Psychotherapeutenjournal 3/2005 (.pdf)
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Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetz<br />
(2003) wurde im Sozialgesetzbuch V (SGB<br />
V, § 135 bzw. § 135a) die Durchführung von<br />
Maßnahmen des Qualitätsmanagements<br />
und der Qualitätssicherung auch in der ambulanten<br />
Versorgung gesetzlich festgelegt:<br />
„Die Leistungserbringer sind zur Sicherung<br />
und Weiterentwicklung der Qualität der von<br />
ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet.<br />
Die Leistungen müssen dem jeweiligen<br />
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse<br />
entsprechen und in der fachlich gebotenen<br />
Qualität erbracht werden“. An gleicher Stelle<br />
wird weiterhin gefordert, dass alle<br />
Leistungserbringer (also sowohl Ärzte als<br />
auch Psychologische Psychotherapeuten<br />
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten)<br />
verpflichtet sind, sich an Maßnahmen<br />
zu beteiligen, die auch das Erfassen<br />
von Ergebnisqualität gestatten sollen.<br />
Schon seit langem sind Qualitätsmanagement<br />
und Qualitätssicherung ein Thema<br />
für den Bereich der stationären Versorgung.<br />
Die erneute Diskussion ist auch auf dem<br />
Hintergrund der zunehmend kritischen finanziellen<br />
Situation im Gesundheitswesen<br />
zu sehen. Insgesamt liegt eine fach- und<br />
sachgerechte Form des Qualitätsmanagements<br />
und der Dokumentation der Struktur-,<br />
Prozess- und Ergebnisqualität im Interesse<br />
von betroffenen Patientinnen und<br />
Patienten, der Solidargemeinschaft der<br />
Krankenversicherten, aber auch der Leistungserbringer<br />
(Ärzte, Psychotherapeuten,<br />
Kliniken). Ziel ist dabei, dass die vorhandenen<br />
Ressourcen des Gesundheitssystems<br />
angemessen und möglichst effektiv<br />
genutzt werden können.<br />
Befürwortende Stimmen erhoffen sich folgende<br />
Auswirkung:<br />
■ mehr Transparenz der Angebote der<br />
medizinischen und psychotherapeutischen<br />
Versorgung, die einer zunehmend<br />
kritischen und aktiven Rolle der Patienten<br />
in der Auswahl von Behandlungen<br />
und Behandlern gerecht werden<br />
■ Verbesserung der Versorgung bei gleichzeitig<br />
„gerechter“ Verteilung der Ressourcen,<br />
■ angemessene Außendarstellung der<br />
Profession<br />
■ effizientere Organisation der Arbeitsabläufe<br />
■ Absicherung hoher Qualitätsstandards<br />
durch ständige Überprüfung und Weiterentwicklung<br />
der Arbeitsabläufe<br />
Kritische Stimmen äußern zu diesem Thema<br />
folgende Befürchtungen:<br />
■ Die Maßnahmen werden durch<br />
Bürokratisierung zu einer zusätzlichen<br />
Belastung von Kolleginnen und Kollegen<br />
führen und damit letztlich die Versorgung<br />
eher verschlechtern<br />
■ Die Maßnahmen werden zu einer verstärkten<br />
externen Kontrolle führen, die<br />
Gestaltungsmöglichkeiten therapeutischen<br />
Handelns einschränken und einen<br />
ungünstigen Einfluss auf therapeutische<br />
Prozesse haben<br />
■ Die Maßnahmen werden zu einem<br />
„Benchmarking“ (Leistungsvergleich<br />
zwischen Praxen) führen, die vor allem<br />
die Behandlung schwer und chronisch<br />
kranker Patienten mit ungünstiger Prognose<br />
unattraktiv macht und deren Versorgung<br />
verschlechtert<br />
■ Die Maßnahmen dienen einseitig den<br />
Interessen der Krankenkassen an Kostenersparnis<br />
