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Psychotherapeutenjournal 3/2005 (.pdf)

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Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetz<br />

(2003) wurde im Sozialgesetzbuch V (SGB<br />

V, § 135 bzw. § 135a) die Durchführung von<br />

Maßnahmen des Qualitätsmanagements<br />

und der Qualitätssicherung auch in der ambulanten<br />

Versorgung gesetzlich festgelegt:<br />

„Die Leistungserbringer sind zur Sicherung<br />

und Weiterentwicklung der Qualität der von<br />

ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet.<br />

Die Leistungen müssen dem jeweiligen<br />

Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse<br />

entsprechen und in der fachlich gebotenen<br />

Qualität erbracht werden“. An gleicher Stelle<br />

wird weiterhin gefordert, dass alle<br />

Leistungserbringer (also sowohl Ärzte als<br />

auch Psychologische Psychotherapeuten<br />

und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten)<br />

verpflichtet sind, sich an Maßnahmen<br />

zu beteiligen, die auch das Erfassen<br />

von Ergebnisqualität gestatten sollen.<br />

Schon seit langem sind Qualitätsmanagement<br />

und Qualitätssicherung ein Thema<br />

für den Bereich der stationären Versorgung.<br />

Die erneute Diskussion ist auch auf dem<br />

Hintergrund der zunehmend kritischen finanziellen<br />

Situation im Gesundheitswesen<br />

zu sehen. Insgesamt liegt eine fach- und<br />

sachgerechte Form des Qualitätsmanagements<br />

und der Dokumentation der Struktur-,<br />

Prozess- und Ergebnisqualität im Interesse<br />

von betroffenen Patientinnen und<br />

Patienten, der Solidargemeinschaft der<br />

Krankenversicherten, aber auch der Leistungserbringer<br />

(Ärzte, Psychotherapeuten,<br />

Kliniken). Ziel ist dabei, dass die vorhandenen<br />

Ressourcen des Gesundheitssystems<br />

angemessen und möglichst effektiv<br />

genutzt werden können.<br />

Befürwortende Stimmen erhoffen sich folgende<br />

Auswirkung:<br />

■ mehr Transparenz der Angebote der<br />

medizinischen und psychotherapeutischen<br />

Versorgung, die einer zunehmend<br />

kritischen und aktiven Rolle der Patienten<br />

in der Auswahl von Behandlungen<br />

und Behandlern gerecht werden<br />

■ Verbesserung der Versorgung bei gleichzeitig<br />

„gerechter“ Verteilung der Ressourcen,<br />

■ angemessene Außendarstellung der<br />

Profession<br />

■ effizientere Organisation der Arbeitsabläufe<br />

■ Absicherung hoher Qualitätsstandards<br />

durch ständige Überprüfung und Weiterentwicklung<br />

der Arbeitsabläufe<br />

Kritische Stimmen äußern zu diesem Thema<br />

folgende Befürchtungen:<br />

■ Die Maßnahmen werden durch<br />

Bürokratisierung zu einer zusätzlichen<br />

Belastung von Kolleginnen und Kollegen<br />

führen und damit letztlich die Versorgung<br />

eher verschlechtern<br />

■ Die Maßnahmen werden zu einer verstärkten<br />

externen Kontrolle führen, die<br />

Gestaltungsmöglichkeiten therapeutischen<br />

Handelns einschränken und einen<br />

ungünstigen Einfluss auf therapeutische<br />

Prozesse haben<br />

■ Die Maßnahmen werden zu einem<br />

„Benchmarking“ (Leistungsvergleich<br />

zwischen Praxen) führen, die vor allem<br />

die Behandlung schwer und chronisch<br />

kranker Patienten mit ungünstiger Prognose<br />

unattraktiv macht und deren Versorgung<br />

verschlechtert<br />

■ Die Maßnahmen dienen einseitig den<br />

Interessen der Krankenkassen an Kostenersparnis<br />

