Rendite ist nahe liegend - Fondsvermittlung24.de
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Süddeutschland 8<br />
erfolgten Vertragsunterzeichnung<br />
eine Sicherheit zur Sicherung dessen<br />
Anspruchs auf ordnungsgemäßen<br />
Rückbau der Photovoltaikanlage<br />
in Höhe von E 15.000,00 (inkl.<br />
gesetzlicher USt.) zu le<strong>ist</strong>en. Die Sicherheit<br />
<strong>ist</strong> durch selbstschuldnerische,<br />
unwiderrufliche und unbefr<strong>ist</strong>ete<br />
Bürgschaft eines der deutschen<br />
Bankenaufsicht unterstellten<br />
Kreditinstituts oder Kreditversicherer<br />
zu erbringen und hat im Übrigen<br />
zusätzliche Anforderungen des<br />
Gestattungsvertrages zu erfüllen.<br />
Versicherungen, Haftung<br />
Der Verkäufer verpflichtet sich, eine<br />
Haftpflichtversicherung für die<br />
von der Photovoltaikanlage einschließlich<br />
Zubehör und aller Bauteile<br />
und den elektrischen Leitungen<br />
ausgehenden Gefahren gegenüber<br />
Dritten einschließlich der Objektgesellschaft<br />
abzuschließen und<br />
diese während der gesamten Dauer<br />
des Vertragsverhältnisses aufrechtzuerhalten.<br />
Die Deckungssumme<br />
der Haftpflichtversicherung hat<br />
für Sach-/Personen- und Vermögensschäden<br />
pauschal E 3,0 Mio. je<br />
Schadensfall zu betragen. Die Parteien<br />
sind sich darüber einig, dass<br />
die Haftung des Verkäufers auf die<br />
vorstehende Deckungssumme begrenzt<br />
wird, es sei denn der Verkäufer<br />
hat den Schaden vorsätzlich<br />
oder grob fahrlässig verursacht.<br />
Die Objektgesellschaft haftet für<br />
Schäden an der Anlage des Verkäufers,<br />
die von ihr oder durch von ihr<br />
beauftragte Dritte verursacht sind,<br />
es sei denn die Objektgesellschaft<br />
trifft kein Verschulden. Sie haftet<br />
nicht für Schäden (z.B. für Einnahme-/Ertragsausfälle),<br />
gleich aus welchem<br />
Rechtsgrund, die im Zusammenhang<br />
mit Reparatur-, Erweiterungs-<br />
und/oder Erneuerungsarbeiten<br />
des vertragsgegenständlichen<br />
Daches oder Teilen hiervon entstehen.<br />
Der vorgenannte Haftungsausschluss<br />
gilt für Reparaturarbeiten<br />
für die Dauer von maximal drei<br />
Wochen insgesamt pro Jahr, für Erweiterungs-<br />
und/oder Erneuerungsarbeiten<br />
für die Dauer von maximal<br />
drei Monaten, bezogen auf einen<br />
Fünf-Jahres-Zeitraum.<br />
Dienstbarkeit<br />
Die im Gestattungsvertrag geregelten<br />
Nutzungsrechte des Verkäufers<br />
werden durch eine beschränkte<br />
persönliche Dienstbarkeit zu Lasten<br />
des Grundstücks gesichert.<br />
Vertraglich vereinbarte<br />
Kündigungsrechte<br />
Der Verkäufer hat nach vorheriger<br />
Abmahnung und Fr<strong>ist</strong>setzung von<br />
mindestens 14 Tagen ein außerordentliches<br />
Kündigungsrecht mit sofortiger<br />
Wirksamkeit, falls die Objektgesellschaft<br />
Veränderungen am<br />
Gebäude oder Bepflanzungen auf<br />
dem Grundstück vornimmt oder<br />
sonstige Maßnahmen trifft, die zu<br />
einer nachhaltigen Le<strong>ist</strong>ungsminderung<br />
der Photovoltaikanlage<br />
führen.<br />
Die Objektgesellschaft hat nach<br />
vorheriger Abmahnung und Fr<strong>ist</strong>setzung<br />
von mindestens 14 Tagen<br />
ein außerordentliches Kündigungsrecht<br />
mit sofortiger Wirksamkeit,<br />
– falls die Photovoltaikanlage länger<br />
als 12 Monate außer Betrieb <strong>ist</strong><br />
und nachweislich keine Reparatur<br />
oder Ersatzbeschaffung vom Verkäufer<br />
eingeleitet wurde, oder<br />
– wenn die erforderlichen behördlichen<br />
Genehmigungen zur Errichtung<br />
und/oder Betrieb der Photovoltaikanlage<br />
nicht vorliegen,<br />
oder<br />
– wenn der Verkäufer einen Gebrauch<br />
des Grundstücks, Gebäudes<br />
und/oder Daches fortsetzt,<br />
der dem Nutzungszweck widerspricht,<br />
oder<br />
– wenn der Verkäufer seinen wesentlichen<br />
vertraglichen Verpflichtungen,<br />
insbesondere den Pflichten<br />
zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung<br />
für den Betrieb<br />
von Photovoltaikanlagen<br />
und/oder zur Erbringung der<br />
vertraglich vereinbarten Sicherheit<br />
zur Sicherung des Anspruchs<br />
des Grundstücksberechtigten auf<br />
ordnungsgemäßen Rückbau der<br />
Photovoltaikanlage in Höhe von<br />
E 15.000,00 nicht nachkommt.<br />
Im Übrigen gilt der § 543 BGB entsprechend.<br />
Betriebs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten<br />
an der Photovoltaikanlage<br />
Der Verkäufer haftet der Objektgesellschaft<br />
dafür, dass die Photovoltaikanlage<br />
mit sämtlichem Zubehör<br />
sowie Installations-, Wartungsund<br />
Reparaturmaßnahmen den<br />
zum Zeitpunkt der Ausführung einschlägigen<br />
Normen, insbesondere<br />
den VDE-Vorschriften und Vorgaben<br />
des örtlichen Netzbetreibers,<br />
genügen und gemäß dieser Normen<br />
ausgeführt wurden.<br />
Betriebsunterbrechungen<br />
Die Objektgesellschaft informiert<br />
den Verkäufer frühzeitig über anfallende<br />
bzw. geplante bauliche Veränderungen,<br />
Reparaturen sowie andere<br />
Maßnahmen auf dem Grundstück<br />
oder an dem Fachmarktgebäude<br />
bzw. über Dacharbeiten, die<br />
den Betrieb der Photovoltaikanlage<br />
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