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Rendite ist nahe liegend - Fondsvermittlung24.de

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Süddeutschland 8<br />

erfolgten Vertragsunterzeichnung<br />

eine Sicherheit zur Sicherung dessen<br />

Anspruchs auf ordnungsgemäßen<br />

Rückbau der Photovoltaikanlage<br />

in Höhe von E 15.000,00 (inkl.<br />

gesetzlicher USt.) zu le<strong>ist</strong>en. Die Sicherheit<br />

<strong>ist</strong> durch selbstschuldnerische,<br />

unwiderrufliche und unbefr<strong>ist</strong>ete<br />

Bürgschaft eines der deutschen<br />

Bankenaufsicht unterstellten<br />

Kreditinstituts oder Kreditversicherer<br />

zu erbringen und hat im Übrigen<br />

zusätzliche Anforderungen des<br />

Gestattungsvertrages zu erfüllen.<br />

Versicherungen, Haftung<br />

Der Verkäufer verpflichtet sich, eine<br />

Haftpflichtversicherung für die<br />

von der Photovoltaikanlage einschließlich<br />

Zubehör und aller Bauteile<br />

und den elektrischen Leitungen<br />

ausgehenden Gefahren gegenüber<br />

Dritten einschließlich der Objektgesellschaft<br />

abzuschließen und<br />

diese während der gesamten Dauer<br />

des Vertragsverhältnisses aufrechtzuerhalten.<br />

Die Deckungssumme<br />

der Haftpflichtversicherung hat<br />

für Sach-/Personen- und Vermögensschäden<br />

pauschal E 3,0 Mio. je<br />

Schadensfall zu betragen. Die Parteien<br />

sind sich darüber einig, dass<br />

die Haftung des Verkäufers auf die<br />

vorstehende Deckungssumme begrenzt<br />

wird, es sei denn der Verkäufer<br />

hat den Schaden vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig verursacht.<br />

Die Objektgesellschaft haftet für<br />

Schäden an der Anlage des Verkäufers,<br />

die von ihr oder durch von ihr<br />

beauftragte Dritte verursacht sind,<br />

es sei denn die Objektgesellschaft<br />

trifft kein Verschulden. Sie haftet<br />

nicht für Schäden (z.B. für Einnahme-/Ertragsausfälle),<br />

gleich aus welchem<br />

Rechtsgrund, die im Zusammenhang<br />

mit Reparatur-, Erweiterungs-<br />

und/oder Erneuerungsarbeiten<br />

des vertragsgegenständlichen<br />

Daches oder Teilen hiervon entstehen.<br />

Der vorgenannte Haftungsausschluss<br />

gilt für Reparaturarbeiten<br />

für die Dauer von maximal drei<br />

Wochen insgesamt pro Jahr, für Erweiterungs-<br />

und/oder Erneuerungsarbeiten<br />

für die Dauer von maximal<br />

drei Monaten, bezogen auf einen<br />

Fünf-Jahres-Zeitraum.<br />

Dienstbarkeit<br />

Die im Gestattungsvertrag geregelten<br />

Nutzungsrechte des Verkäufers<br />

werden durch eine beschränkte<br />

persönliche Dienstbarkeit zu Lasten<br />

des Grundstücks gesichert.<br />

Vertraglich vereinbarte<br />

Kündigungsrechte<br />

Der Verkäufer hat nach vorheriger<br />

Abmahnung und Fr<strong>ist</strong>setzung von<br />

mindestens 14 Tagen ein außerordentliches<br />

Kündigungsrecht mit sofortiger<br />

Wirksamkeit, falls die Objektgesellschaft<br />

Veränderungen am<br />

Gebäude oder Bepflanzungen auf<br />

dem Grundstück vornimmt oder<br />

sonstige Maßnahmen trifft, die zu<br />

einer nachhaltigen Le<strong>ist</strong>ungsminderung<br />

der Photovoltaikanlage<br />

führen.<br />

Die Objektgesellschaft hat nach<br />

vorheriger Abmahnung und Fr<strong>ist</strong>setzung<br />

von mindestens 14 Tagen<br />

ein außerordentliches Kündigungsrecht<br />

mit sofortiger Wirksamkeit,<br />

– falls die Photovoltaikanlage länger<br />

als 12 Monate außer Betrieb <strong>ist</strong><br />

und nachweislich keine Reparatur<br />

oder Ersatzbeschaffung vom Verkäufer<br />

eingeleitet wurde, oder<br />

– wenn die erforderlichen behördlichen<br />

Genehmigungen zur Errichtung<br />

und/oder Betrieb der Photovoltaikanlage<br />

nicht vorliegen,<br />

oder<br />

– wenn der Verkäufer einen Gebrauch<br />

des Grundstücks, Gebäudes<br />

und/oder Daches fortsetzt,<br />

der dem Nutzungszweck widerspricht,<br />

oder<br />

– wenn der Verkäufer seinen wesentlichen<br />

vertraglichen Verpflichtungen,<br />

insbesondere den Pflichten<br />

zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung<br />

für den Betrieb<br />

von Photovoltaikanlagen<br />

und/oder zur Erbringung der<br />

vertraglich vereinbarten Sicherheit<br />

zur Sicherung des Anspruchs<br />

des Grundstücksberechtigten auf<br />

ordnungsgemäßen Rückbau der<br />

Photovoltaikanlage in Höhe von<br />

E 15.000,00 nicht nachkommt.<br />

Im Übrigen gilt der § 543 BGB entsprechend.<br />

Betriebs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten<br />

an der Photovoltaikanlage<br />

Der Verkäufer haftet der Objektgesellschaft<br />

dafür, dass die Photovoltaikanlage<br />

mit sämtlichem Zubehör<br />

sowie Installations-, Wartungsund<br />

Reparaturmaßnahmen den<br />

zum Zeitpunkt der Ausführung einschlägigen<br />

Normen, insbesondere<br />

den VDE-Vorschriften und Vorgaben<br />

des örtlichen Netzbetreibers,<br />

genügen und gemäß dieser Normen<br />

ausgeführt wurden.<br />

Betriebsunterbrechungen<br />

Die Objektgesellschaft informiert<br />

den Verkäufer frühzeitig über anfallende<br />

bzw. geplante bauliche Veränderungen,<br />

Reparaturen sowie andere<br />

Maßnahmen auf dem Grundstück<br />

oder an dem Fachmarktgebäude<br />

bzw. über Dacharbeiten, die<br />

den Betrieb der Photovoltaikanlage<br />

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