Rendite ist nahe liegend - Fondsvermittlung24.de
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Süddeutschland 8<br />
j) Änderungen des Muster-Treuhandvertrages.<br />
Die Mitwirkung an der Beschlussfassung<br />
über eine Maßnahme nach<br />
vorstehend lit. a) bis lit. i) in der Gesellschafterversammlung<br />
der Objektgesellschaft<br />
steht der unmittelbaren<br />
Durchführung gleich. Hinsichtlich<br />
lit. d) gilt dies nicht, soweit<br />
es sich um Gesellschafterdarlehen<br />
der Gesellschaft an die Objektgesellschaft<br />
handelt.<br />
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen<br />
<strong>ist</strong> die Komplementärin<br />
berechtigt, nach Ablauf der Zeichnungsfr<strong>ist</strong><br />
zu marktüblichen Bedingungen<br />
Fremdkapital in Höhe des<br />
Fehlbetrages zwischen dem vorhanden<br />
Gesellschaftskapital und dem<br />
im Gesellschaftsvertrag bezeichneten<br />
maximalen Gesellschaftskapital<br />
aufzunehmen, soweit dadurch nicht<br />
die in der Prognoserechnung der Gesellschaft<br />
ausgewiesene prozentuale<br />
Ausschüttung an die Anleger entscheidend<br />
reduziert werden muss.<br />
Die Komplementärin <strong>ist</strong> berechtigt,<br />
im Namen und auf Kosten der Gesellschaft<br />
Geschäftsführungsaufgaben<br />
auf einen Geschäftsbesorger<br />
zu übertragen und diesem (Unter-)<br />
Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft<br />
zu erteilen.<br />
Gesellschafter der Komplementärin<br />
<strong>ist</strong> zu 100% die sontowski & partner<br />
gmbh.<br />
III. Gesellschafterversammlung<br />
Eine ordentliche Gesellschafterversammlung<br />
soll einmal jährlich am<br />
Sitz der Gesellschaft stattfinden,<br />
erstmals im Jahre 2011. Die Einladung<br />
erfolgt mit einer Fr<strong>ist</strong> von<br />
zwei Wochen. Außerordentliche<br />
Gesellschafterversammlungen sind<br />
einzuberufen, wenn es Gesellschafter<br />
bzw. Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en<br />
mit zusammen mindestens einem<br />
Viertel aller Stimmen schriftlich<br />
gegenüber der Geschäftsführung<br />
verlangen oder wenn es ein<br />
geschäftsführender Gesellschafter<br />
für erforderlich hält. Ordentliche<br />
und außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />
können durch<br />
schriftliche Beschlussfassungen ersetzt<br />
werden.<br />
Die Gesellschafterversammlung <strong>ist</strong><br />
beschlussfähig, wenn sämtliche Gesellschafter<br />
und sämtliche Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en<br />
ordnungsgemäß<br />
geladen worden sind. Gesellschafterbeschlüsse<br />
werden im Regelfall<br />
mit einfacher Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen gefasst, sofern<br />
nicht im Gesellschaftsvertrag<br />
oder im Gesetz ausdrücklich eine<br />
qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben<br />
<strong>ist</strong>. Änderungen des Gesellschaftsvertrages,<br />
die Auflösung und<br />
Liquidation der Gesellschaft, wichtige<br />
Geschäftsführungsmaßnahmen<br />
(Erwerb, Veräußerung und Belastung<br />
von Grundstücken oder<br />
grundstücksgleichen Rechten sowie<br />
von Anteilen an Gesellschaften,<br />
deren Aktivvermögen überwiegend<br />
aus Grundstücken oder<br />
grundstücksgleichen Rechten besteht;<br />
Erwerb, Veräußerung oder<br />
Belastung von anderen Unternehmen,<br />
Betrieben oder Gesellschaften<br />
und/oder von Beteiligungen an<br />
solchen, Gründung anderer Gesellschaften,<br />
Maßnahmen nach dem<br />
Umwandlungsgesetz), die Wahl eines<br />
Vorsitzenden in der Gesellschafterversammlung<br />
und Geschäftsvorfälle<br />
von ähnlich wichtiger Bedeutung<br />
wie die vorstehenden bedürfen<br />
einer Mehrheit von 75% der abgegebenen<br />
Stimmen.<br />
Beschlüsse über die Auflösung und Liquidation<br />
der Gesellschaft sowie die<br />
vorgenannten wichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen,<br />
die vor Ablauf<br />
des 31.12.2021 erfolgen sollen, bedürfen<br />
einer Mehrheit von 75% aller<br />
ex<strong>ist</strong>ierenden Stimmen, gleich ob<br />
diese anwesend sind oder nicht.<br />
Jeder Gesellschafter hat pro volle<br />
E 10,00 der von ihm übernommenen<br />
Pflichteinlage eine Stimme.<br />
Die Geschäftsführung kann an Stelle<br />
der Einberufung einer Gesellschafterversammlung<br />
eine schriftliche Beschlussfassung<br />
der Gesellschafter<br />
veranlassen, sofern kein dringender<br />
Aussprachebedarf besteht. Im Falle<br />
einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
<strong>ist</strong> die Veranlassung<br />
einer schriftlichen Beschlussfassung<br />
nur mit Zustimmung desjenigen zulässig,<br />
der die Einberufung der Gesellschafterversammlung<br />
verlangt.<br />
Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse<br />
können von jedem Gesellschafter/<br />
Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en nur innerhalb<br />
eines Monats ab Beschlussfassung<br />
(analog §§ 241 ff. AktG)<br />
durch Klage gegen die Gesellschaft<br />
angefochten werden. Nach Ablauf<br />
der Monatsfr<strong>ist</strong> gilt ein Mangel als<br />
geheilt.<br />
IV. Gewinn- und Verlustrechnung,<br />
Ausschüttungen<br />
1. Die Gesellschafter sind am handelsrechtlichen<br />
Ergebnis (Gewinn/<br />
Verlust) der Gesellschaft gemäß den<br />
nachfolgenden Bestimmungen beteiligt:<br />
a) Die in den Geschäftsjahren 2010<br />
und 2011 (Beitrittsphase) entstehenden<br />
Gewinne und Verluste<br />
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