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Rendite ist nahe liegend - Fondsvermittlung24.de

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Süddeutschland 8<br />

j) Änderungen des Muster-Treuhandvertrages.<br />

Die Mitwirkung an der Beschlussfassung<br />

über eine Maßnahme nach<br />

vorstehend lit. a) bis lit. i) in der Gesellschafterversammlung<br />

der Objektgesellschaft<br />

steht der unmittelbaren<br />

Durchführung gleich. Hinsichtlich<br />

lit. d) gilt dies nicht, soweit<br />

es sich um Gesellschafterdarlehen<br />

der Gesellschaft an die Objektgesellschaft<br />

handelt.<br />

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen<br />

<strong>ist</strong> die Komplementärin<br />

berechtigt, nach Ablauf der Zeichnungsfr<strong>ist</strong><br />

zu marktüblichen Bedingungen<br />

Fremdkapital in Höhe des<br />

Fehlbetrages zwischen dem vorhanden<br />

Gesellschaftskapital und dem<br />

im Gesellschaftsvertrag bezeichneten<br />

maximalen Gesellschaftskapital<br />

aufzunehmen, soweit dadurch nicht<br />

die in der Prognoserechnung der Gesellschaft<br />

ausgewiesene prozentuale<br />

Ausschüttung an die Anleger entscheidend<br />

reduziert werden muss.<br />

Die Komplementärin <strong>ist</strong> berechtigt,<br />

im Namen und auf Kosten der Gesellschaft<br />

Geschäftsführungsaufgaben<br />

auf einen Geschäftsbesorger<br />

zu übertragen und diesem (Unter-)<br />

Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft<br />

zu erteilen.<br />

Gesellschafter der Komplementärin<br />

<strong>ist</strong> zu 100% die sontowski & partner<br />

gmbh.<br />

III. Gesellschafterversammlung<br />

Eine ordentliche Gesellschafterversammlung<br />

soll einmal jährlich am<br />

Sitz der Gesellschaft stattfinden,<br />

erstmals im Jahre 2011. Die Einladung<br />

erfolgt mit einer Fr<strong>ist</strong> von<br />

zwei Wochen. Außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlungen sind<br />

einzuberufen, wenn es Gesellschafter<br />

bzw. Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en<br />

mit zusammen mindestens einem<br />

Viertel aller Stimmen schriftlich<br />

gegenüber der Geschäftsführung<br />

verlangen oder wenn es ein<br />

geschäftsführender Gesellschafter<br />

für erforderlich hält. Ordentliche<br />

und außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />

können durch<br />

schriftliche Beschlussfassungen ersetzt<br />

werden.<br />

Die Gesellschafterversammlung <strong>ist</strong><br />

beschlussfähig, wenn sämtliche Gesellschafter<br />

und sämtliche Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en<br />

ordnungsgemäß<br />

geladen worden sind. Gesellschafterbeschlüsse<br />

werden im Regelfall<br />

mit einfacher Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen gefasst, sofern<br />

nicht im Gesellschaftsvertrag<br />

oder im Gesetz ausdrücklich eine<br />

qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben<br />

<strong>ist</strong>. Änderungen des Gesellschaftsvertrages,<br />

die Auflösung und<br />

Liquidation der Gesellschaft, wichtige<br />

Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

(Erwerb, Veräußerung und Belastung<br />

von Grundstücken oder<br />

grundstücksgleichen Rechten sowie<br />

von Anteilen an Gesellschaften,<br />

deren Aktivvermögen überwiegend<br />

aus Grundstücken oder<br />

grundstücksgleichen Rechten besteht;<br />

Erwerb, Veräußerung oder<br />

Belastung von anderen Unternehmen,<br />

Betrieben oder Gesellschaften<br />

und/oder von Beteiligungen an<br />

solchen, Gründung anderer Gesellschaften,<br />

Maßnahmen nach dem<br />

Umwandlungsgesetz), die Wahl eines<br />

Vorsitzenden in der Gesellschafterversammlung<br />

und Geschäftsvorfälle<br />

von ähnlich wichtiger Bedeutung<br />

wie die vorstehenden bedürfen<br />

einer Mehrheit von 75% der abgegebenen<br />

Stimmen.<br />

Beschlüsse über die Auflösung und Liquidation<br />

der Gesellschaft sowie die<br />

vorgenannten wichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen,<br />

die vor Ablauf<br />

des 31.12.2021 erfolgen sollen, bedürfen<br />

einer Mehrheit von 75% aller<br />

ex<strong>ist</strong>ierenden Stimmen, gleich ob<br />

diese anwesend sind oder nicht.<br />

Jeder Gesellschafter hat pro volle<br />

E 10,00 der von ihm übernommenen<br />

Pflichteinlage eine Stimme.<br />

Die Geschäftsführung kann an Stelle<br />

der Einberufung einer Gesellschafterversammlung<br />

eine schriftliche Beschlussfassung<br />

der Gesellschafter<br />

veranlassen, sofern kein dringender<br />

Aussprachebedarf besteht. Im Falle<br />

einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

<strong>ist</strong> die Veranlassung<br />

einer schriftlichen Beschlussfassung<br />

nur mit Zustimmung desjenigen zulässig,<br />

der die Einberufung der Gesellschafterversammlung<br />

verlangt.<br />

Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse<br />

können von jedem Gesellschafter/<br />

Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en nur innerhalb<br />

eines Monats ab Beschlussfassung<br />

(analog §§ 241 ff. AktG)<br />

durch Klage gegen die Gesellschaft<br />

angefochten werden. Nach Ablauf<br />

der Monatsfr<strong>ist</strong> gilt ein Mangel als<br />

geheilt.<br />

IV. Gewinn- und Verlustrechnung,<br />

Ausschüttungen<br />

1. Die Gesellschafter sind am handelsrechtlichen<br />

Ergebnis (Gewinn/<br />

Verlust) der Gesellschaft gemäß den<br />

nachfolgenden Bestimmungen beteiligt:<br />

a) Die in den Geschäftsjahren 2010<br />

und 2011 (Beitrittsphase) entstehenden<br />

Gewinne und Verluste<br />

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