicherung der Qualität ihrer Arbeit niedergelegt.<br />
Zugleich wird der Kammer die Aufgabe<br />
vom Gesetzgeber auferlegt, Maßnahmen<br />
zur Qualitätssicherung zu entwickeln,<br />
entsprechende Daten bei den Kammermitglieder<br />
zu erheben und darauf aufbauend<br />
Empfehlungen auszusprechen. Um<br />
dieser Aufgabenstellung nachzukommen<br />
und angemessene Konzepte für Bremen<br />
zu entwickeln, bildete die Kammerversammlung<br />
auf der letzten Sitzung neu den<br />
Ausschuss für Qualitätssicherung.<br />
Was sagt das Sozialgesetzbuch?<br />
Zusätzlich zu diesen berufsrechtlichen Aufgabenstellungen<br />
hat der Gesetzgeber im<br />
SGB V, § 135 a festgelegt:<br />
„(1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung<br />
und Weiterentwicklung der Qualität<br />
der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet.<br />
Die Leistungen müssen dem jeweiligen<br />
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse<br />
entsprechen und in der fachlich<br />
gebotenen Qualität erbracht werden.<br />
(2 Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren,<br />
zugelassene Krankenhäuser, Erbringer<br />
von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen<br />
… sind … verpflichtet,<br />
1. sich an einrichtungsübergreifenden<br />
Maßnahmen der Qualitätssicherung zu<br />
beteiligen, die insbesondere zum Ziel<br />
haben, die Ergebnisqualität zu verbessern<br />
und<br />
2. einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement<br />
einzuführen und weiterzuentwickeln.“<br />
Des weiteren haben die Kassenärztlichen<br />
Vereinigungen den Auftrag erhalten, für<br />
ihren Bereich entsprechende Maßnahmen<br />
einzuleiten und zu dokumentieren.<br />
Die Entwicklung der Kriterien für ein<br />
Qualitätsmanagement wurde dem Gemeinsamen<br />
Bundesausschuss übertragen.<br />
Inzwischen gibt es auf dem Markt verschiedene<br />
Anbieter von QM-Systemen,<br />
und die KBV hat ein eigenes System<br />
(QEP) entwickelt, das den Anspruch erhebt<br />
für alle Arzt- und Psychotherapeutenpraxen<br />
ein kostengünstiges und passendes<br />
Verfahren darzustellen. Inzwischen<br />
haben einzelne psychotherapeutische<br />
Berufsverbände mit der KBV ein<br />
Kooperationsabkommen geschlossen, um<br />
dieses System für die psychotherapeutische<br />
Praxis anzupassen.<br />
Zeitplan für die nächsten Jahre<br />
Zunächst ist kein Praxisinhaber verpflichtet,<br />
sich einem der angebotenen QM-Systemen<br />
anzuschließen, diese zu erwerben<br />
oder gar Seminare zu besuchen, doch<br />
wird eine solche Teilnahme in den Richtlinien<br />
des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />
empfohlen. Ein solches System<br />
kann in der Tat für den einzelnen Praxisinhaber<br />
nützlich sein, um sich entsprechend<br />
kundig zu machen, was die Anforderungen<br />
an Qualitätsmanagement<br />
und die Dokumentation dieser Maßnahmen<br />
betrifft.<br />
Im Herbst wird der Gemeinsame Bundesausschuss<br />
die Richtlinien für ein einrichtungsinternes<br />
Qualitätsmanagement<br />
verabschieden. Gegenwärtig läuft die Anhörung<br />
der Spitzenorganisationen zum<br />
Entwurf dieser Richtlinien. Danach dient<br />
QM der kontinuierlichen Sicherung und<br />
Verbesserung der psychotherapeutischen<br />
Versorgung unter dem Aspekt einer systematischen<br />
Patientenorientierung.<br />
Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie bekommt<br />
der vorgegebene Zeitrahmen Gültigkeit.<br />
Alle Vertragspsychotherapeuten<br />
haben dann innerhalb von vier Jahren das<br />
einrichtungsinterne QM vollständig einzuführen<br />
und die damit verbundene Selbstbewertung<br />
kontinuierlich weiterzuentwickeln.<br />
In den ersten zwei Jahren sind die<br />
QM-Maßnahmen zu planen und eine<br />
schriftliche Darstellung des Ist-Zustandes<br />
vorzunehmen. In den nächsten zwei Jahren<br />
habe dann die Umsetzung zu erfolgen.<br />
Im fünften Jahr erfolgt dann die Selbstüberprüfung,<br />
die kontinuierlich jährlich fortgeführt<br />
werden solle.<br />
Im Anschluss ist dann die KV verpflichtet,<br />
jährlich mindestens 2,5% ihrer Mitglieder<br />
zu einer schriftlichen Darlegung des erreichten<br />
Einführungs- und Entwicklungsstandes<br />
der QM-Maßnahmen aufzufordern.<br />
Redaktion Bremer Kammerseiten<br />
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<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 3/<strong>2005</strong>