Rendite ist nahe liegend - Fondsvermittlung24.de
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Süddeutschland 8<br />
§ 14 Ausscheiden des Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />
1. Kündigt der Treuhandkommandit<strong>ist</strong><br />
den Treuhandvertrag einheitlich<br />
gegenüber allen Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en<br />
(§ 15 Abs. 2) oder scheidet er<br />
als Kommandit<strong>ist</strong> aus der Gesellschaft<br />
aus (§ 15 Abs. 1), bestimmen die im<br />
Treugeberverzeichnis (§ 11) eingetragenen<br />
Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en einen<br />
neuen Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en,<br />
der in die Rechte und Pflichten<br />
des bisherigen Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />
aus diesem Treuhandvertrag<br />
eintritt. Dies gilt auch dann, wenn<br />
eine natürliche Person als Treuhandkommandit<strong>ist</strong><br />
wegen Todes aus der<br />
Gesellschaft ausscheidet.<br />
2. Die Bestimmung erfolgt durch Beschluss<br />
einer Treugeberversammlung,<br />
die von dem bisherigen Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />
einzuberufen<br />
<strong>ist</strong>. Beruft der bisherige Treuhandkommandit<strong>ist</strong><br />
nicht bis spätestens<br />
vier Wochen vor Wirksamwerden<br />
der Kündigung / seines Ausscheidens<br />
aus der Gesellschaft eine solche<br />
Versammlung ein, <strong>ist</strong> die Geschäftsführung<br />
der Gesellschaft berechtigt,<br />
die Versammlung einzuberufen. Beruft<br />
die Geschäftsführung der Gesellschaft<br />
nicht vor dem Wirksamwerden<br />
der Kündigung / des Ausscheidens<br />
des Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />
die Versammlung ein, <strong>ist</strong> jeder Treugeberkommandit<strong>ist</strong><br />
hierzu berechtigt.<br />
Die Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en sind<br />
durch eingeschriebenen Brief mit<br />
einer Fr<strong>ist</strong> von vier Wochen zu der<br />
Treugeberversammlung einzuladen.<br />
Ein Nachweis des tatsächlichen Zugangs<br />
ersetzt die Form. Die Treugeberversammlung<br />
<strong>ist</strong> beschlussfähig,<br />
wenn sämtliche Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en<br />
ordnungsgemäß geladen<br />
wurden.<br />
Der Beschluss über die Bestimmung<br />
des neuen Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />
bedarf der einfachen Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen. Mit dem<br />
Beschluss tritt der neue Treuhandkommandit<strong>ist</strong><br />
in alle Rechte und<br />
Pflichten des bisherigen Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />
aus dem Treuhandvertrag<br />
ein. Anstelle der Bestellung<br />
eines neuen Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />
können die Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en<br />
auch beschließen, sich als<br />
Direktkommandit<strong>ist</strong>en unmittelbar<br />
ins Handelsreg<strong>ist</strong>er eintragen zu lassen.<br />
Das Ergebnis des Beschlusses <strong>ist</strong><br />
allen Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en von<br />
dem neuen Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />
oder von der Geschäftsführung<br />
der Gesellschaft mitzuteilen.<br />
3. Mit Wirksamwerden der Ernennung<br />
des neuen Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />
gehen die treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditanteile auf<br />
diesen über. Sollte ein automatischer<br />
Übergang nicht möglich sein, <strong>ist</strong> der<br />
Treuhandkommandit<strong>ist</strong> zur rechtsgeschäftlichen<br />
Übertragung der treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditanteile<br />
auf den neuen Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />
berechtigt, bevollmächtigt<br />
und verpflichtet.<br />
4. Bis zur Bestimmung eines neuen<br />
Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en <strong>ist</strong><br />
der bisherige Treuhandkommandit<strong>ist</strong><br />
zur Weiterführung der Geschäfte<br />
verpflichtet. Bestimmen die Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en<br />
nicht binnen<br />
zwei Monaten nach Wirksamwerden<br />
der Kündigung / des Ausscheidens<br />
des Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en einen<br />
neuen Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en,<br />
gilt der Treuhandvertrag als beendet.<br />
Die bisherigen Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en<br />
werden zu Direktkommandit<strong>ist</strong>en<br />
der Gesellschaft und<br />
sind als solche in das Handelsreg<strong>ist</strong>er<br />
einzutragen.<br />
§ 15 Dauer und Beendigung des<br />
Treuhandvertrages<br />
1. Der Treuhandvertrag wird für<br />
die Zeit der Beteiligung des Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />
an der Gesellschaft<br />
geschlossen.<br />
2. Der Treuhandkommandit<strong>ist</strong> kann<br />
das Treuhandverhältnis gegenüber<br />
einzelnen oder einheitlich allen<br />
Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en erstmals<br />
zum 31.12.2015 mit einer Fr<strong>ist</strong> von<br />
12 Monaten zum Jahresende kündigen.<br />
3. Das Recht des Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />
zur außerordentlichen<br />
Kündigung des Treuhandvertrages<br />
gegenüber einzelnen oder allen<br />
Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en bleibt<br />
unberührt.<br />
Ein Recht zur außerordentlichen<br />
Kündigung besteht insbesondere<br />
dann, wenn der Treugeberkommandit<strong>ist</strong><br />
seiner Fre<strong>ist</strong>ellungsverpflichtung<br />
gem. § 8 oder seiner<br />
Verpflichtung zur Zahlung des in<br />
der Beitrittserklärung genannten<br />
Zeichnungsbetrages nicht nachkommt.<br />
4. Im Falle der Kündigung des Treuhandvertrages<br />
<strong>ist</strong> der Treuhandkommandit<strong>ist</strong><br />
verpflichtet, den<br />
treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />
auf den Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en<br />
zu übertragen.<br />
Im Falle einer Kündigung des Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />
gegenüber<br />
einheitlich allen Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en<br />
regelt sich seine Nachfolge<br />
nach § 14; das Recht des einzelnen<br />
Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en,<br />
eine individuelle Übertragung seines<br />
Gesellschaftsanteils nach Satz<br />
1 zu verlangen, bleibt unberührt.<br />
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