■ QM ist ein zusätzlicher Zeit- und Kostenfaktor<br />
für Praxen und Institutionen<br />
■ Obwohl eine Zertifizierung gesetzlich<br />
nicht gefordert ist, wird ein „Zertifizierungssog”<br />
entstehen. Dies wird die<br />
Krankenkassen dazu einladen, Einzelverträge<br />
ausschließlich mit zertifizierten<br />
Praxen abzuschließen<br />
2. Wer ist für die Erstellung von<br />
Richtlinien und die Gestaltung von<br />
entsprechenden Maßnahmen für die<br />
Psychotherapie zuständig?<br />
Mitteilungen der Bundespsychotherapeutenkammer<br />
Im berufsrechtlichen Sinne fällt die Ausgestaltung<br />
von QM und QS in den Kompetenzbereich<br />
der Landespsychotherapeutenkammern.<br />
Im Sinne des Sozialrechts<br />
sind im Bereich der ambulanten Versorgung<br />
die Kassenärztlichen Vereinigungen<br />
für die Einführung und Durchführung von<br />
Maßnahmen des Qualitätsmanagements<br />
und der Qualitätssicherung verantwortlich<br />
(§ 136 SGB V). Die Entwicklung von Kriterien<br />
zum Qualitätsmanagement liegt dabei<br />
nach geltendem Recht beim Gemeinsamen<br />
Bundesausschuss, also jenem Gremium,<br />
dem in der Besetzung für die vertragsärztliche<br />
Versorgung (gemäß § 91 Abs. 5<br />
SGB V) Vertreter der Leistungserbringer<br />
(also der Ärzte und Psychotherapeuten in<br />
der KBV) und der Krankenkassen sowie mit<br />
beratender Stimme auch Patientenvertreter<br />
angehören.<br />
3. Was ist der Unterschied zwischen<br />
Qualitätsmanagement und<br />
Qualitätssicherung?<br />
Der Begriff Qualitätsmanagement hat seit<br />
1995 (Übersetzung der ISO-Norm 8402)<br />
die bisherige übergeordnete Bezeichnung<br />
Qualitätssicherung abgelöst. Nach der DIN<br />
EN ISO-Norm 9000 (2000) ist unter<br />
Qualitätssicherung jener Teil des Qualitätsmanagements<br />
zu verstehen, der alle Maßnahmen<br />
umfasst, mit denen Qualitätsanforderungen<br />
erfüllt werden.<br />
Damit bedeutet QM die Definition von<br />
Bereichen, Prozessen und Zielen, während<br />
Qualitätssicherung konkrete inhaltliche<br />
Maßnahmen umfasst, die geeignet sind,<br />
die definierten Ziele zu erreichen und zu<br />
dokumentieren.<br />
Es kann zwischen interner und externer<br />
Qualitätssicherung unterschieden werden.<br />
Bei der internen Qualitätssicherung behält<br />
der Praxisinhaber (bzw. die Klinik) die Verantwortung<br />
über den gesamten Prozess,<br />
von der Definition der Qualitätskriterien<br />
über die Einrichtung eines passenden Instrumentariums,<br />
die Durchführung und<br />
Auswertung von Dokumentation und Messungen<br />
bis zur Qualitätsbeurteilung und<br />
-aufrechterhaltung.<br />
Externe Qualitätssicherung bedeutet, dass<br />
die Aktivitäten in der Praxis Gegenstand<br />
einer externen Überprüfung sind. Für den<br />
Bereich der ambulanten Psychotherapie ist<br />
das Gutachterverfahren zur Bewilligung der<br />
Kostenübernahme ambulanter Psychotherapien<br />
im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />
die am weitesten verbreitete<br />
Maßnahme der externen Qualitätssicherung.<br />
1<br />
Von Donadebian wurde im Jahre 1986 die<br />
Unterscheidung von Struktur-, Prozess- und<br />
1 Das Gutachterverfahren kann zugleich auch<br />
als Maßnahme der internen QS genutzt<br />
werden.<br />
Bundespsychotherapeutenkammer<br />
<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 3/<strong>2005</strong><br />
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