■ QM ist ein zusätzlicher Zeit- und Kostenfaktor<br />

für Praxen und Institutionen<br />

■ Obwohl eine Zertifizierung gesetzlich<br />

nicht gefordert ist, wird ein „Zertifizierungssog”<br />

entstehen. Dies wird die<br />

Krankenkassen dazu einladen, Einzelverträge<br />

ausschließlich mit zertifizierten<br />

Praxen abzuschließen<br />

2. Wer ist für die Erstellung von<br />

Richtlinien und die Gestaltung von<br />

entsprechenden Maßnahmen für die<br />

Psychotherapie zuständig?<br />

Mitteilungen der Bundespsychotherapeutenkammer<br />

Im berufsrechtlichen Sinne fällt die Ausgestaltung<br />

von QM und QS in den Kompetenzbereich<br />

der Landespsychotherapeutenkammern.<br />

Im Sinne des Sozialrechts<br />

sind im Bereich der ambulanten Versorgung<br />

die Kassenärztlichen Vereinigungen<br />

für die Einführung und Durchführung von<br />

Maßnahmen des Qualitätsmanagements<br />

und der Qualitätssicherung verantwortlich<br />

(§ 136 SGB V). Die Entwicklung von Kriterien<br />

zum Qualitätsmanagement liegt dabei<br />

nach geltendem Recht beim Gemeinsamen<br />

Bundesausschuss, also jenem Gremium,<br />

dem in der Besetzung für die vertragsärztliche<br />

Versorgung (gemäß § 91 Abs. 5<br />

SGB V) Vertreter der Leistungserbringer<br />

(also der Ärzte und Psychotherapeuten in<br />

der KBV) und der Krankenkassen sowie mit<br />

beratender Stimme auch Patientenvertreter<br />

angehören.<br />

3. Was ist der Unterschied zwischen<br />

Qualitätsmanagement und<br />

Qualitätssicherung?<br />

Der Begriff Qualitätsmanagement hat seit<br />

1995 (Übersetzung der ISO-Norm 8402)<br />

die bisherige übergeordnete Bezeichnung<br />

Qualitätssicherung abgelöst. Nach der DIN<br />

EN ISO-Norm 9000 (2000) ist unter<br />

Qualitätssicherung jener Teil des Qualitätsmanagements<br />

zu verstehen, der alle Maßnahmen<br />

umfasst, mit denen Qualitätsanforderungen<br />

erfüllt werden.<br />

Damit bedeutet QM die Definition von<br />

Bereichen, Prozessen und Zielen, während<br />

Qualitätssicherung konkrete inhaltliche<br />

Maßnahmen umfasst, die geeignet sind,<br />

die definierten Ziele zu erreichen und zu<br />

dokumentieren.<br />

Es kann zwischen interner und externer<br />

Qualitätssicherung unterschieden werden.<br />

Bei der internen Qualitätssicherung behält<br />

der Praxisinhaber (bzw. die Klinik) die Verantwortung<br />

über den gesamten Prozess,<br />

von der Definition der Qualitätskriterien<br />

über die Einrichtung eines passenden Instrumentariums,<br />

die Durchführung und<br />

Auswertung von Dokumentation und Messungen<br />

bis zur Qualitätsbeurteilung und<br />

-aufrechterhaltung.<br />

Externe Qualitätssicherung bedeutet, dass<br />

die Aktivitäten in der Praxis Gegenstand<br />

einer externen Überprüfung sind. Für den<br />

Bereich der ambulanten Psychotherapie ist<br />

das Gutachterverfahren zur Bewilligung der<br />

Kostenübernahme ambulanter Psychotherapien<br />

im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />

die am weitesten verbreitete<br />

Maßnahme der externen Qualitätssicherung.<br />

1<br />

Von Donadebian wurde im Jahre 1986 die<br />

Unterscheidung von Struktur-, Prozess- und<br />

1 Das Gutachterverfahren kann zugleich auch<br />

als Maßnahme der internen QS genutzt<br />

werden.<br />

Bundespsychotherapeutenkammer<br />

<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 3/<strong>2005</strong><br />

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