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Rendite ist nahe liegend - Fondsvermittlung24.de

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Süddeutschland 8<br />

§ 14 Ausscheiden des Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />

1. Kündigt der Treuhandkommandit<strong>ist</strong><br />

den Treuhandvertrag einheitlich<br />

gegenüber allen Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en<br />

(§ 15 Abs. 2) oder scheidet er<br />

als Kommandit<strong>ist</strong> aus der Gesellschaft<br />

aus (§ 15 Abs. 1), bestimmen die im<br />

Treugeberverzeichnis (§ 11) eingetragenen<br />

Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en einen<br />

neuen Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en,<br />

der in die Rechte und Pflichten<br />

des bisherigen Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />

aus diesem Treuhandvertrag<br />

eintritt. Dies gilt auch dann, wenn<br />

eine natürliche Person als Treuhandkommandit<strong>ist</strong><br />

wegen Todes aus der<br />

Gesellschaft ausscheidet.<br />

2. Die Bestimmung erfolgt durch Beschluss<br />

einer Treugeberversammlung,<br />

die von dem bisherigen Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />

einzuberufen<br />

<strong>ist</strong>. Beruft der bisherige Treuhandkommandit<strong>ist</strong><br />

nicht bis spätestens<br />

vier Wochen vor Wirksamwerden<br />

der Kündigung / seines Ausscheidens<br />

aus der Gesellschaft eine solche<br />

Versammlung ein, <strong>ist</strong> die Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft berechtigt,<br />

die Versammlung einzuberufen. Beruft<br />

die Geschäftsführung der Gesellschaft<br />

nicht vor dem Wirksamwerden<br />

der Kündigung / des Ausscheidens<br />

des Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />

die Versammlung ein, <strong>ist</strong> jeder Treugeberkommandit<strong>ist</strong><br />

hierzu berechtigt.<br />

Die Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en sind<br />

durch eingeschriebenen Brief mit<br />

einer Fr<strong>ist</strong> von vier Wochen zu der<br />

Treugeberversammlung einzuladen.<br />

Ein Nachweis des tatsächlichen Zugangs<br />

ersetzt die Form. Die Treugeberversammlung<br />

<strong>ist</strong> beschlussfähig,<br />

wenn sämtliche Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en<br />

ordnungsgemäß geladen<br />

wurden.<br />

Der Beschluss über die Bestimmung<br />

des neuen Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />

bedarf der einfachen Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen. Mit dem<br />

Beschluss tritt der neue Treuhandkommandit<strong>ist</strong><br />

in alle Rechte und<br />

Pflichten des bisherigen Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />

aus dem Treuhandvertrag<br />

ein. Anstelle der Bestellung<br />

eines neuen Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />

können die Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en<br />

auch beschließen, sich als<br />

Direktkommandit<strong>ist</strong>en unmittelbar<br />

ins Handelsreg<strong>ist</strong>er eintragen zu lassen.<br />

Das Ergebnis des Beschlusses <strong>ist</strong><br />

allen Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en von<br />

dem neuen Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />

oder von der Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft mitzuteilen.<br />

3. Mit Wirksamwerden der Ernennung<br />

des neuen Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />

gehen die treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditanteile auf<br />

diesen über. Sollte ein automatischer<br />

Übergang nicht möglich sein, <strong>ist</strong> der<br />

Treuhandkommandit<strong>ist</strong> zur rechtsgeschäftlichen<br />

Übertragung der treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditanteile<br />

auf den neuen Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />

berechtigt, bevollmächtigt<br />

und verpflichtet.<br />

4. Bis zur Bestimmung eines neuen<br />

Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en <strong>ist</strong><br />

der bisherige Treuhandkommandit<strong>ist</strong><br />

zur Weiterführung der Geschäfte<br />

verpflichtet. Bestimmen die Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en<br />

nicht binnen<br />

zwei Monaten nach Wirksamwerden<br />

der Kündigung / des Ausscheidens<br />

des Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en einen<br />

neuen Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en,<br />

gilt der Treuhandvertrag als beendet.<br />

Die bisherigen Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en<br />

werden zu Direktkommandit<strong>ist</strong>en<br />

der Gesellschaft und<br />

sind als solche in das Handelsreg<strong>ist</strong>er<br />

einzutragen.<br />

§ 15 Dauer und Beendigung des<br />

Treuhandvertrages<br />

1. Der Treuhandvertrag wird für<br />

die Zeit der Beteiligung des Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />

an der Gesellschaft<br />

geschlossen.<br />

2. Der Treuhandkommandit<strong>ist</strong> kann<br />

das Treuhandverhältnis gegenüber<br />

einzelnen oder einheitlich allen<br />

Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en erstmals<br />

zum 31.12.2015 mit einer Fr<strong>ist</strong> von<br />

12 Monaten zum Jahresende kündigen.<br />

3. Das Recht des Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />

zur außerordentlichen<br />

Kündigung des Treuhandvertrages<br />

gegenüber einzelnen oder allen<br />

Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en bleibt<br />

unberührt.<br />

Ein Recht zur außerordentlichen<br />

Kündigung besteht insbesondere<br />

dann, wenn der Treugeberkommandit<strong>ist</strong><br />

seiner Fre<strong>ist</strong>ellungsverpflichtung<br />

gem. § 8 oder seiner<br />

Verpflichtung zur Zahlung des in<br />

der Beitrittserklärung genannten<br />

Zeichnungsbetrages nicht nachkommt.<br />

4. Im Falle der Kündigung des Treuhandvertrages<br />

<strong>ist</strong> der Treuhandkommandit<strong>ist</strong><br />

verpflichtet, den<br />

treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />

auf den Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en<br />

zu übertragen.<br />

Im Falle einer Kündigung des Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />

gegenüber<br />

einheitlich allen Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en<br />

regelt sich seine Nachfolge<br />

nach § 14; das Recht des einzelnen<br />

Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en,<br />

eine individuelle Übertragung seines<br />

Gesellschaftsanteils nach Satz<br />

1 zu verlangen, bleibt unberührt.<br />

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